A) Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Aufgrund der §§ 12 und 50 KSVG bildet die Gemeinde Mettlach als Selbstverwaltungsangelegenheit einen Integrationsbeirat.
(2) Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern,
1. die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
2. die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
3. die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder
4. die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.
(3) Ein Drittel der Mitglieder wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Mettlach entsandt. Für die Bestimmung der Mitglieder des Gemeinderates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden.
(4) Aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Satzung sind ausgenommen: Ausländische Angehörige des Diplomatischen und Konsularischen Korps; Personen, die aufgrund eines Truppenstationierungsvertrages sich jeder politischen Tätigkeit zu enthalten haben; ferner Asylbewerber, denen der Aufenthalt in der Gemeinde Mettlach zur Durchführung des Asylverfahrens vorläufig gestattet ist.
§ 2
(1) Wahlberechtigt sind in § 1 Absatz 2 genannten Personen
| o | Sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und |
| o | Seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Mettlach ihre Hauptwohnung haben. |
Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden alle Personen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Personen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 werden nur auf ihren bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eingereichten Antrag hin in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
(2) Wählbar in den Integrationsbeirat sind alle in § 1 Absatz 2 genannten Personen
| o | Sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und |
| o | Seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde Mettlach ihre Hauptwohnung haben. |
(3) Es wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.
(4) Der Tag der Wahl des Integrationsbeirates wird durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt.
(5) Das Wahlverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechtes und nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 3
Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner i. S. d. § 1 Abs. 2 auf politischer, kultureller und sozialer Ebene in der Gemeinde Mettlach im Rahmen deren kommunaler Zuständigkeit (Selbstverwaltungsangelegenheiten) zu vertreten. Zu diesem Zweck darf sich der Integrationsbeirat mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner i. S. d. § 1 Abs. 2 betreffen.
§ 4
Auf Antrag des Integrationsbeirates hat der Bürgermeister dem Gemeinderat Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 3 dieser Satzung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
§ 5
(1) Der Integrationsbeirat wählt einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
(2) Der Sprecher des Integrationsbeirates bzw. dessen Stellvertreter sind berechtigt, an Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse teilzunehmen, wenn der Bürgermeister auf Antrag des Integrationsbeirates dem Gemeinderat eine Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorgelegt hat. Dem Sprecher bzw. dessen Vertreter ist auf deren Verlangen das Wort zu erteilen.
(3) Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Integrationsbeauftragte entsprechend.
§ 6
(1) Der Integrationsbeirat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. Die Zusammensetzung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und 3 dieser Satzung.
(2) Die Amtszeit des Integrationsbeirates entspricht der des Gemeinderates (§ 31 Abs. 1 KSVG). Sie beträgt fünf Jahre und endet zeitgleich mit der Amtszeit des jeweils amtierenden Gemeinderates.
(3) Für den nach dieser Satzung erstmals im Jahr 2025 zu wählenden Integrationsbeirates gilt aufgrund des verspäteten Wahltermins eine dementsprechend verkürzte Amtszeit.
B) Rechtsstellung und Geschäftsordnung
§ 7
(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats gelten die §§ 30 Abs. 1, 33 und 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 KSVG entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsbeirats ein Sitzungsgeld in der Höhe des jeweils festgesetzten Sitzungsgeldes für die Mitglieder des Gemeinderats sowie Erstattung des Verdienstausfalles. Gleiches gilt für den Sprecher des Integrationsbeirates im Falle der notwendigen Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses in den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 8
Die Amtssprache im Integrationsbeirat ist deutsch.
§ 9
(1) Der Integrationsbeirat beschließt in Sitzungen. Die Sitzungen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Gemeinde Mettlach statt. Der Integrationsbeirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
(2) Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt. Es gelten die in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat festgelegten Fristen. Die Einberufung zu Sitzungen des Integrationsbeirats erfolgt durch den Bürgermeister.
(3) Den Vorsitz im Integrationsbeirat führt bei Anwesenheit des Bürgermeisters der Bürgermeister, ansonsten der Sprecher oder dessen Vertreter.
(4) Die Sitzungen des Integrationsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Sitzungen zur Vorberatung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sind nicht-öffentlich. Behandelt der Integrationsbeirat eine Angelegenheit, die im Fall der Befassung durch einen Ausschuss oder den Gemeinderat in nicht-öffentlicher Sitzung zu beraten wäre, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(5) Gemeinderatsmitglieder, die nicht ständige Mitglieder des Integrationsbeirates sind, können jederzeit ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Integrationsbeirates teilnehmen.
§ 10
(1) Die Mitglieder des Integrationsbeirates können sich vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten unterrichten lassen, die zu den Aufgaben des Integrationsbeirates nach § 3 der Satzung zählen.
(2) Auf Beschluss des Gemeinderates oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates hat der Bürgermister dem Integrationsbeirat oder seinem Sprecher Einsicht in solche Akten zu gewähren, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen und die Interessen der zum Integrationsbeirat Wahlberechtigten berühren.
C) Wahlvorschriften
§ 11
(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter trifft alle Wahlvorbereitungen und macht Ort und Zeit der Wahl sowie das amtliche Wahlergebnis öffentlich bekannt. Ferner legt er am 42. Tag vor der Wahl ein Wählerverzeichnis nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter sowie 4 weiteren Mitgliedern mit jeweils einem Stellvertreter. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge, und stellt das amtliche Endergebnis fest.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus einem Wahlvorsteher und einem stellvertretenden Wahlvorsteher sowie drei Beisitzern.
§ 12
Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Mettlach. Die Einteilung in Wahlbezirke obliegt dem Wahlleiter.
§ 13
(1) Der Bürgermeister fordert nach der Bestimmung des Wahltages, spätestens am 90.Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00Uhr im Rathaus Mettlach einzureichen. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
(2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- die Zustimmungserklärung der Bewerber,
- eine Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerber,
- die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften und
- eine Ausfertigung der Niederschrift, über die Wahl der Bewerber.
Die entsprechenden Vordrucke werden durch die Wahlleitung erstellt und den Wahlvorschlagsträgern zur Verfügung gestellt.
§ 14
(1) Es können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidaten, als auch nationale, multinationale, politische oder kulturelle Listen gebildet werden. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerber umfassen, wie Mitglieder zu wählen sind. Als Bewerber kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. Die Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts.
(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Integrationsbeauftragter benannt werden.
§ 17
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
(2) Bei Nichtzulassung von Wahlvorschlägen kann binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde durch die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder durch einen gestrichenen Wahlbewerber schriftlich eingelegt werden.
(3) Spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt gemacht.
§ 18
(1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten durch den Bürgermeister zur Wahl geladen. Gewählt wird mit vorbereiteten Stimmzetteln. Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr in einem Wahlraum statt.
(2) Wer am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Wer durch Briefwahl wählt und dabei für den Transport des Wahlbriefes den Postweg nutzt, hat den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens am Samstag vor dem Wahltag der Wahlleitung postalisch zugeht.
§ 19
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Dieses wird in öffentlicher Sitzung festgestellt. Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§ 20
(1) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge richtet sich nach dem Rechenverfahren d’Hondt, soweit nicht die Grundsätze des Mehrheitswahlrechts anzuwenden sind.
(2) Verzichtet einer der Bewerber auf sein Mandat, rückt der Nächste auf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerber haben, verlieren ihren Anspruch auf die Sitze, die sie nicht besetzen können.
§ 21
(1) Listenbewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in ihrer Reihenfolge für ihre Liste Ersatzleute. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied gemäß der Sitzverteilung nach.
D) Schlussbestimmungen
§ 22
(1) Regelungslücken dieser Satzung werden durch die sinngemäße Anwendung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Geschäftsordnung des Gemeinderates Mettlach, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung ausgefüllt.
(2) Soweit diese Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind die weitergehenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht anwendbar.
(3) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 23
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mettlach über die Bildung eines Ausländerbeirates in der Gemeinde vom 03.10.1989 außer Kraft.
Mettlach, 11.11.2024
Der Bürgermeister
gez. Daniel Kiefer
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. I