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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 42/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens

zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Reiplinger Hof“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Ortsteil Faha der Gemeinde Mettlach

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in seiner Sitzung am 12.10.2022 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Reiplinger Hof“ beschlossen hat. In der gleichen Sitzung wurde auch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Reiplinger Hof“ beschlossen.

Ziel der Bauleitplanungen

Ziel des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes ist die Revitalisierung des brachgefallenen Reiplinger Hofs durch einen Biobauernhof (Erwerbsobstbau). Zur planungsrechtlichen Sicherung ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Parzelle 3/4 in Flur 26 der Gemarkung Faha. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem untenstehenden Lageplan zu entnehmen.

Lageplan mit Geltungsbereich, genordet, ohne Maßstab

Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei sind sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung darzulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist im weiteren Planaufstellungsverfahren zu beachten bzw. von den Beschlussgremien gewissenhaft abzuwägen.

Hiermit macht die Gemeinde Mettlach bekannt, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB der Bebauungsplan vom 02.11.2022 bis zum 02.12.2022 im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64 im Foyer des 3. OG während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausliegt.

Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Folgende Unterlagen / umweltbezogenen Informationen werden ausgelegt:

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Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) mit textlichen Festsetzungen (Teil B)

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Planzeichnung der FNP-Teiländerung mit Legende

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Kurzbegründung zu Flächennutzungsplan-Teiländerung und Vorhabenbezogenem Bebauungsplan

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Mettlach während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

In o.g. Zeitraum besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren.

Unter den Internetadressen

https://argusconcept.planungsbeteiligung.de und https://www.mettlach.de/rat-und-verwaltung/veroeffentlichungen/offenlagen/

kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfrist bis einschließlich zum 02.12.2022 zur Verfügung.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauamt@mettlach.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Für die FNP-Teiländerung gilt:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Hinweis zum Datenschutz

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Mettlach oder ein von der Gemeinde eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Mettlach oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Mettlach oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Mettlach ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Mettlach, den 17.10.2022

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer