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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens

zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Wehingen“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Ortsteil Wehingen der Gemeinde Mettlach

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in seiner Sitzung am 12.12.2022 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Wehingen“ beschlossen hat. In der gleichen Sitzung wurde auch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Wehingen“ beschlossen.

Ziel des Bebauungsplanes sowie der FNP-Teiländerung

Ziel des Bebauungsplanes und der FNP-Teiländerung ist die Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer Fläche von ca. 29,4 ha. Hierdurch soll ein Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden.

Das ca. 29,4 ha große Plangebiet befindet sich ca. 880 m südlich der Ortslage von Mettlach – Wehingen und ca. 440 m westlich der Ortslage Merzig – Wellingen auf dem sogenannten Pellinger Berg. Das Plangebiet erstreckt sich hier in Höhe des Pellinger Tunnels beiderseits der Bundesautobahn BAB A 8.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über einen Bereich mit den Flurbezeichnungen „Meierfeld“, „Ober dem Gähmeierfeld“, „In der Gellerhuf“, „Kamphuf“, Oberst Straßenacker“, „Unterst Straßenacker“ und „Rammelshuf“ in der Gemarkung Wehingen.

Er umfasst hier die Parzellen:

Gemarkung Wehingen Flur 3, Parzellen 16, 17, 18, 20, 21, 25, 26, 27, 37, 39 und 40 sowie die Wegeparzellen 19, 38 und 41.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der untenstehenden Abbildung zu entnehmen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei sind sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung darzulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist im weiteren Planaufstellungsverfahren zu beachten bzw. von den Beschlussgremien gewissenhaft abzuwägen.

Hiermit macht die Gemeinde Mettlach bekannt, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB der Bebauungsplan

vom 04.01.2023 bis zum 06.02.2023

im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64 im Foyer des 3. OG während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausliegt.

Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Folgende Unterlagen / umweltbezogenen Informationen werden ausgelegt:

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Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) mit textlichen Festsetzungen (Teil B)

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Planzeichnung der FNP-Teiländerung mit Legende

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Gemeinsame Begründung mit Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Teiländerung und dem Bebauungsplan

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Mettlach während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

In o.g. Zeitraum besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren.

Unter den Internetadressen

https://argusconcept.planungsbeteiligung.de und https://www.mettlach.de/rat-und-verwaltung/veroeffentlichungen/offenlagen/

kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfrist bis einschließlich zum 06.02.2023 zur Verfügung.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauamt@mettlach.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Für die FNP-Teiländerung gilt:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Hinweis zum Datenschutz

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Mettlach oder ein von der Gemeinde eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Mettlach oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Mettlach oder dem von der Gemeinde eingeschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Mettlach ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Mettlach, den 15.12.2022

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer