Der Rat der Gemeinde Mettlach hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 11.10.2023 den Bebauungsplan „Moselstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen. Der vorliegende Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereiches den rechtskräftigen Bebauungsplan „Großwies“.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Moselstraße“ in Kraft.
Der Bebauungsplan „Moselstraße“ kann im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach, 3. OG, Bauamt, Zimmer 302, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
Hinweise gemäß § 44 BauGB:
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Satzung gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Fall einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Moselstraße“, genordet, ohne Maßstab
Mettlach, 20.10.2023
Daniel Kiefer