Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in seiner öffentlichen Sitzung am 27.09.2023 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ehemalige Mosaikfabrik und angrenzendes Umfeld“ im Ortsteil Mettlach beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Nach Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB, deren Beginn durch den Gemeinderat Mettlach in seiner Sitzung am 13.07.2022 beschlossen und am 28.07.2022 ortsüblich bekannt gemacht wurde, wird hiermit das ca. 24,4 ha große, unter § 3 dieser Satzung abgegrenzte Gebiet als Sanierungsgebiet
„Ehemalige Mosaikfabrik und angrenzendes Umfeld“
nach § 142 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB festgesetzt.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durch- geführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3
Begrenzung des Sanierungsgebietes
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten unmaßstäblich verkleinerten Lageplan.
§ 4
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB finden keine Anwendung.
§ 5
Fristen
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB wird die Rechtskraft der Sanierungssatzung auf 15 Jahre befristet. Sollte die Durchführung der Sanierung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden können, kann die Rechtskraft der Satzung durch Beschluss des Gemeinderates verlängert werden.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mettlach, den 09.10.2023
Daniel Kiefer
Bürgermeister
Hinweise
1. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen. |
2. Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Saarland (KSVG) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschrift über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
3. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann bei der Gemeinde Mettlach im Rathaus, Bauamt, Zimmer 302 eingesehen werden.