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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 45/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Mettlach

für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 28.03.2023 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt

1.

im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf

23.393.069 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

27.885.967 EUR

im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf

- 4.492.898 EUR

2.

im Finanzhaushalt mit

den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.306.026 EUR

den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.920.774 EUR

dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf

- 4.614.748 EUR

den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

8.174.028 EUR

den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

882.103 EUR

dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf

7.291.925 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf

4.614.748 EUR.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtung, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für 2023 auf 800.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 17.000.000 EUR.

§ 5

Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf – 4.492.898 €.

§ 6

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

300 v.H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

430 v.H.

2.

Gewerbesteuer

449 v.H.

§ 7

Es gilt der vom Gemeinderat am 28.03.2023 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Zweckbindungsvermerke nach § 17 Absatz 2 KommHVO (Mehrerträge erhöhen bei Bedarf Ansätze für Aufwendungen). Diese werden für die Teilhaushalte 3, 4 und 6 wie folgt bestimmt:

a)

von Gewerbesteuer

(Leistungssachkonto 61100100.40130000)

für Gewerbesteuerumlage

(Leistungssachkonto 61100100.53310000),

b)

von Verwaltungsgebühren

(Leistungssachkonto 12010100.4310000),

für Erstattungen an den Bund

(Leistungssachkonto 12010100.52500000),

c)

von Zuweisungen vom Land für laufende Zwecke

(Leistungssachkonto 51100110.41410000)

für Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

(Leistungssachkonto 51100110.52900000)

§ 9

Abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO werden innerhalb der Teilhaushalte die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und die Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.

Die vorgenannten Kontengruppen werden jeweils separat nach § 18 Abs. 2 KommHVO für gegenseitig deckungsfähig auf der Ebene des Gesamthaushalts erklärt (innerhalb der Deckungskreise 9050 für Personalaufwendungen und 9051 für Versorgungsaufwendungen).

Ebenso werden abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO innerhalb der Teilhaushalte alle Maßnahmen „Anlagen im Bau“ (Kontengruppe 096) und alle Verluste aus Wertminderungen (Kontenart 555) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.

Gem. § 18 II KommHVO werden alle Aufwendungen die nicht Personal- oder Versorgungsaufwendungen sind, für die Teilhaushalte 1,2 und 5 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Mettlach, den 28.03.2023

Der Bürgermeister

gez. Daniel Kiefer