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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Realsteuer-Hebesatzsatzung der Gemeinde Mettlach

für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 97 S. 682), letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis geändert sowie § 50 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes -KAG-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. 1998/S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S.1119) und § 25 Grundsteuergesetz - GrStG - sowie § 16 Gewerbesteuergesetz - GewStG - in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 11. Dezember 2024 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

Artikel I

Für die Erhebung der Realsteuern in der Gemeinde Mettlach werden die Hebesätze ab dem 01. Januar 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die Land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe - Grundsteuer A

300 v.H.

b) für die Grundstücke - Grundsteuer B

360 v.H.

2.

Gewerbesteuer

449 v.H.

Artikel II

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Mettlach, den 11.12.2024

Der Bürgermeister

gez. Daniel Kiefer

Hinweis:

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß §12 Abs. 4 KSVG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Mettlach, den 11.12.2024

Der Bürgermeister

gez. Daniel Kiefer