Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 97 S. 682), letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis geändert sowie § 50 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes -KAG-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. 1998/S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S.1119) und § 25 Grundsteuergesetz - GrStG - sowie § 16 Gewerbesteuergesetz - GewStG - in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 11. Dezember 2024 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
Artikel I
Für die Erhebung der Realsteuern in der Gemeinde Mettlach werden die Hebesätze ab dem 01. Januar 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für die Land- und forstwirtschaftlichen | |
| Betriebe - Grundsteuer A | 300 v.H. |
| b) für die Grundstücke - Grundsteuer B | 360 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 449 v.H. |
Artikel II
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Mettlach, den 11.12.2024
Der Bürgermeister
gez. Daniel Kiefer
Hinweis:
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß §12 Abs. 4 KSVG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Mettlach, den 11.12.2024
Der Bürgermeister
gez. Daniel Kiefer