vom 17.07.2000
zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.03.2024 zur Anpassung der Nutzungsentgelte ab dem 01.01.2025.
- bereinigte Fassung -
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich.
§ 2 Nutzungsbeantragung und Nutzungsgenehmigung.
§ 3 Verweigerung der Nutzung der Einrichtungen.
§ 4 Umfang des Nutzungsentgeltes.
§ 5 Höhe des Nutzungsentgeltes.
§ 6 Behördliche Auflagen und Aufwendungsersatz.
§ 7 Haftung.
§ 8 Ordnungsvorschriften.
§ 9 Inventarweitergabe.
§ 10 Inkrafttreten.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für die Nutzung folgender gemeindlicher Einrichtungen:
| a) | Mehrzweckhalle Mettlach | 1.215,00 m2 |
| b) | Mehrzweckhalle Orscholz, Gesamtschule | 663,93 m2 |
| c) | Mehrzweckhalle Orscholz, Grundschule | 352,50 m2 |
| d) | Mehrzweckhalle Saarhölzbach | 306,18 m2 |
| e) | Mehrzweckhalle Tünsdorf | 378,00 m2 |
| f) | Mehrzweckhalle Weiten | 288,00 m2 |
| g) | Bürgerhaus Bethingen | 83,46 m2 |
| h) | Bürgerhaus Dreisbach | 69,60 m2 |
| i) | Bürgerhaus Faha | 117,00 m2 |
| j) | Bürgerhaus Nohn | 230,00 m2 |
| k) | Bürgerhaus Wehingen | 114,81 m2 |
| l) | Gymnastikraum Gesamtschule Orscholz | 106,30 m² |
| m) | Gemeindehaus Orscholz, Cloefstraße 97, Clubraum incl. Küche, 1. OG | 72,55 m² |
| n) | Gemeindehaus Saarhölzbach | 64,84 m² |
| o) | Gemeinschaftsraum Weiten (im Feuerwehrgerätehaus) | 50,44 m² |
| p) | Bürgerhaus Weiten, Raum 03 | 90,91 m² |
| q) | Bürgerhaus Weiten, Mehrgenerationentreff | 95,45 m² |
(2) Die Richtlinien gelten weiterhin, soweit anwendbar, für alle anderen gemeindlichen Einrichtungen, wobei das Nutzungsentgelt vom Bürgermeister im Benehmen mit dem Antragsteller festgesetzt wird.
(3) Kalkulationsgrundlage dieser Richtlinien ist die jeweilige Veranstaltungsfläche der Hallen und Bürgerhäuser. Abrechnungsgrundlage sind die jeweils nachfolgend aufgeführten Nutzungsentgelte.
§ 2
Nutzungsbeantragung und Nutzungsgenehmigung
(1) Die Nutzung ist schriftlich mittels Formblatt beim zuständigen Ortsvorsteher zu beantragen. Die Nutzungsgenehmigung erteilt bzw. versagt der Bürgermeister nach Entscheidung des Ortsvorstehers im Bereich seiner Zuständigkeit.
(2) Im Bedarfsfall ist der Nutzungsantrag um die Anträge auf
| • | verkehrsrechtliche Genehmigung, |
| • | Erteilung einer Schankerlaubnis, |
| • | Verkürzung der Sperrzeit |
zu erweitern.
Über diese Antragsteile entscheidet der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde und berechnet ggfls. gesondert Verwaltungsgebühren.
§ 3
Verweigerung der Nutzung der Einrichtungen
(1) 1Der Antrag auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung kann abgelehnt werden, wenn die Beantragung nicht fristgerecht erfolgte, eine anderweitige Belegung oder Reservierung gegeben ist oder Versagungsgründe vorliegen. 2Der Antrag auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für die weiteren Einrichtungen kann auch abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Veranstaltung hinsichtlich der Teilnehmer oder des Veranstaltungszwecks keinen hinreichenden örtlichen Bezug zum Gemeindegebiet aufweist (§ 1 Nr. 1 Nutzungs- und Entgeltordnung).
(2) 1Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs der Anträge maßgebend. 2Öffentliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine erhalten dabei den Vorrang.
(3) Versagungsgründe bestehen insbesondere bei
| a) | Veranstaltungen verfassungswidriger Organisationen, |
| b) | gesetzeswidrigen Veranstaltungen oder Verstößen gegen die guten Sitten, |
| c) | Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, |
| d) | Gefahr der Schädigung des Ansehens der Gemeinde Mettlach, |
| e) | erheblicher Verletzung der Pflichten aus einem früheren Benutzerverhältnis, |
| f) | dringenden Reparaturarbeiten, |
| g) | Generalreinigungen, |
| h) | saisonaler Schließung, |
| i) | den von der Verwaltung festgesetzten Betriebsruhetagen, |
| j) | nicht fristgerechter Bezahlung der festgesetzten Kaution oder fehlender Haftpflichtversicherung, sofern diese von der Gemeinde gefordert wurde, |
| k) | fehlendem Nachweis der gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder notwendig Genehmigungen, |
| l) | Nichterfüllung von vertraglichen Auflagen, |
| m) | Nicht oder nicht vollständiger Zahlung der Sicherheitsleistung gemäß § 5 Abs. 6 Nutzungs- und Entgeltordnung. |
Im Übrigen kann die Versagung aus wichtigem Grunde erfolgen.
(4) Wird ein Versagungsgrund erst nach Abschluss der Nutzungsvereinbarung bekannt oder entsteht ein solcher erst danach, kann die Nutzungsvereinbarung durch die Gemeinde Mettlach ganz oder teilweise widerrufen werden.
(5) 1Schadensersatzansprüche des Veranstalters gegen die Gemeinde Mettlach infolge Widerruf einer erteilten Zustimmung sind ausgeschlossen. 2Hat der/die Nutzungsberechtigte den Widerrufsgrund zu vertreten, bleibt sie/er zur Zahlung des Nutzungsentgeltes und sonstiger Aufwendungen verpflichtet.
§ 4
Umfang des Nutzungsentgeltes
1Das Nutzungsentgelt wird für die Gebäudeüberlassung, die Wasser- und Abwasserkosten, die Stromkosten und die Heizkosten erhoben. 2Bei erforderlichem Einsatz eines Hausmeisters ist für jede angefangene Stunde ein Betrag von 25,-- € fällig. 3Über die Erforderlichkeit des Einsatzes entscheidet der Bürgermeister im Benehmen mit dem Antragsteller. 4Das Nutzungsentgelt umfasst nicht die Gebühren für die Feuersicherheitswache, die der Veranstalter ggfls. zu besorgen hat.
§ 5
Höhe des Nutzungsentgeltes
(1) 1Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach der Nutzungsart, der Nutzungszeit und der Veranstaltungsfläche. 2Nutzungstag im Sinne dieser Richtlinien meint eine zeitlich zusammenhängende Veranstaltung, die schwerpunktmäßig einem Kalendertag zugeordnet ist.
(2) Nutzungsarten und Nutzungsentgelte
| a) | öffentliche sportliche Veranstaltung |
| (Sportmeisterschaften, -turniere u. ä. – ausgenommen regelmäßige Verbandsspiele) |
| • Entgelt 0,27 €/m² (festgesetzt in Abs. 3) |
| b) | nicht öffentliche sportliche Veranstaltung |
| (Training, vereinsinternes Spiel u. ä.) |
| • entgeltfrei |
| c) | öffentliche kulturelle Veranstaltung und Wohltätigkeitsveranstaltung |
| (Konzert, Theater, Kunstausstellung, Lesung u. ä.) |
| • Entgelt 0,27 €/m² (festgesetzt in Abs. 3) |
| d) | nicht öffentliche kulturelle Veranstaltung |
| (Theaterprobe, Konzertprobe, Musikprobe u. ä.) |
| • entgeltfrei |
| e) | öffentliche sonstige Veranstaltung mit Eintrittsgeld |
| 1) | Fastnachtsveranstaltungen u. ä. |
| (Bunter Abend, Fastnachtsveranstaltung, Tanzveranstaltung u. ä.) |
| • Entgelt 1,21 €/m² (festgesetzt in Abs. 3) |
| 2) | Discoveranstaltungen u. ä. |
| • Entgelt 2,69 €/m² (festgesetzt in Abs. 3) |
| f) | nicht-öffentliche sonstige Veranstaltung |
| (Weihnachtsfeier, Empfang, Familienabend, Kaffeenachmittag) |
| • Entgelt 0,27 €/m² (festgesetzt in Abs. 3) |
| • Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen (ohne integrierte Feiern) von Vereinen, Organisationen, politischen Parteien, Wählergruppen und Bürgerinitiativen im Sinne von Buchstabe h) in der Gemeinde Mettlach sind bis zu einer Dauer von 3 Stunden entgeltfrei. Hierüber kann der Ortsvorsteher abschließend entscheiden. Die Verwaltung ist darüber schriftlich (per Mail / Brief) mit dem entsprechenden Antragsformular zu unterrichten. Die §§ 6 bis 9 dieser Richtlinie sind zu beachten. |
| g) | gewerbliche Veranstaltung |
| (Gewerbeausstellung, Verkaufsveranstaltung, Artikelpräsentation u. ä.) |
| • Entgelt 2,69 €/m² (festgesetzt in Abs. 3) |
| h) | politische Veranstaltungen |
| Politische Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen, die dem Gemeinderat Mettlach angehören oder dem Gemeinderat Mettlach in der vorangegangenen Amtsperiode angehörten, einem Ortsrat der Gemeinde Mettlach angehören oder einem Ortsrat der vorangegangenen Amtsperiode angehörten sowie sonstigen Parteien und Wählergruppen, die sich ernsthaft am Wahlkampf für den jeweils neuen Gemeinderat oder die neuen Ortsräte beteiligen sind |
| • Entgelt 0,27 €/m² (festgesetzt in Abs. 3). Gleiches gilt für Veranstaltungen von Bürgerinitiativen. |
| • Für politische Veranstaltungen anderer als der obengenannten Parteien und Wählergruppen werden Entgelte entsprechend Buchstabe i) erhoben. |
| i) | private Feier (Firmenjubiläum, Hochzeit, Beerdigung u. ä.) |
| • Entgelt 1,94 €/m² (festgesetzt in Abs. 3) |
| j) | Vereinsjubiläum (25, 50, 75, 100, 125 Jahre usw.) |
| • Entgelt 0,27 €/m² (festgesetzt in Abs. 3) |
| k) | sonstige nicht unter a) bis j) einzuordnende Veranstaltung |
| • Besondere Entgeltfestsetzung durch den Bürgermeister |
(3) 1Die Nutzungsentgelte für die entgeltpflichtigen Veranstaltungen werden für die in § 1 genannten Veranstaltungsorte wie folgt festgesetzt:
(4) Werden die Mehrzweckhallen Mettlach oder Orscholz nur teilweise genutzt, ist ein Entgelt anteilig zu entrichten. Wird das Bürgerhaus Nohn nur mit einer Personenanzahl bis zu 100 Personen genutzt, ist das Entgelt anteilig zu entrichten.
(5) 1Zur Förderung der Jugendarbeit ist die reine Jugendveranstaltung, sofern sie nach § 5, Abs. 1 zur Nutzungsart a) oder c) gehört, entgeltfrei. 2Weiterhin sind Jugendtrainingsstunden (Nutzungsart b) und Jugendübungsstunden (Nutzungsart d) entgeltfrei. 3Gleiches gilt für Einrichtungen von Jugendzentren in der Gemeinde.
4Die in § 4 Abs. 3 aufgeführten Entgelte sind bei Veranstaltungen von Bürgern oder Gewerbetreibenden der Gemeinde Mettlach sowie einheimischen Vereinen/Parteien oder von diesen übergeordneten Verbänden unter Beteiligung von Einheimischen zu erheben. 5Bei auswärtigen Veranstaltern gelten die Nutzungsentgelte wie unter g) (Basis 1,30 €/m²) beschrieben.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die weiteren Aufwendungen gemäß § 6 an die Gemeinde Mettlach zu zahlen.
(7) Der Bürgermeister ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen abweichende Nutzungsentgelte zu erheben.
§ 6
Behördliche Auflagen und Aufwendungsersatz
1Sofern die Gemeinde Mettlach verpflichtet ist, aufgrund behördlicher, insbesondere polizeilicher Auflagen aus Anlass der Durchführung einer Veranstaltung des Nutzungsberechtigten besonderen Aufwand zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu tätigen, ist die Gemeinde Mettlach berechtigt, dem Nutzungsberechtigten die insoweit anfallenden Aufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. 2Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Gemeinde Mettlach Ordnungskräfte eines Dienstleistungsunternehmens beauftragen muss. 3Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, in Höhe des voraussichtlich anfallenden Aufwandes bei Abschluss des Mietvertrages Sicherheit zu leisten.
§ 7
Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte stellt die Gemeinde Mettlach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Veranstaltungsbesucher und sonstiger Dritter frei für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und sonstigen Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen stehen.
(2) Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf das Geltendmachen eigener Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Mettlach und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf das Geltendmachen von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Mettlach und ihre Bediensteten oder Beauftragten.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen. In diese Versicherung sind auch die Freistellungsansprüche einzuschließen. Die Gemeinde Mettlach ist berechtigt, sich den Bestand einer gültigen Versicherung nachweisen zu lassen.
(4) Die Haftung der Gemeinde Mettlach als Grundstückseigentümerin bleibt unberührt.
(5) Die Gemeinde Mettlach haftet nicht für Schäden für vom Nutzungsberechtigten eingebrachte Gegenstände.
(6) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Mettlach an den überlassenen Gebäuden, Einrichtungen und Geräten entstanden sind oder entstehen, soweit sie durch nicht sach- oder ordnungsgemäße Handhabung hervorgerufen wurden.
(7) Schadensfälle sind der Gemeinde Mettlach unverzüglich mitzuteilen.
§ 8
Ordnungsvorschriften
(1) 1Bei allen Veranstaltungen obliegt das Herrichten, Ausräumen und Reinigen der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten dem Nutzer und muss unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung ausgeführt werden. 2Zum Reinigen gehört das besenreine Ausfegen der Halle, je nach Verschmutzung auch Nassreinigung, feuchtes Aufwischen der Flure, Toilettenanlagen, Umkleide- und Duschräume sowie die präzise Reinigung der benutzten Einrichtungsgegenstände einschließlich Theken und Schränken. 3Sollte diese Art der Reinigung nicht ausreichend sein, hat der Veranstalter auf seine Kosten eine geeignete Reinigungsart anzuwenden.
(2) Die Räumlichkeiten sind in ordnungsgemäßem Zustand an die Gemeinde Mettlach, zuständiger Ansprechpartner, Hausmeister, Ortsvorsteher usw., zurückzugeben.
(3) Bei verpachteten Gemeinschaftseinrichtungen gilt der Pachtvertrag neben diesen Richtlinien.
(4) Bei einer Gemeinschaftseinrichtung mit Getränkelieferungsvertrag gilt dieser neben diesen Richtlinien.
(5) Neben diesen Richtlinien gilt die jeweils erlassene Hausordnung.
§ 9
Inventarweitergabe
(1) 1Halleninventar wird nur nach Genehmigung des Ortsvorstehers weitergegeben. 2Erfolgt die Weitergabe zur Benutzung in Einrichtungen der Gemeinde Mettlach, so wird kein Entgelt erhoben.
Erfolgt die Weitergabe zur Benutzung außerhalb Einrichtungen der Gemeinde Mettlach an Privatpersonen oder nicht ortsansässige Vereine, so wird ein Entgelt wie folgt erhoben.
| • 1 Bühnenteil: | 5,00 €/Tag |
| • 1 Tisch: | 1,50 €/Tag |
| • 1 Stuhl: | 0,50 €/Tag |
| • Sonstiges: | besondere Festlegung durch den Bürgermeister |
Ortsansässige Vereine sind von den Gebühren befreit.
(2) Der Transport geht zu Lasten des Antragstellers.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.01.2025 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten am gleichen Tage außer Kraft.
Mettlach, den 09. Dezember 2024
gez.
Daniel Kiefer
Bürgermeister