Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in öffentlicher Sitzung am 12.12.2022 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Heide“ im Ortsteil Nohn im beschleunigten Verfahren gefasst hat.
Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2022 der § 13a BauGB entsprechend „für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.“ Die Flächen werden in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB einbezogen, da Wohnnutzung geplant ist und sich die Fläche an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt (Arrondierungsfläche).
Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Mettlach ersetzt den in öffentlicher Sitzung am 16.12.2019 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Änderungen, gefassten Beschluss, da die Vorgaben des § 13b BauGB aufgrund der zeitlichen Befristung zum damaligen Zeitpunkt lediglich bis zum 31.12.2019 gültig waren.
Bis zum Ablauf der Frist am 31. Dezember 2022 muss das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes förmlich eingeleitet und der Aufstellungsbeschluss veröffentlich sein. Der Satzungsbeschluss ist bis zum 31. Dezember 2024 zu fassen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde Mettlach folgende Ziele:
Im Ortsteil Nohn der Gemeinde Mettlach besteht Bedarf nach neuen Wohnbaugrundstücken. Aus diesem Grund sollen im nordwestlichen Siedlungsgebiet von Nohn, nördlich der Wohnbebauung der Medardusstraße, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Wohnbebauung geschaffen werden.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine größere, bislang unbebaute Ackerfläche direkt angrenzend an die bebaute Ortslage von Nohn, sodass der Bestand durch das Planvorhaben sinnvoll arrondiert wird. Die Erschließung der Fläche könnte über die Erweiterung der Medardusstraße im Südosten des Plangebietes erfolgen.
Für Wohnnutzung ist der Standort geradezu prädestiniert, da auch die Umgebung überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt ist. Eine stetige Nachfrage nach Wohnungsangeboten ist aufgrund der attraktiven Lage Nahe der Saarschleife vorhanden.
Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB, direkt anschließend an die bebaute Ortslage des Ortsteils Nohn. Das Vorhaben ist demnach nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha.
Zwar umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplanes insgesamt ca. 1,3 ha, im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens werden jedoch weniger als 1,0 ha Grundfläche versiegelt. Eine Überschreitung des Schwellenwertes des § 13b BauGB erfolgt durch die Nachverdichtung in diesem Bereich somit nicht.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mettlach stellt für das Gebiet eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i.V.m. § 13a BauGB und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Mettlach, 15.12.2022
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer