Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Zweck der Satzung
(1) Die Gemeinde Mettlach unterhält auf den Grundstücken Flur 1, FlNr 143/1 und 236/145 der Gemarkung Saarhölzbach einen Zeltplatz als öffentliche Einrichtung.
(2) Der Zeltplatz auf der Gemarkung Saarhölzbach trägt die Bezeichnung „Zeltplatz Saarhölzbach der Gemeinde Mettlach“.
§ 2
Nutzungen
(1) Der Zeltplatz dient der Nutzung zur Durchführung von Zeltlagern mit einer Mindestzahl von zehn Personen bis maximal 100 Personen. Einheimische Gruppen haben bei der Zuteilung den Vorrang.
(2) Der untere Teil des Zeltplatzes bis 3 m hinter die dort aufstehende Blockhütte wird als Festplatz genutzt. Das Zelten in diesem Bereich ist grundsätzlich nicht gestattet. Auf dem Festplatz kann den einheimischen Vereinen und Verbänden gestattet werden, Wald- bzw. Vereinsfeste abzuhalten.
(3) Die im Bereich des Festplatzes stehende Blockhütte kann, außer von einheimischen Vereinen zu Wald- und Vereinsfesten, auch von einheimischen und auswärtigen Personen zur Durchführung von Zusammenkünften geselliger, kultureller, erzieherischer, politischer oder unterhaltender Art genutzt werden.
(4) Das Waschhaus steht den Nutzern des Zeltplatzes, des Festplatzes und denen der Blockhütte gleichermaßen zur Verfügung.
§ 3
Erlaubnis
(1) Nutzungen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Mettlach, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Nutzung ist schriftlich mittels Formblattes mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung beim Ortsvorsteher des Ortsteiles Saarhölzbach zu beantragen. Nach der Stellungnahme des Ortsvorstehers entscheidet der Bürgermeister abschließend über die Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird schriftlich oder elektronisch erteilt, es sei denn, dass besondere gesetzliche Formvorschriften vorrangig anzuwenden sind.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis entbindet den Erlaubnisnehmer nicht von der Verpflichtung, erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuholen.
(3) Die Übertragung der Erlaubnis auf einen Dritten ist ohne Zustimmung der Gemeinde Mettlach unzulässig.
(4) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(5) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Zeltplatz Saarhölzbach liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Saarschleife und Leukbachtal“. Zur Vermeidung von nachteiligen, insbesondere verunstaltenden Einwirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet sind entsprechende Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen.
(6) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
§ 4
Aufsicht, Weisungsrechte
(1) Der Ortsvorsteher von Saarhölzbach ist Ansprechpartner für die Nutzer und weist ihnen auf dem Zeltplatz die zur Benutzung freigegebenen Bereiche zu. Ihm und den zuständigen Vertretern der Gemeindeverwaltung obliegt das Kontroll- und Weisungsrecht gegenüber den Nutzern des Platzes. Die nach S. 1 und 2 genannten Aufgaben können vom Ortsvorsteher im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung auf einen Platzwart übertragen werden.
(2) Die zur Aufsicht berechtigten Personen sind befugt, Gäste, die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder schwerwiegend oder wiederholt trotz Abmahnung gegen die Ordnungsvorschriften verstoßen, vom Platz zu verweisen.
(3) Der Beauftragte für Naturschutz hat entsprechend den Bestimmungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) Weisungsrecht im Rahmen dieses Gesetzes.
§ 5
Benutzungsordnung, Ordnungsvorschriften
(1) Die Zeltplatznutzer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und alles zu vermeiden, was andere mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder belästigen kann.
(2) Der Bürgermeister der Gemeinde Mettlach ist berechtigt für die Nutzung des Zeltplatzes eine Benutzungsordnung zu erstellen. Diese ist dem Erlaubnisnehmer mit dem Erlaubnisbescheid zur Kenntnis zu geben.
(3) Die Gruppenleiter sind für die Einhaltung der Benutzungsordnung sowie für die in der Erlaubnis erteilten besonderen Auflagen, Bedingungen und Hinweise verantwortlich.
(4) Verstöße gegen angeordnete Auflagen oder gegen die Benutzungsordnung können den sofortigen Entzug der Nutzungserlaubnis sowie die Verwehrung der Erlaubnis für weitere Veranstaltungen zur Folge haben.
(5) Abfälle sind gemäß der Abfallsatzung der Gemeinde Mettlach zu trennen. Abfälle zur Verwertung sind in den von der Gemeinde aufgestellten Sammelcontainern, dem kommunalen Rückkonsum-Zentrum oder einer anderen dafür zugelassenen Einrichtung ordnungsgemäß zu beseitigen. Restabfälle sind vom Nutzer in geeigneten Abfallsäcken zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Nähere Regelungen zur ordnungsgemäßen Abfalltrennung und -beseitigung können im Erlaubnisbescheid oder der Benutzungsordnung erfolgen.
§ 6
Kostenerstattung und Sicherheitsleistung
(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde Mettlach alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Nutzung entstehen und die nicht durch die Bezahlung der Nutzungsgebühr abgedeckt sind.
(2) Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt, die Nutzungsgebühr erst zu erteilen, wenn der Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung erbracht hat. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist im Gebührenverzeichnis zu benennen.
(3) Die Sicherheitsleistung ist zurückzuzahlen bzw. zurückzugeben, wenn nach Beseitigung der Sondernutzungsanlagen feststeht, dass der Gemeinde Mettlach durch die Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind oder entstehen werden.
§ 7
Erheben von Gebühren für die Nutzung
(1) Für die erlaubnispflichtige Nutzung an den in § 2 genannten Einrichtungen werden Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn eine Nutzung ohne beantragte Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausgeübt wird.
(3) Die Abrechnung der Nutzung erfolgt mittels einer Nutzungsbestätigung nach Beendigung des Zeltlagers.
(4) Die Befugnis zum Erheben weiterer Gebühren aufgrund sonstiger rechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 8
Gebührenberechnung
(1) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen bemessenen Gebühren sind für jede angefangene Zeiteinheit voll zu entrichten.
(2) Ergeben sich bei dem Ermitteln der Gebühren oder Nebenkosten Cent-Beträge, so werden diese auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
§ 9
Gebührenpflichtige
(1) Zum Entrichten der Gebühr sind verpflichtet
| a) | der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer und deren Rechtsnachfolger, |
| b) | derjenige, der eine Nutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. |
(2) Die Gebühr wird von mehreren Gebührenpflichtigen gesamtschuldnerisch geschuldet.
§ 10
Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Zahlungsverpflichtung entsteht
| a) | bei erlaubter Nutzung mit dem Erteilen der Nutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Nutzung begonnen wird, |
| b) | bei unerlaubter Nutzung mit dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Nutzung begonnen wird. |
(2) Die Gebühr wird fällig, sofern in der Erlaubnis nach in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist spätestens acht Tage nach dem Zugang des Gebührenbescheids.
§ 11
Personenbezogene Begriffe
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf eine bestimmte Person in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) In allen Fällen, in denen eine Nutzungserlaubnis bereits erteilt worden ist, das Ausüben der Nutzung aber in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Satzung fällt, richtet sich die Höhe der Nutzungsgebühren ab diesem Zeitpunkt nach dieser Satzung. Die §§ 7 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Mettlach, 15.12.2022
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer
Hinweis:
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Mettlach, 15.12.2022
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer
Anlage: Gebührenverzeichnis für die Nutzung des Zeltplatzes Saarhölzbach
1. Zeltplatz
a) einheimische Veranstalter
| Gruppenzahl | |
| 10 bis 30 Personen | 12,50 € pro Tag |
| 31 bis 60 Personen | 20,00 € pro Tag |
| 61 bis 100 Personen | 27,50 € pro Tag |
b) auswärtige Veranstalter
| Gruppenzahl | |
| 10 bis 30 Personen | 25,00 € pro Tag |
| 31 bis 60 Personen | 40,00 € pro Tag |
| 61 bis 100 Personen | 55,00 € pro Tag |
2. Blockhütte
| a) einheimische Veranstalter | 20,00 € pro Tag | |
| b) auswärtige Veranstalter | 40,00 € pro Tag |
3. Die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Gas etc. werden nach dem tatsächlichen Verbrauch gem. den aktuellen Bezugskosten gesondert berechnet.
4. Die Sicherheitsleistung für die Nutzung des Waschhauses beträgt 300,00 €.