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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

gem. § 10 Abs. 1 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ im Ortsteil Orscholz der Gemeinde Mettlach

Der Rat der Gemeinde Mettlach hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 11.12.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ in Kraft. Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „1. Erweiterung „Bornwies und am Bornweg M’Rein Bungert“ aus dem Jahr 2024.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“, bestehend aus Plan und Begründung im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 3. OG, Bauamt, Zimmer 302, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.

Hinweise gemäß § 44 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieser Satzung eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen:

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bauleitplanes und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mettlach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlich sind.

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):

Nach § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1.

Die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der Geltungsbereich ist auf dem anliegenden Lageplan gekennzeichnet.

Lageplan mit Geltungsbereich, genordet, ohne Maßstab, Quelle: LVGL, Stand: 18.06.2024

Mettlach, den 12.12.2024

Daniel Kiefer