Ein freier Uferstreifen schützt nicht nur die Natur und die Artenvielfalt – er hilft auch, Hochwasser vorzubeugen.
Die Gemeinde Mettlach weist alle Anlieger an Bächen, Teichen und Gräben darauf hin, dass entlang oberirdischer Gewässer ein Gewässerrandstreifen von mindestens 5 Metern Breite einzuhalten ist (§ 27 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz – SWG).
Dieser Streifen dient dem Schutz des Gewässers, dem Erhalt der Ufervegetation und der Sicherstellung der Gewässerunterhaltung.
Warum ist der Uferstreifen wichtig?
Nach § 27 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) ist beidseitig entlang der Gewässer ein Randstreifen von mindestens 5 Metern Breite ab Böschungsoberkante freizuhalten. Dieser Streifen schützt die Wasserqualität, die Ufervegetation und Tierwelt und ermöglicht der Gemeinde die notwendige Gewässerunterhaltung (z. B. Reinigung, Rückschnitt, Kontrolle).
Wer gilt als Gewässeranlieger?
Als Gewässeranlieger gelten alle Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücke direkt an ein oberirdisches Gewässer (z. B. Bach, Graben oder Teich) grenzen. Auch wenn das Gewässer durch private Grundstücke verläuft, bleibt es Teil des öffentlichen Gewässers und unterliegt den Vorschriften des Wasserrechts.
Was ist im 5-Meter-Bereich verboten?
- Errichten von baulichen Anlagen (z. B. Zäune, Mauern, Gartenhäuser)
- Ablagerung von Holz, Kompost, Steinen oder sonstigem Material
- Düngung, Pflügen oder Spritzen landwirtschaftlicher Flächen
- Entfernen von Gehölzen oder natürlicher Ufervegetation ohne Genehmigung
Was ist erlaubt?
- Schonende Pflegemaßnahmen der Vegetation
- Zugang und Unterhaltung durch die Gemeinde
Gewässeranlieger sind außerdem verpflichtet, den Randstreifen frei von Hindernissen zu halten und die Zugänglichkeit für Unterhaltungsarbeiten zu gewährleisten.
Kontrolle und Information
Zur Sicherstellung dieser Vorgaben werden regelmäßig Gewässerschauen durchgeführt. Dabei kann die Gemeinde Drohnenaufnahmen zur Dokumentation einsetzen.