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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 49/2024
Veranstaltungen "Rund um die Saarschleife"
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Brandschutztipps für die Winterzeit

Brandgefahren durch unsachgemäßen Umgang mit offenem Feuer

„Leider kommt es vor allem in der Advents- und Weihnachtszeit auch durch den unsachgemäßen Umgang mit offenem Feuer immer wieder zu Bränden“, so Landesbrandinspekteur Timo Meyer. „Zu deren Vermeidung muss man jedoch nicht gänzlich auf die Verwendung von Kerzen verzichten. Die Beachtung einiger weniger Brandschutztipps helfen, das Fest der Freude, Ruhe und Besinnlichkeit in vollem Umfang zu genießen.“

Zu beachten sind folgende Hinweise:

Kerzen gehören immer in eine standfeste, nicht brennbare Halterung.

Stellen Sie Kerzen nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen, wie z.B. Vorhängen oder an einem Ort mit starker Zugluft auf.

Lassen Sie Kerzen niemals unbeaufsichtigt brennen – Unachtsamkeit ist die Brandursache Nummer eins!

Löschen Sie Kerzen an Adventskränzen, Gestecken und Weihnachtsbäumen rechtzeitig, bevor sie ganz heruntergebrannt sind.

Tannengrün trocknet mit der Zeit aus und ist dann sehr leicht entflammbar – ziehen Sie solche Brandfallen rechtzeitig aus dem Verkehr!

In Haushalten mit Kindern und/oder Haustieren sollten elektrische Kerzen bevorzugt werden. Diese sollten den VDE-Bestimmungen entsprechen.

Für Entstehungsbrände Feuerlöscher oder gefüllten Wassereimer bereithalten. Wenn ein Entstehungsbrand nicht beim ersten Versuch gelöscht werden kann:

1. Raum verlassen

2. Türen schließen

3. Feuerwehr (Notruf 112) alarmieren

4. Feuerwehr erwarten und einweisen

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch zu einem Brand kommen, alarmieren Sie die Feuerwehr über den Notruf 112.

Rauchwarnmelder

Im Saarland herrscht eine Rauchwarnmelderpflicht, daher müssen Eigentümer bestehender Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder ausstatten.

Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder ist der Eigentümer, für die Betriebsbereitschaft der unmittelbare Besitzer, bei Mietwohnungen der Mieter, es sei denn der Eigentümer übernimmt dies selbst.