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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

der Gemeinde Mettlach zur Verfahrensweise bei Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung) vom 14.11.2023

Aufgrund der §§ 12 und 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG - in Verbindung mit §§ 18 und 61 des Saarländischen Straßengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in seiner Sitzung am 14.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die politischen Parteien und Wählergruppen haben für die "heiße Wahlkampfzeit" (Zeitraum von sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf notwendige und angemessene Wahlwerbemöglichkeit. Dies betriff auch und insbesondere Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum. Gleichzeitig sollen Belange der Sicherheit und Ordnung, des Straßenverkehrs sowie Belange zum Schutz des Ortsbildes und der Umwelt ausreichend berücksichtigt werden. Durch die Regelungen der nachstehenden Satzung soll unter Beachtung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den berechtigten Interessen der Parteien und Wählergruppen einerseits sowie den berechtigten Interessen der Einwohner und Verkehrsteilnehmer andererseits wie auch dem Klima- und Umweltschutz Rechnung getragen werden.

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung regelt die Werbung für politische Zwecke (Wahlwerbung) auf

1.

öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb sämtlicher geschlossener Ortslagen sowie

2.

öffentlichen Flächen im gemeindlichen Eigentum außerhalb geschlossener Ortslagen

in der Gemeinde Mettlach während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und Abstimmungen (Volksbegehren und Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide).

(2)

Die Gestattung von Wahlwerbung im Bereich von Bundes- und Landstraßen außerhalb geschlossener Ortslagen sowie auf privaten Flächen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Zuständig für die Plakatierung an Bundes- und Landstraßen ist der Landesbetrieb für Straßenbau als zuständiger Träger der Straßenbaulast.

(3)

Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes, des Saarländischen Straßengesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)

Gemeingebrauch ist die Benutzung der Straßen für den Verkehr im Rahmen ihrer Widmung.

(2)

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden. Die Sondernutzung richtet sich nach öffentlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Straße der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Sie richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann.

(3)

Die Wahlkampfzeit beginnt am sechsten Sonntag vor und endet mit dem Wahl- oder Abstimmungstag. Im Falle einer Stichwahl verlängert sich die Wahlkampfzeit entsprechend.

(4)

Verantwortliche Personen sind regelmäßig die Antragstellenden einer Sondernutzung, bei unerlaubter Sondernutzung die tatsächlichen Sondernutzenden. Bei Parteien und Wählergruppen sind darüber hinaus die örtlich zuständigen Vorstände verantwortlich.

(5)

Berechtigte im Sinne dieser Satzung sind politische Parteien und Wählergruppen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Saarländischen Landtag, im Kreistag, im Stadtrat oder mindestens einem Ortsrat vertreten sind sowie Träger von Wahlvorschlägen und Einzelbewerber für die jeweils anstehenden Wahlen und Abstimmungen. Berechtigte sind auch Personen oder Unternehmen, die im Auftrag der vorgenannten Berechtigten Werbeträger aufstellen. Pro Partei/Wählergruppe etc. ist jeweils nur ein Sammel-Antrag im Sinne dieser Satzung zu stellen.

(6)

Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder (Wesselmänner).

§ 3 Zulässigkeit und Erlaubnis

(1)

Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Sie ist nur innerhalb der Wahlkampfzeit gemäß § 2 Abs. 3 und nur durch Berechtigte gemäß § 2 Abs. 5 zulässig.

(2)

Anträge zur Wahlwerbung sind rechtzeitig, mindestens achtzehn Tage vor dem geplanten Ausbringen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Erlaubnis kann befristet oder widerruflich erteilt und mit Auflagen versehen werden.

(3)

Wahlsichtwerbung ist ausschließlich auf Werbeträgern zulässig. Das Bekleben und Besprühen von Straßen oder deren Einrichtungen ist verboten.

(4)

Werbeträger sollen aus wiederverwendbarem und witterungsbeständigem Material bestehen. Stell- und Hängeplakatschilder dürfen die Größe DIN-A 0 im Hochformat (841 x 1189 mm) nicht überschreiten.

(5)

Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist im Querformat bis zu einer Größe von höchstens 400 x 300 zulässig. Soweit möglich sollen Schilder im Format 18/1 (356 x 252 cm) verwendet werden.

(6)

Sämtliche Werbeträger einschließlich der Befestigungselemente sind jeweils bis spätestens eine Woche nach Ende der Wahlkampfzeit vollständig zu entfernen.

§ 4 Versagung

Die Erlaubnis zur Wahlwerbung ist zu versagen, wenn

1.

durch die Aufstellung von Werbeträgern oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, oder überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern,

2.

wegen der Art der Werbeträger oder durch die Art und Weise ihrer beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung öffentlichen Eigentums nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 5 Wahlwerbefreie Bereiche

(1)

Folgende Bereiche sind von Wahlwerbung frei zu halten:

1.

Die Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung Mettlach (inkl. aller Außenstellen) sowie die Schulen, Kindergärten und der Straßenraum in einem Umkreis von 30 Metern um diese Gebäude;

2.

Die Park- und Grünanlagen;

3.

Der Kurpark Orscholz, im Bereich des Cloef-Atriums, sowie des Aussichtspunktes Cloef sowie die Promenade zwischen Landhotel Saarschleife und alter Cloefparkplatz im Ortsteil Orscholz;

4.

Die Fußgängerzone sowie im Bereich des Marktplatzes im Ortsteil Mettlach;

5.

Die Saarbrücke der B 51;

6.

Die Fußgängerüberführung der B 51 im Ortsteil Mettlach;

7.

Die gebührenpflichtigen Parkplätze in den Ortsteilen Mettlach und Orscholz;

8.

Die vorhandene Plakatwand im Ortsteil Mettlach;

9.

Mit Ziffer 8 vergleichbare andere Werbetafeln in anderen Ortsteilen.

(2)

Vom Verbot gemäß Absatz 1 Nr. 4 ausgenommen sind vorübergehende Wahlwerbestände mit einer Fläche von bis zu 20 m² einschließlich dort aufgestellter Werbeträger an den jeweils vier einem Wahltag vorangehenden Samstagen.

(3)

Darüber hinaus ist an Wahltagen während der Wahlzeit in und an allen Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, Wahlwerbung verboten. Dies gilt auch für dem Zugang zu diesen Gebäuden. Vor dem Wahltag dort angebrachte Werbeträger sind von den Verantwortlichen rechtzeitig vor der Wahlzeit zu entfernen.

§ 6 Begrenzung der Wahlsichtwerbung

(1)

Die Anzahl der Stell- und Hängeplakatschilder gemäß § 3 Abs. 4 im Straßenraum innerhalb geschlossener Ortslagen wird unter Beachtung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) für einzeln stattfindende Wahlen wie folgt begrenzt:

1.

Parteien oder Wählergruppen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Saarländischen Landtag, im Kreistag, im Gemeinderat oder mindestens einem Ortsrat vertreten sind:

Mettlach und Orscholz:

je 15 Plakate

Saarhölzbach und Weiten:

je 10 Plakate

Tünsdorf, Nohn und Wehingen:

je 8 Plakate

Faha, Bethingen und Dreisbach:

je 6 Plakate

2.

Sonstige Parteien oder Wählergruppen:

Mettlach und Orscholz:

je 8 Plakate

Saarhölzbach und Weiten:

je 5 Plakate

Tünsdorf, Nohn und Wehingen:

je 4 Plakate

Faha, Bethingen und Dreisbach:

je 3 Plakate

3.

Zwei an einem Standort montierte Werbeträger, die auf gleicher Höhe gegenüberliegend befestigt und miteinander verbunden sind, gelten als ein Plakat im Sinne dieser Vorschrift.

(2)

Werden gleichzeitig mehrere oder verbundene Wahlen durchgeführt oder überschneiden sich die Wahlkampfzeiten mehrerer Wahlen, so verdoppelt sich die Anzahl der insgesamt zulässigen Plakatschilder nach Absatz 1 unabhängig von der Anzahl der stattfindenden Wahlen.

(3)

Großflächenplakatschilder gemäß § 3 Abs. 5 im Straßenraum dürfen nur auf den beantragten Flächen und nur nach Genehmigung durch die Gemeinde Mettlach aufgestellt werden. Die beantragten Flächen sind im Antrag genau auszuweisen; auch hier gilt der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit. Für Parteien und Wählergruppen nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Zahl der Großflächenplakatschilder im Geltungsbereich dieser Satzung auf höchstens sechs Plakatschilder, für sonstige Parteien und Wählergruppen auf höchstens drei Plakatschilder begrenzt.

(4)

Die Gesamtzahlen der vorgesehenen Plakatschilder für jeden Ortsteil sind bei Antragstellung gemäß § 2 Abs. 3 verbindlich mitzuteilen.

(5)

Amtliche Plakatwände werden seitens der Gemeinde Mettlach nicht bereitgestellt.

(6)

Zur besseren Nachverfolgbarkeit der Plakatanzahl erhalten die Antragsteller für die jeweiligen Ortsteile Aufkleber in verschiedener Farbe mit dem Siegel der Gemeinde Mettlach nach Anzahl gem. § 6 (1) Nr. 1+2 sowie § 6 (2). Diese sind gut sichtbar in der unteren Ecke (links bzw. rechts) zur Straße hin anzubringen. Werden Plakate nach § 6 (3) angebracht, ist nur auf einem Plakat der entsprechende Aufkleber anzubringen.

(7)

Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers müssen mindestens 100 Meter – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein.

§ 7 Anforderungen und Einschränkung der Wahlsichtwerbung

(1)

Durch die Art der Aufstellung oder Anbringung der Werbeträger darf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindert oder gefährdet werden. Die Sichtachsen von Verkehrsteilnehmern, insbesondere in Sichtdreiecken von Straßen und Kreuzungen sowie in Verkehrskreiseln, dürfen durch diese nicht beeinträchtigt werden.

(2)

Verkehrszeichen und verkehrstechnische Einrichtungen dürfen durch Werbeträger nicht verdeckt werden.

(3)

Werbeträger, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht verwendet werden.

(4)

Das Anbringen und Aufstellen von Werbeträgern in Verkehrskreiseln, auf Verkehrsinseln, auf fahrbahntrennenden Grün- und Mittelstreifen, an technischen Bauwerken (z.B. Verteilerschränken, Hydranten, Trafostationen) und Wartehäuschen sowie an Straßenbäumen einschließlich eventuell vorhandener Befestigungspfähle ist unzulässig.

(5)

Werbeträger dürfen nicht in die Fahrbahn ragen.

(6)

Werbeträger dürfen die Nutzung von Geh- und Radwegen nicht beeinträchtigen. Hängeplakatschilder sind hier mindestens in einer lichten Höhe von 2,30 m (Unterkante Beschilderung) anzubringen. Stellplakatschilder auf Geh und Radwegen sind unzulässig.

§ 8 Haftung

(1)

Die ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und Aufstellung sowie die vollständige und fristgerechte Entfernung der Werbeträger einschließlich der Befestigungselemente obliegen den gemäß § 2 Abs. 4 verantwortlichen Personen. Sie haften für alle Schäden, die durch die Werbeträger, deren Aufstellen, Anbringen oder Entfernen oder deren zeitweiligen Verbleib im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch.

(2)

Schäden an öffentlichem Eigentum sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach Feststellung durch die verantwortlichen Personen zu melden.

§ 9 Beseitigung nicht ordnungsgemäßer Wahlsichtwerbung

(1)

Erlischt die Erlaubnis für Wahlsichtwerbung oder wird sie widerrufen, haben die Verantwortlichen die Nutzung einzustellen und die betroffenen Werbeträger einschließlich der Befestigungselemente unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch, wenn die Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt oder die zulässige Anzahl an Werbeträgern gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 nicht eingehalten wird.

(2)

Die gemäß § 2 Abs. 4 verantwortlichen Personen haben die beanspruchten Flächen und Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

§ 10 Ersatzvornahme und Kostenersatz

(1)

Ohne Erlaubnis oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der Frist gemäß § 3 Abs. 5 oder gemäß § 9 Abs. 1 zu entfernende Werbeträger können, insbesondere bei Gefahr im Verzug, im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung durch die Gemeindeverwaltung beseitigt, in Gewahrsam genommen und falls erforderlich entsorgt werden.

(2)

Alle entstandenen Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 werden den gemäß § 2 Abs. 4 verantwortlichen Personen in Rechnung gestellt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Verstöße gegen die Regelungen dieser Satzung stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Saarländischen Straßengesetzes dar und können mit einer Geldbuße bis 1.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 € geahndet werden.

(2)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 ohne erforderliche Erlaubnis oder außerhalb der Wahlkampfzeit Wahlwerbung betreibt,

2.

entgegen § 3 Abs. 2 die in der Erlaubnis zur Wahlwerbung enthaltenen Auflagen nicht einhält,

3.

entgegen § 3 Abs. 3 Straßen oder deren Einrichtungen mit Wahlsichtwerbung besprüht,

4.

entgegen § 3 Abs. 4 oder 5 unzulässige Werbeträger verwendet,

5.

entgegen § 3 Abs. 6 Werbeträger und/oder Befestigungselemente nicht rechtzeitig nach dem Wahltag entfernt,

6.

entgegen § 5 Abs. 1 Wahlwerbung in einem Bereich betreibt, wo dies unzulässig ist,

7.

entgegen § 5 Abs. 3 am Wahltag während der Wahlzeit unzulässige Wahlwerbung an Wahlräumen oder in deren Zugang betreibt,

8.

entgegen § 6 Abs. 1 mehr als die zulässige Anzahl von Stell- und Hängeplakatschildern aufstellt oder anbringt,

9.

entgegen § 6 Abs. 3 mehr als die zulässige Anzahl an Großflächenplakatschildern aufstellt oder dafür nicht zulässige Flächen nutzt,

10.

entgegen § 7 Abs. 1 durch die Art der Aufstellung oder Anbringung von Werbeträgern die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs behindert oder gefährdet oder die Sichtachsen von Verkehrsteilnehmern, insbesondere in Sichtdreiecken von Straßen und Kreuzungen sowie in Verkehrskreiseln, beeinträchtigt,

11.

entgegen § 7 Abs. 2 Verkehrszeichen und verkehrstechnische Einrichtungen durch Werbeträger verdeckt,

12.

entgegen § 7 Abs. 3 Werbeträger verwendet, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können,

13.

entgegen § 7 Abs. 4 Werbeträger in Verkehrskreiseln, auf Verkehrsinseln, auf fahrbahntrennenden Grün- und Mittelstreifen, an technischen Bauwerken (z.B. Verteilerschränken, Hydranten, Trafostationen) oder Wartehäuschen oder an Straßenbäumen einschließlich eventuell vorhandener Befestigungspfähle anbringt oder aufstellt,

14.

entgegen § 7 Abs. 5 Werbeträger anbringt oder aufstellt, die in die Fahrbahn ragen,

15.

entgegen § 7 Abs. 6 auf Geh- oder Radwegen Werbeträger anbringt oder aufstellt, die deren Nutzung beeinträchtigen, oder Hängeplakatschilder mit in einer lichten Höhe von weniger als 2,30 m (Unterkante Beschilderung) anbringt oder Stellplakatschilder aufstellt,

16.

entgegen § 9 Abs. 1 nicht ordnungsgemäße Werbeträger nicht unverzüglich entfernt,

17.

entgegen § 9 Abs. 2 beanspruchte Flächen und Einrichtungen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlässt.

§ 11 Gebühren und Auslagen

Sondernutzungen, die ausschließlich der Wahlwerbung nach dieser Satzung dienen, sind gebührenfrei. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach den §§ 9 bis 11 dieser Satzung.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mettlach, den 27.11.2023

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer

Hinweis:

Entsprechend § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.