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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 42/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens

zur Aufstellung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Ortsteil Orscholz der Gemeinde Mettlach

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in öffentlicher Sitzung am 12.10.2022 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung „Bornwies und am Bornweg M’Rein Bungert““ im Ortsteil Orscholz im beschleunigten Verfahren gefasst hat.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ferner hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in seiner Sitzung am 12.10.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes „1. Erweiterung „Bornwies und am Bornweg M’Rein Bungert““, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde folgende Ziele:

Im südöstlichen Siedlungsgebiet von Orscholz, am Ende der Nikolausstraße, befindet sich eine bis jetzt noch unbebaute private Grünfläche. Auf dieser soll nun Wohnbebauung errichtet werden. Die Erschließung der Fläche ist über die angrenzende Nikolausstraße gewährleistet.

Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB, anschließend an die bebaute Ortslage des Ortsteils Orscholz. Das Vorhaben ist demnach nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1.600 qm.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mettlach stellt für das Plangebiet eine Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist somit vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i.V.m. § 13a BauGB und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Gemäß §§ 13b, 13a, 13 und 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung

in der Zeit vom 02.11.2022 bis einschließlich 02.12.2022

während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, im Foyer des 3. OG, 66693 Mettlach, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt und eingesehen werden kann.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauamt@mettlach.de vorgebracht werden. Die Unterlagen können im Zeitraum der Auslegung auch auf der Homepage der Gemeinde Mettlach unter https://www.mettlach.de/rat-und-verwaltung/veroeffentlichungen/offenlagen/ oder über das über das zentrale Internetportal des Landes https://www.uvp-verbund.de/kartendienste eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können.

Hinweis zum Datenschutz

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Mettlach oder ein von der Gemeinde eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Mettlach oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Mettlach oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Mettlach ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Lageplan mit Geltungsbereich, genordet, ohne Maßstab

Mettlach, den 17.10.2022

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer