Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S. 1119), hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 19.03.2024 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit | |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 26.186.538 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 32.501.594 EUR |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | - 6.315.056 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit | |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.766.065 EUR |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.336.378 EUR |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | - 2.570.313 EUR |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 8.017.116 EUR |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 922.163 EUR |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.094.953 EUR |
§ 2
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf: | 2.570.313 EUR. |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtung, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 1.600.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf: 19.000.000 EUR.
§ 5
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf: – 6.315.056 €.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 430 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 449 v.H. |
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 19.03.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Zweckbindungsvermerke nach § 17 Absatz 2 KommHVO (Mehrerträge erhöhen bei Bedarf Ansätze für Aufwendungen). Diese werden für die Teilhaushalte 3, 4 und 6 wie folgt bestimmt:
| a) | von Gewerbesteuer (Leistungssachkonto 61100100.40130000) |
| für Gewerbesteuerumlage (Leistungssachkonto 61100100.53310000), |
| b) | von Verwaltungsgebühren (Leistungssachkonto 12010100.4310000) |
| für Erstattungen an den Bund (Leistungssachkonto 12010100.52500000), |
| c) | von Zuweisungen vom Land für laufende Zwecke (Leistungssachkonto 51100110.41410000) |
| für Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen |
| (Leistungssachkonto 51100110.52900000). |
§ 9
Abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO werden innerhalb der Teilhaushalte die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und die Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.
Die vorgenannten Kontengruppen werden jeweils separat nach § 18 Abs. 2 KommHVO für gegenseitig deckungsfähig auf der Ebene des Gesamthaushalts erklärt (innerhalb der Deckungskreise 9050 für Personalaufwendungen und 9051 für Versorgungsaufwendungen).
Ebenso werden abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO innerhalb der Teilhaushalte alle Maßnahmen „Anlagen im Bau“ (Kontengruppe 096) und alle Verluste aus Wertminderungen (Kontenart 555) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.
Gem. § 18 II KommHVO werden alle Aufwendungen die nicht Personal- oder Versorgungsaufwendungen sind, für die Teilhaushalte 1,2 und 5 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Mettlach, den 19.03.2024
Der Bürgermeister
gez. Daniel Kiefer
Daniel Kiefer
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - erforderliche Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
Saarland
Landesverwaltungsamt
Kommunalaufsicht
Genehmigung
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 der Gemeinde Mettlach genehmige ich
- gem. § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 1.600.000 € und
- gem. § 92 Abs. 2 KSVG den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 2.570.313 €.
St. Ingbert, den 02. Dezember 2024 (Dienstsiegel)
Im Auftrag
gez. Birgit Heib
Birgit Heib
Der Haushaltsplan 2024 der Gemeinde Mettlach liegt entsprechend § 86 Abs. 4 KSVG in der Zeit vom 19. Dezember 2024 bis zum 09. Januar 2025 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 212, zu den Öffnungszeiten des Rathauses, wie im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach angegeben, aus.
Hinweise:
| 1.) | Gemäß der Vorgabe des Landesverwaltungsamtes Sankt Ingbert in dessen Haushaltsgenehmigungsschreiben zum Haushalt 2024 der Gemeinde Mettlach vom 02. Dezember 2024 musste ein Beitrittsbeschluss des Gemeinderates Mettlach gemäß § 132 KSVG in Verbindung mit § 92 Absatz 2 KSVG vor der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2024 erfolgen. Dieser wurde am 11.Dezember 2024 vom Gemeinderat Mettlach gefasst. |
| 2.) | Gemäß § 12 Absatz 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als gültig zustande gekommen. |
Mettlach, den 12. Dezember 2024
Der Bürgermeister
gez. Daniel Kiefer
Daniel Kiefer