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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Genehmigung

der sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Windenergie“ (Ausweisung von Konzentrationszonen) in der Gemeinde Mettlach

Der Gemeinderat Mettlach hat in der öffentlichen Sitzung am 11.10.2023 den abschließenden Beschluss zur sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Windenergie“ (Ausweisung von Konzentrationszonen) in der Gemeinde Mettlach gefasst.

Mit Bescheid vom 16.01.2024, Az.: OBB 11 – 5-10/21, hat das saarländische Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Windenergie“ wirksam.

Jedermann kann die sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplans, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 3. OG, Bauamt, Zimmer 302, während der allgemeinen Dienststunden einsehen. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.

Hinweise gemäß § 44 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen:

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bauleitplanes und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mettlach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlich sind.

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):

Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Mettlach, den 19.01.2024

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer