1. Festsetzung des Wahltages (Hauptwahl und mögliche Stichwahl)
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Festsetzung des Wahltages
Aufgrund § 74 (2) Kommunalwahlgesetz -KWG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar.2019 (Amtsblatt I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 828), wird hiermit bekannt gegeben, dass entsprechend dem Vorschlag des Gemeinderates Mettlach -Sitzung am 27. September 2023-, der Minister für Inneres, Bauen und Sport, im Benehmen mit der hiesigen Gemeinde, mit Schreiben vom 16.Oktober 2023,
den Tag der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters,
auf Sonntag, 9. Juni 2024
und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl
auf Sonntag, 23. Juni 2024,
festgesetzt hat.
2. Einreichen von Wahlvorschlägen
I.
Aufgrund der §§ 23, 72 und 76 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar 2019 (Amtsblatt I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli.2023 (Amtsblatt I S. 828) in Verbindung mit der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I S. 171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.Juli 2023 (Amtsblatt I S. 828) sowie der Verordnung Änderung der Kommunalwahlordnung -KWO- vom 27. September 2023 (Amtsblatt I S. 873), werden Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl,
Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr,
beim Besonderen Gemeindewahlleiter der Gemeinde Mettlach im Rathaus Mettlach, Wahlamt, Zimmer 208 oder 211, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach,
in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen genügt die einfache Ausfertigung.
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. April 2024, 18.00 Uhr, einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, rechtzeitig behoben werden können. Verspätet eingereichte oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.
Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Mettlach gewählt.
II.
Wählbar zur Bürgermeisterin/ zum Bürgermeister ist jede/ jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und jede/jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerin/Unionsbürger)), die/ der am Tag der Wahl (9. Juni 2024) das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 54 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz -KSVG-).
III.
Die eingereichten Wahlvorschläge müssen den Bedingungen über Inhalt und Form der §§ 22, 23, 24, 24a, 25 und 76 KWG sowie der §§ 18, 19 und 104 KWO entsprechen.
Parteien/ Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWO einzureichen. Sie haben dabei insbesondere folgendes zu beachten:
| 1. | Der Wahlvorschlag muss enthalten: |
| • | Familienname, die Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/ des Bewerbers, |
| • | den Namen der einreichenden Partei/ Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. |
| 2. | Jede Partei/ Wählergruppe kann im Wahlgebiet -Gemeinde Mettlach- nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Diese/ dieser ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder oder Delegierten der Partei/ Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. Als Bewerberin/ Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung -Muster der Anlage 13 KWO)- dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich. |
| 3. | Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Wahlberechtigte dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung. |
| 4. | In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit sich aus dem KWG nichts anderes ergibt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. |
Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerber haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11b KWO einzureichen.
| 1. | Der Wahlvorschlag muss enthalten: |
| • | Familienname, die Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/ des Bewerbers. |
| 2. | Der Wahlvorschlag ist persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. |
Weitere Verfahrenshinweise für alle Wahlvorschläge:
| 1. | Die Bewerberin/ der Bewerber muss die schriftliche Versicherung abgeben, dass sie/ er als Bürgermeisterin/ Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. |
| 2. | Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: |
| - | eine Bescheinigung der Gemeindebehörde der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers (nach dem Muster der 14 KWO), |
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| - | für Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger zusätzlich |
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| die Bescheinigung der Gemeindebehörde, dass sie/ er nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, |
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| nach dem Muster der Anlage 14a zur KWO |
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| die Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit und |
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| die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunfts-Mitgliedsstaates, mit der bestätigt wird, dass sie/ er in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist oder dass dieser Behörde ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist |
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| - | bei Wahlvorschlägen einer Partei/ Wählergruppe die Zustimmung- und Versicherungserklärung der Bewerberin/ des Bewerbers nach dem Muster der 13 zur KWO, |
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| - | bei Wahlvorschlägen einer Partei/ Wählergruppe eine Niederschrift zur Aufstellung Bewerberin/ des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur KWO. Mit dieser Niederschrift ist die Versicherung an Eides Statt entsprechend dem Muster der Anlage 16 KWO einzureichen. |
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IV.
Der Wahlvorschlag einer Partei/ Wählergruppe, dem bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat zufiel oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 Wahlberechtigten. Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerber.
Für unterstützungsbedürftige Wahlvorschläge liegen ab dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis spätestens
4. April 2024, 18.00 Uhr
im Rathaus Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, Unterstützungsverzeichnisse zur Eintragung aus. Eine Eintragung in das sog. „Unterstützungsblatt -Anlage 12 KWO-„ ist während der allgemeinen Dienststunden sowie ab dem 9. März 2024 an vier Samstagen (09.03., 16.03., 23.03., 30.03.2024) in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist (Donnerstag, 4. April 2024) bis 18.00 Uhr, möglich. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Dies erfolgt durch persönliche und handschriftliche Eintragung des Vor- und Familiennamens sowie der Wohnanschrift (Hauptwohnung) -Wohnort, Straße und Hausnummer- in das Unterstützungsblatt. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber ist zulässig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
Hinweis
Die notwendigen Anlagen zur Einreichung von Wahlvorschlägen können auf der Internetseite der Landeswahlleiterin unter www.saarland.de >…>Themenportale > Wahlen > Kommunalwahlen > 2024 > Anlagen zur Kommunalwahlordnung
Mettlach, 23.10.2023
Wolfgang Kohn
Besonderer Gemeindewahlleiter