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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 43/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung

der Gemeinde Mettlach

für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2024 (Amtsblatt I S. 1086), hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 21.05.2025 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 29.606.943 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 32.594.087 EUR

im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf - 2.987.144 EUR

2. im Finanzhaushalt mit

den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.466.982 EUR

den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.472.906 EUR

dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf -3.005.924 EUR

den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 5.232.172 EUR

den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.034.078 EUR

dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf 4.198.094 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf: 3.005.924 EUR.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtung, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 2.560.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf: 17.000.000 EUR.

§ 5

Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf: – 2.987.144 €.

§ 6

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.

2. Gewerbesteuer 449 v.H.

§ 7

Es gilt der vom Gemeinderat am 21.05.2025 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Zweckbindungsvermerke nach § 17 Absatz 2 KommHVO (Mehrerträge erhöhen bei Bedarf Ansätze für Aufwendungen). Diese werden für die Teilhaushalte 3, 4 und 6 wie folgt bestimmt:

a) von Gewerbesteuer (Leistungssachkonto 61100100.40130000)

für Gewerbesteuerumlage (Leistungssachkonto 61100100.53310000),

b) von Verwaltungsgebühren (Leistungssachkonto 12010100.4310000)

für Erstattungen an den Bund (Leistungssachkonto 12010100.52500000),

c) von Zuweisungen vom Land für laufende Zwecke (Leistungssachkonto

51100110.41410000) für Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

(Leistungssachkonto 51100110.52900000).

§ 9

Abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO werden innerhalb der Teilhaushalte die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und die Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.

Die vorgenannten Kontengruppen werden jeweils separat nach § 18 Abs. 2 KommHVO für gegenseitig deckungsfähig auf der Ebene des Gesamthaushalts erklärt (innerhalb der Deckungskreise 9050 für Personalaufwendungen und 9051 für Versorgungsaufwendungen).

Ebenso werden abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO innerhalb der Teilhaushalte alle Maßnahmen „Anlagen im Bau“ (Kontengruppe 096) und alle Verluste aus Wertminderungen (Kontenart 555) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.

Gem. § 18 II KommHVO werden alle Aufwendungen die nicht Personal- oder Versorgungsaufwendungen sind, für die Teilhaushalte 1,2 und 5 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 10

Die Ansätze des Leistungssachkontos 11010200.52370000 (Ortsratsbudgets) werden grundsätzlich in voller Höhe der Veranschlagung für übertragbar in das Haushaltsjahr 2026 erklärt gemäß § 19 Absatz 2 KommHVO. Des Weiteren wird festgesetzt, dass diese Aufwendungen des Aufwandsbereiches in dem Falle, dass sie dem investiven Haushalt zuzurechnen wären, diesem unter der Buchungsstelle 11010200.08290000 in diesen zu übertragen sind.

Folgende Leistungssachkonten werden für alle Produkte des Ergebnishaushaltes in der jeweiligen vollen Höhe ihres Planansatzes für das Jahr 2025 für übertragbar in das Haushaltsjahr 2026 erklärt:

*52310000 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

*52320000 Aufwendungen für die Unterhaltung und die Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens

*52350000 Aufwendungen für die Unterhaltung der Maschinen und technischen Anlagen

*52360000 Aufwendungen für die Unterhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung

Mettlach, den 21.05.2025

Der Bürgermeister

gez. Daniel Kiefer

Daniel Kiefer

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Mettlach für das Haushaltsjahr 2025

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 92 Absatz 2 und 91 Absatz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - erforderliche Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

Saarland

Landesverwaltungsamt

Kommunalaufsicht

Genehmigung

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Mettlach genehmige ich

- gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von

3.005.924,-- €,

- gem. § 91 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

2.560.000,-- €.

St. Ingbert, 16.10.2025

Im Auftrag

gez. Birgit Heib (Dienstsiegel)

Birgit Heib

Der Haushaltsplan 2025 der Gemeinde Mettlach liegt entsprechend § 86 Abs. 4 KSVG in der Zeit vom 27. Oktober 2025 bis zum 05. November 2025 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 212, zu den Öffnungszeiten des Rathauses, wie im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach angegeben, aus.

Hinweis:

Gemäß § 12 Absatz 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als gültig zustande gekommen.

Mettlach, den 21. Oktober 2025

Der Bürgermeister

gez. Daniel Kiefer

Daniel Kiefer