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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Nutzung des gemeindeeigenen Zeltplatzes auf der Gemarkung Orscholz in der Gemeinde Mettlach

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Zweck der Satzung

(1) Die Gemeinde Mettlach unterhält auf dem Grundstück Flur 1, FlNr 75/7 der Gemarkung Orscholz einen Zeltplatz als öffentliche Einrichtung.

(2) Der Zeltplatz auf der Gemarkung Orscholz trägt die Bezeichnung „Jugendzeltplatz Orscholz der Gemeinde Mettlach“.

§ 2

Nutzungen

(1) Der Zeltplatz dient der Nutzung zur Durchführung von Zeltlagern mit einer Mindestzahl von zehn Personen bis maximal 200 Personen. Einheimische Gruppen haben bei der Zuteilung den Vorrang.

(2) Zur Durchführung von Feiern und Veranstaltungen ist der Zeltplatz einschließlich des Sozialgebäudes nicht zugelassen.

(3) Das Sozialgebäude steht allen Nutzern des Zeltplatzes gleichermaßen zur Verfügung. Die Nutzung ist im Nutzungsentgelt für den Zeltplatz enthalten. Gleiches gilt für die außerhalb des Sozialgebäudes liegende Feuerstelle.

(4) Die Mitnutzung des Wirtschaftsgebäudes wird nicht gestattet. Wird diese gewünscht oder benötigt, ist dies mit den Fischerfreunden 1978 Orscholz e.V. jeweils abzusprechen und zu regeln.

§ 3

Erlaubnis

(1) Nutzungen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Mettlach, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Nutzung ist schriftlich mittels Formblattes mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung bei der Gemeinde Mettlach zu beantragen. Die Erlaubnis wird schriftlich oder elektronisch erteilt, es sei denn, dass besondere gesetzliche Formvorschriften vorrangig anzuwenden sind.

(2) Die Erteilung der Erlaubnis entbindet den Erlaubnisnehmer nicht von der Verpflichtung, erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuholen.

(3) Die Übertragung der Erlaubnis auf einen Dritten ist ohne Zustimmung der Gemeinde Mettlach unzulässig.

(4) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

(5) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Zeltplatz Orscholz liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Saarschleife und Leukbachtal“. Zur Vermeidung von nachteiligen, insbesondere verunstaltenden Einwirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet sind entsprechende Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen.

(6) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

§ 4

Aufsicht, Weisungsrechte

(1) Den zuständigen Vertretern der Gemeinde sowie den Fischerfreunden 1978 Orscholz e.V. obliegen die Aufsicht über den Zeltplatz. Dem Vorsitzenden der Fischerfreunde 1978 e.V. oder der von ihm bestellten Person sind Ansprechpartner für die Nutzer und weisen ihnen auf dem Zeltplatz die zur Benutzung freigegebenen Bereiche zu. Ihnen und den zuständigen Vertretern der Gemeindeverwaltung sowie dem Revierförster der Gemeinde Mettlach obliegt das Kontroll- und Weisungsrecht gegenüber den Nutzern des Platzes. Die nach S. 1 und 2 genannten Aufgaben können vom Bürgermeister der Gemeinde Mettlach auf einen Platzwart übertragen werden.

(2) Die zur Aufsicht berechtigten Personen sind befugt, Gäste, die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder schwerwiegend oder wiederholt trotz Abmahnung gegen die Ordnungsvorschriften verstoßen, vom Platz zu verweisen.

(3) Der Beauftragte für Naturschutz hat entsprechend den Bestimmungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) Weisungsrecht im Rahmen dieses Gesetzes.

§ 5

Benutzungsordnung, Ordnungsvorschriften

(1) Die Zeltplatznutzer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und alles zu vermeiden, was andere mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder belästigen kann.

(2) Der Bürgermeister der Gemeinde Mettlach ist berechtigt für die Nutzung des Zeltplatzes eine Benutzungsordnung zu erstellen. Diese ist dem Erlaubnisnehmer mit dem Erlaubnisbescheid zur Kenntnis zu geben.

(3) Die Gruppenleiter sind für die Einhaltung der Benutzungsordnung sowie für die in der Erlaubnis erteilten besonderen Auflagen, Bedingungen und Hinweise verantwortlich.

(4) Verstöße gegen angeordnete Auflagen oder gegen die Benutzungsordnung können den sofortigen Entzug der Nutzungserlaubnis sowie die Verwehrung der Erlaubnis für weitere Veranstaltungen zur Folge haben.

(5) Abfälle sind gemäß der Abfallsatzung der Gemeinde Mettlach zu trennen. Abfälle zur Verwertung sind in den von der Gemeinde aufgestellten Sammelcontainern, dem kommunalen Rückkonsum-Zentrum oder einer anderen dafür zugelassenen Einrichtung ordnungsgemäß zu beseitigen. Restabfälle sind vom Nutzer in geeigneten Abfallsäcken zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Nähere Regelungen zur ordnungsgemäßen Abfalltrennung und -beseitigung können im Erlaubnisbescheid oder der Benutzungsordnung erfolgen.

§ 6

Kostenerstattung und Sicherheitsleistung

(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde Mettlach alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Nutzung entstehen und die nicht durch die Bezahlung der Nutzungsgebühr abgedeckt sind.

(2) Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt, die Nutzungsgebühr erst zu erteilen, wenn der Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung erbracht hat. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist im Gebührenverzeichnis zu benennen.

(3) Die Sicherheitsleistung ist zurückzuzahlen bzw. zurückzugeben, wenn nach Beseitigung der Sondernutzungsanlagen feststeht, dass der Gemeinde Mettlach durch die Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind oder entstehen werden.

§ 7

Erheben von Gebühren für die Nutzung

(1) Für die erlaubnispflichtige Nutzung an den in § 2 genannten Einrichtungen werden Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn eine Nutzung ohne beantragte Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausgeübt wird.

(3) Die Abrechnung der Nutzung erfolgt mittels einer Nutzungsbestätigung nach Beendigung des Zeltlagers.

(4) Die Befugnis zum Erheben weiterer Gebühren aufgrund sonstiger rechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 8

Gebührenberechnung

(1) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen bemessenen Gebühren sind für jede angefangene Zeiteinheit voll zu entrichten.

(2) Ergeben sich bei dem Ermitteln der Gebühren oder Nebenkosten Cent-Beträge, so werden diese auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 9

Gebührenpflichtige

(1) Zum Entrichten der Gebühr sind verpflichtet

a)

der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer und deren Rechtsnachfolger,

b)

derjenige, der eine Nutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Die Gebühr wird von mehreren Gebührenpflichtigen gesamtschuldnerisch geschuldet.

§ 10

Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit

(1) Die Zahlungsverpflichtung entsteht

a)

bei erlaubter Nutzung mit dem Erteilen der Nutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Nutzung begonnen wird,

b)

bei unerlaubter Nutzung mit dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Nutzung begonnen wird.

(2) Die Gebühr wird fällig, sofern in der Erlaubnis nach in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist spätestens acht Tage nach dem Zugang des Gebührenbescheids.

§ 11

Personenbezogene Begriffe

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf eine bestimmte Person in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) In allen Fällen, in denen eine Nutzungserlaubnis bereits erteilt worden ist, das Ausüben der Nutzung aber in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Satzung fällt, richtet sich die Höhe der Nutzungsgebühren ab diesem Zeitpunkt nach dieser Satzung. Die §§ 7 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Mettlach, 15.12.2022

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer

Hinweis:

Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Mettlach, 15.12.2022

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer

Anlage:

Gebührenverzeichnis für die Nutzung des Zeltplatzes Orscholz

1. Gruppen

a) einheimische Nutzer

je Person/Tag

0,50 €

b) auswärtige Nutzer

je Person/Tag

1,00 €

2. Die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Gas etc. werden nach dem tatsächlichen Verbrauch gem. den aktuellen Bezugskosten gesondert berechnet.