Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 28.03.2023 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 23.393.069 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 27.885.967 EUR |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | - 4.492.898 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.306.026 EUR |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.920.774 EUR |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | - 4.614.748 EUR |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 8.174.028 EUR |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 882.103 EUR |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.291.925 EUR |
§ 2
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf | 4.614.748 EUR. |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtung, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für 2023 auf 800.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 17.000.000 EUR.
§ 5
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf – 4.492.898 €.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 430 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 449 v.H. |
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 28.03.2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Zweckbindungsvermerke nach § 17 Absatz 2 KommHVO (Mehrerträge erhöhen bei Bedarf Ansätze für Aufwendungen). Diese werden für die Teilhaushalte 3, 4 und 6 wie folgt bestimmt:
| a) | von Gewerbesteuer (Leistungssachkonto 61100100.40130000) |
| für Gewerbesteuerumlage (Leistungssachkonto 61100100.53310000), |
| b) | von Verwaltungsgebühren (Leistungssachkonto 12010100.4310000), |
| für Erstattungen an den Bund (Leistungssachkonto 12010100.52500000), |
| c) | von Zuweisungen vom Land für laufende Zwecke (Leistungssachkonto 51100110.41410000) |
| für Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (Leistungssachkonto 51100110.52900000) |
§ 9
Abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO werden innerhalb der Teilhaushalte die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und die Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.
Die vorgenannten Kontengruppen werden jeweils separat nach § 18 Abs. 2 KommHVO für gegenseitig deckungsfähig auf der Ebene des Gesamthaushalts erklärt (innerhalb der Deckungskreise 9050 für Personalaufwendungen und 9051 für Versorgungsaufwendungen).
Ebenso werden abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO innerhalb der Teilhaushalte alle Maßnahmen „Anlagen im Bau“ (Kontengruppe 096) und alle Verluste aus Wertminderungen (Kontenart 555) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.
Gem. § 18 II KommHVO werden alle Aufwendungen die nicht Personal- oder Versorgungsaufwendungen sind, für die Teilhaushalte 1,2 und 5 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Mettlach, den 28.03.2023
Der Bürgermeister
gez. Daniel Kiefer