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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 42/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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W a h l b e k a n n t m a c h u n g e n

zu den am Sonntag, 9. Juni 2024 in der Gemeinde Mettlach stattfindenden Kommunalwahlen

(Wahl zum Gemeinderat sowie

zu den Ortsräten in den jeweiligen Gemeindebezirken)

1.

Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Mettlach in Wahlbereiche

Entsprechend § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes –KWG- in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung –KWO- in der jeweils geltenden Fassung wird nachstehend die für die Aufstellung von Bereichslisten zur Durchführung der Gemeinderatswahl am 9. Juni 2024 vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 27. September 2023 vorgenommene Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Mettlach in Wahlbereiche öffentlich bekanntgegeben:

Wahlbereich I

umfassend den Ortsteil Mettlach

Wahlbereich II

umfassend den Ortsteil Saarhölzbach

Wahlbereich III

umfassend den Ortsteil Orscholz

Wahlbereich IV

umfassend die Ortsteile Weiten und Faha

Wahlbereich V

umfassend die Ortsteile Bethingen, Dreisbach, Nohn, Tünsdorf und Wehingen

Die Einteilung entspricht derjenigen der letzten Gemeinderatswahl im Jahre 2019.

2.

Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Mettlach und den Ortsräten in den jeweiligen Gemeindebezirken

Aufgrund des § 23 des Kommunalwahlgesetzes -KWG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt Teil I, 2019, S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 2108 vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt Teil I, 2023, S. 828) und der §§ 63 und 18 der Kommunalwahlordnung -KWO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 8. Januar 2009, S. 20), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.09.2023 (Amtsblatt Teil I, S. 878, vom 12. Oktober 2023) ergeht hiermit die Aufforderung an die politischen Parteien und Wählergruppen, bis spätestens

Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr,

schriftlich beim Besonderen Gemeindewahlleiter der Gemeinde Mettlach, Rathaus Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, Zimmer 208/211, Wahlvorschläge für die am 9. Juni 2024 stattfindende Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Mettlach sowie für die Wahl der Ortsräte in den jeweiligen Gemeindebezirken der Gemeinde Mettlach, jeweils nach dem Muster der Anlage 11 (zu § 19 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 KWO) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. April 2024 beim Besonderen Gemeindewahlleiter der Gemeinde Mettlach einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

In den Gemeinderat der Gemeinde Mettlach sind nach § 1 KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsblatt Teil I, S. 204), 33 Mitglieder zu wählen.

Nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit der Satzung nach § 70 (1) KSVG richtet sich die Zahl der Mitglieder in den Ortsräten nach der Einwohnerzahl im jeweiligen Gemeindebezirk. Sie beträgt für die Ortsräte der Gemeindebezirke:

Mettlach, Orscholz

11

Saarhölzbach, Weiten, Tünsdorf, Nohn, Faha, Wehingen, Bethingen und Dreisbach

9

Wahlrechtsgrundsätze

Die Mitglieder des Gemeinderates und der jeweiligen Ortsräte werden nach den §§ 1 und 51 KWG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

Bezüglich des Einreichens von Wahlvorschlägen ergehen nachstehend folgende Hinweise.

Wahlvorschlagsrecht

1.

Wahlvorschläge können nach § 22 KWG von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlgebiet für die Gemeinderatswahl ist das Gebiet der Gemeinde; für die Ortsratswahl der jeweilige Gemeindebezirk.

a) Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl

Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).

Der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach hat in seiner Sitzung am 27. September 2023 aufgrund § 4 Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KWO das Wahlgebiet der Gemeinde Mettlach für die Aufstellung von Bereichslisten in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

Wahlbereich I

umfasst den Ortsteil Mettlach

Wahlbereich II

umfasst den Ortsteil Saarhölzbach

Wahlbereich III

umfasst den Ortsteil Orscholz

Wahlbereich IV

umfassend die Ortsteil Weiten und Faha

Wahlbereich V

umfassend die Ortsteil Bethingen, Dreisbach, Nohn, Tünsdorf und Wehingen

Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Gebietslisten werden in geheimer Abstimmung unter Festlegung ihrer Reihenfolge in einer Versammlung der Mitglieder oder der Delegierten der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes aufgestellt. Die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für Bereichslisten erfolgt durch die Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe des jeweiligen Wahlbereichs.

Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie dürfen in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden.

Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).

b) Wahlvorschlag für die Ortsratswahl

Der Wahlvorschlag ist als einheitliche Liste für das ganze Wahlgebiet zu erstellen. Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Listen werden in geheimer Abstimmung unter Festlegung ihrer Reihenfolge in einer Versammlung der Mitglieder oder der Delegierten der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes (jeweiliger Gemeindebezirk) aufgestellt.

Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.

2.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und mindestens zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gegenüber dem Besonderen Gemeindewahlleiter an Eides statt nach § 24a Abs. 2 Satz 1-3 Kommunalwahlgesetz zu versichern, dass die Wahl und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen in geheimer Abstimmung erfolgt sind; jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen

3.

Unterstützungsbedürftige Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Gemeinderatswahl, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung. Der Unterstützung eines Wahlvorschlages einer Partei (nicht Wählergruppe) bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. Im Falle eines unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl ist mindestens die dreifache Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, demnach von mindestens 99 Wahlberechtigten, erforderlich.

Ein Wahlvorschlag für die Ortsratswahl bedarf dann der Unterstützung, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen keine Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes keine Sitze im Landtag zugefallen sind. Auch hier bedarf es keiner Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei (nicht Wählergruppe), wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. In Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnern (Bethingen, Dreisbach, Faha, Wehingen) bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder, also von mindestens 13 Wahlberechtigten.

In Gemeindebezirken mit mehr als 500 Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder. Auf Grund der vorgenannten Mitgliederzahlen in den jeweiligen Ortsräten bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag somit der Unterstützung durch mindestens 27 (Nohn, Saarhölzbach, Tünsdorf, Nohn) bzw. 33 Wahlberechtigte (Mettlach, Orscholz).

Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei (nicht Wählergruppe) bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag, Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Besonderen Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis (Unterstützungsverzeichnis) einzutragen. Die Unterstützungsblätter liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag ab bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, beim Besonderen Gemeindewahlleiter unter der vorbezeichneten Anschrift (Zimmer 101) zur Eintragung aus.

Eine Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden sowie ab dem 9. März 2024 an Samstagen (09.03., 16.03. 23.03. 30.03.2024), in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist (Donnerstag, 4. April 2024) bis 18.00 Uhr, möglich. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Darüber hinaus muss vor der Eintragung die Identität derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, ausreichend nachgewiesen werden. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zugelassen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

4.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge für den Gemeinderat richten sich nach § 24 KWG und § 19 KWO, für den Ortsrat nach § 57 KWG in Verbindung mit §§ 24, 51 KWG und § 19 KWO. Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen –Zustimmungserklärung nach Anlage 13 KWO (die Zustimmung ist unwiderruflich)-,

für Deutsche die Bescheinigungen des Besonderen Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat der Gemeinde Mettlach bzw. zum Ortsrat des jeweiligen Gemeindebezirkes der Gemeinde Mettlach wählbar sind (nach Anlage 14 KWO),

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a)

die Bescheinigungen des Besonderen Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs.2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

b)

die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,

c)

die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, mit denen bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag gewählt wurden mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder Leiter der Versammlung und mindestens zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Besonderen Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung. Die Parteien haben im Vorfeld der Abgabe von Wahlvorschlägen der Kreiswahlleitung des Landkreises Merzig-Wadern, die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 des KWG für die Gemeinde Mettlach zuständige Parteileitung, mitzuteilen.

Hinsichtlich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge wird im Übrigen auf die einschlägigen Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.

Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nach § 29 KWG in Verbindung mit § 24 KWO sowie §§ 69 und 63 KWO zugelassen. Sie muss dem Besonderen Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens am Donnerstag, 4. April 2024, bis 18.00 Uhr, gemeinsam schriftlich erklärt werden. Von der Änderung oder Zurücknahme eines verbundenen Wahlvorschlages erhalten die Vertrauenspersonen der an der Verbindung beteiligten anderen Wahlvorschläge vom Besonderen Gemeindewahlleiter unverzüglich schriftlich Kenntnis. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden.

Hinweis

Die notwendigen Anlagen zur Einreichung von Wahlvorschlägen können auf der Internetseite der Landeswahlleiterin unter www.saarland.de >…>Themenportale > Wahlen> Kommunalwahlen 2024> Anlagen zur Kommunalwahlordnung

Mettlach, 16. Oktober 2023

Wolfgang Kohn

Besonderer Gemeindewahlleiter