Abteilung 5
Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen
Az.: POS, Tgb. Nr. 1474/2024
Vorzeitige Ausführungsanordnung
Unternehmensflurbereinigungsverfahren Perl-Oberperl-Sehndorf
| I. | Im Unternehmensflurbereinigungsverfahren von Perl-Oberperl-Sehndorf „Teilplan Autobahn“, Gemeinde Perl, Kreis Merzig-Wadern, wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes |
| mit Wirkung vom 21.10.2024 | |
| gemäß § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBI. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBI. S. 2794), angeordnet. |
| II. | Gleichzeitig wird die sofortige Vollziehung dieser Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung angeordnet, sodass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben. |
| III. | Die Ausführung des Flurbereinigungsplans hat folgende rechtliche Wirkung: |
| 1. | Mit dem 21.10.2024 tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Insbesondere tritt die Abfindung jedes Beteiligten in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen neuen Grundstücke. |
| 2. | Aufgrund von Vereinbarungen mit Beteiligten gilt diese Anordnung nicht für folgende Flurstücke: Perl, Flur 02, 798/105, 814, 815/1, 815/2, 818/1, 831/11. (Betroffene Abfindungsflurstücke: Perl Flur 12, 856/2, 856/3, 856/1, 858/1, 854, 879/2) |
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| Dem Widerspruchsführer erwachsen durch den Eintritt des neuen Rechtszustandes keine Nachteile. Endgültige und nicht abänderbare Verhältnisse werden durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht geschaffen, weil auch nach deren Erlass der Flurbereinigungsteilplan geändert werden kann und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Stichtag zurückwirkt (§§ 63 und 64 FlurbG). |
| 3. | Rechte und Pflichten, die durch den Zusammenlegungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen, neue im Zusammenlegungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. |
| 4. | Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. |
| 5. | Soweit der Flurbereinigungsplan noch unanfechtbar geändert werden sollte, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück. |
| 6. | Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung zum 01.09.2013 und zum 06.04.2022 enden gemäß § 66 Abs. 3 FlurbG mit dieser Ausführungsanordnung. |
| IV. | Mit dem in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt werden die in § 34 FlurbG aufgeführten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums aufgehoben. |
| V. | Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung an den im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Grundstücken ist bereits durch die Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung geregelt. |
| VI. | Gründe |
| Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 FlurbG bekannt gegeben. Die in den Anhörungsterminen erhobenen Widersprüche wurden behoben. Der Flurbereinigungsplan ist somit unanfechtbar geworden und die Voraussetzungen des § 61 FlurbG sind damit gegeben. |
| Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen. |
| Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. |
| Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben. |
| VII. | Rechtsbehelfsbelehrung |
| Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem: |
| Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung -Abteilung Landentwicklung- Lindenallee 6 66538 Neunkirchen |
| oder |
| Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung -Zentrale- Von der Heydt 22 66115 Saarbrücken |
| Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. |
Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.
Neunkirchen, den 09.10.2024
gez. Weber
(Direktorin)