Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG-, der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- sowie des § 15 der Satzung der Gemeinde Mettlach über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung hat der Gemeinderat Mettlach in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Folgende Bestimmungen werden neu gefasst:
§ 3 Abs. 6
Für jedes an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstück wird eine Grundgebühr von monatlich 4,00 € erhoben. Hat ein Grundstück mehrere Frischwasserzähler (amtlicher Hauptzähler), ist für die Erhebung der Grundgebühr die Anzahl dieser Frischwasserzähler maßgebend; dementsprechend sind Stall- und Gartenzähler hiervon ausgenommen. Maßgebend für den Gebührenbeginn ist der Monat, in dem der Anschluss durch das Wasserwerk vorgenommen wurde; auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Wasseranschluss stillgelegt wird.
§ 6
Die Benutzungsgebühren betragen 4,30 € je Kubikmeter Abwasser
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Mettlach, den 11.12.2024
Der Bürgermeister
und Werkleiter
Daniel Kiefer
Hinweis:
Nach § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.