Aufgrund § 12 sowie den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG) hat der Gemeinde Mettlach in seiner Sitzung am 12.10.2022 folgende Satzung zur Gebührenerhebung für die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Mettlach beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots betreibt die Gemeinde Mettlach für Kinder bis zum Schuleintritt aktuell eine Kindertagesstätte mit den Betreuungsangeboten „Kindergarten“ und „Krippe“; den Kindergarten Bahnhofstraße in der Gemeinde Mettlach.
(2) Die Gemeinde Mettlach erhebt für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte die in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren. Erhoben wird eine Gebühr für die Nutzung des Betreuungsangebotes außerdem wird ein Essensgeld für die Inanspruchnahme eines Mittagessens erhoben (Essensgeld).
(3) Seit dem 01.08.2021 erfolgt die Festsetzung der Benutzungsgebühren für alle Kindertageseinrichtungen im Landkreis durch den Landkreis Merzig-Wadern. Entsprechend dieser Gebührenfestsetzung erhebt die Gemeinde Mettlach monatliche Gebühren für ihre kommunale(n) Kindertageseinrichtung(en) in der in § 4 festgesetzten Höhe.
§ 2
Leistungen
(1) Mit der Gebühr für den Besuch der Tageseinrichtung (§ 4 Abs. 1,2) werden die entstehenden Aufwendungen für Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder abgegolten. Darüber hinaus wird eine Gebühr als Vergütung für ein kindgerechtes Essensangebot zur Mittagszeit an den Öffnungstagen (§ § 4 Abs. 3) erhoben.
(2) Für Kinder in der Krippe sind zu deren individuellen Versorgung die Pflege- und die übrigen Hygienemittel von den Personensorgeberechtigten zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Kindertagesstätte aufgenommen wird; ersatzweise diejenigen, die das Kind in der Kindertagesstätte angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 4
Höhe der Gebühren für die Nutzung
(1) In Abhängigkeit vom individuell vereinbarten Betreuungsangebot und der Betreuungszeit sowie der Kinderzahl einer Familie ist die monatliche Gebühr ab 01.08.2022 wie folgt festgesetzt:
*) Die für das erste Kind festgesetzte Gebühr reduziert sich für das zweite bzw. jedes weitere Kind, das die Kindertagesstätte besucht, um jeweils 25%. Bei der Bewertung der Rangfolge zählt das erstgeborene kindergeldberechtigte Kind der Familie als „erstes“ Kind.
(2) Wird durch die Tageseinrichtung ein Essen für die Kinder gestellt, ist hierfür zusätzlich ein Essensgebühr (Essensgeld) zu entrichten.
§ 5
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats. Auch bei Aufnahmen im laufenden Monat ist die Monatsgebühr fällig.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind fristgerecht von der Betreuung abgemeldet wird. Für eine Abmeldung gelten die in der individuellen Betreuungsvereinbarung festgeschriebenen Gründe und Fristen.
(3) Beim Wechsel von der Kindertagesstätte zur Grundschule endet die Gebührenpflicht mit Ende des Kindergartenjahres; ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vor dem Einschulungstermin ist in den beiden letzten Monaten zum Ende des Kindergartenjahres eine Kündigung nicht zulässig.
(4) Beim Wechsel des Betreuungsangebotes wird die Gebühr für das neue Betreuungsangebot mit Beginn des Monats fällig, in dem der Wechsel erfolgt.
(5) Die Gebührenpflicht besteht im Fall vorübergehender Erkrankung fort.
(6) Eine Abmeldung kann nur für einen Zeitraum ab 30 Tagen zugelassen werden.
(7) Bei unerwarteten Betreuungsausfällen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die nicht im Verschulden oder Ermessen des Trägers liegen (insbesondere behördliche Anordnungen, Streik, Pandemie u. ä.) bleibt die Gebührenpflicht bestehen. Dies gilt auch für Schließzeiten der Kindertagesstätte.
§ 6
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die nach dieser Satzung fälligen Gebühren sind unabhängig vom Aufnahmetermin vom Gebührenschuldner monatlich zu zahlen und jeweils zum 5. des laufenden Monats auf ein Konto der Gemeindekasse Mettlach zu entrichten.
(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
(3) Gegen die Heranziehung zu der Gebührenzahlung stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Metttlach, 17.10.2022
gez. Kiefer
(Daniel Kiefer)
Bürgermeister
Hinweis:
Entsprechend § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |