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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung der Richtlinie

über die Nutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Mettlach

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.07.2018, in Kraft getreten am 13.07.2018, zuletzt geändert durch Indexanpassung vom 23.12.2021, in Kraft getreten zum 01.01.2022.

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in seiner Sitzung am 13.12.2023 nachfolgende Änderungen beschlossen:

1.

§ 5 (Höhe des Nutzungsentgeltes) wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)

Nutzungsarten und Nutzungsentgelte

a)

öffentliche sportliche Veranstaltung

(Sportmeisterschaften, -turniere u. ä. – ausgenommen regelmäßige Verbandsspiele)

• Entgelt 0,26 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)

b)

nicht öffentliche sportliche Veranstaltung

(Training, vereinsinternes Spiel u. ä.)

• entgeltfrei

c)

öffentliche kulturelle Veranstaltung und Wohltätigkeitsveranstaltung

(Konzert, Theater, Kunstausstellung, Lesung u. ä.)

• Entgelt 0,26 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)

d)

nicht öffentliche kulturelle Veranstaltung

(Theaterprobe, Konzertprobe, Musikprobe u. ä.)

• entgeltfrei

e)

öffentliche sonstige Veranstaltung mit Eintrittsgeld

1) Fastnachtsveranstaltungen u. ä.

(Bunter Abend, Fastnachtsveranstaltung, Tanzveranstaltung u. ä.)

• Entgelt 1,17 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)

2) Discoveranstaltungen u. ä.

• Entgelt 2,61 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)

f)

nicht-öffentliche sonstige Veranstaltung

(Weihnachtsfeier, Empfang, Familienabend, Kaffeenachmittag, Mitgliederversammlung von Vereinen sowie politischen Parteien, Wählergruppen und Bürgerinitiativen im Sinne von Buchstabe h in der Gemeinde Mettlach)

• Entgelt 0,26 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)

g)

gewerbliche Veranstaltung

(Gewerbeausstellung, Verkaufsveranstaltung, Artikelpräsentation u. ä.)

• Entgelt 2,61 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)

h)

politische Veranstaltungen

Politische Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen, die dem Gemeinderat Mettlach angehören oder dem Gemeinderat Mettlach in der vorangegangenen Amtsperiode angehörten, einem Ortsrat der Gemeinde Mettlach angehören oder einem Ortsrat der vorangegangenen Amtsperiode angehörten sowie sonstigen Parteien und Wählergruppen, die sich ernsthaft am Wahlkampf für den jeweils neuen Gemeinderat oder die neuen Ortsräte beteiligen sind

• Entgelt 0,26 €/m² (festgesetzt in Abs. 3). Gleiches gilt für Veranstaltungen von Bürgerinitiativen.

• Für politische Veranstaltungen anderer als der obengenannten Parteien und Wählergruppen werden Entgelte entsprechend Buchstabe i) erhoben.

i)

private Feier (Firmenjubiläum, Hochzeit, Beerdigung u. ä.)

• Entgelt 1,88 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)

j)

Vereinsjubiläum (25, 50, 75, 100, 125 Jahre usw.)

• Entgelt 0,26 €/m² (festgesetzt in Abs. 3)

k)

sonstige nicht unter a) bis j) einzuordnende Veranstaltung

• Besondere Entgeltfestsetzung durch den Bürgermeister

(b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(3) 1Die Nutzungsentgelte für die entgeltpflichtigen Veranstaltungen werden für die in § 1 genannten Veranstaltungsorte wie folgt festgesetzt:

(siehe Folgeseite)

---------

(c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Die Änderungsrichtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Mettlach, 15.12.2023

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer

Hinweis:

Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Mettlach, 15.12.2023

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer