Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung - Abteilung 5 - 66538 Neunkirchen, Lindenallee 6, Tel. 0681/9712-900
Az.: F-OR 199/2026
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Orscholz
- Vorläufige Anordnung –
Vom 12.02.2026
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung erlässt
gemäß § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBL. I S. 546), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBL. I S. 2794) folgende
Vorläufige Anordnung:
Zum Zweck des Ausbaus von nachfolgend aufgeführtem Wirtschaftsweg und zugehörigen Kompensationsmaßnahmen durch die Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung von Orscholz wird den Grundstückseigentümern bzw. Nutzungsberechtigten vom 12.02.2026 ab, der Besitz und die Nutzung der von den Maßnahmen betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile entzogen.
1. Maßnahmen
Im Flurbereinigungsverfahren Orscholz sollen nachfolgende Maßnahmen vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes durchgeführt werden:
| a) | Ausbau des Hauptwirtschaftsweges Nr. 176 |
| b) | Kompensationsmaßnahme Nr. 603 – Entwicklung einer standortgerechten feuchten Hochstaudenflur bzw. Nassgebüsch durch natürliche Sukzession |
| c) | Kompensationsmaßnahme Nr. 604 – Entwicklung eines Feldgehölzes durch natürliche Sukzession mit Initialpflanzung als Biotopverbundsystem |
2. Betroffene Grundstücke bzw. Grundstücksteile
Folgende Flurstücke in der Gemarkung Orscholz werden von diesen Maßnahmen berührt:
Gemarkung Orscholz, Flur 1, Flurstücksnummern:
687;1989/693;668;690/1;384/1;1471/679;2067/658;669/1;671;692/1;688/1;
1990/693;686/1;1885/672;667/1;1983/691;666/1;1495/676;1392/691;684;1
886/675;805/1;225;1472/681;1594/211;802/1;192;1739/223;823/1;1963/22
3;216/1;176/1;190;202;830/1;1259/820;692/2;122;221;204/1;191;220;77;2
27;1539/176;214;207;215;1609/193;228;222;321/2;400/1;196/1;266;198/1;
383/1;1610/193;1551/779;1459/694;226;1593/208;1964/224;1212/223;826/
3;1494/372;1458/694;213;1570/188;768;212;205/1;265;682;256/1;1737/21
6;1824/205;1211/204;219;780/1;381/1;186/1;2000/398;1870/767;376/1;78
5/1;195/1;663/2;665/2;1856/740;739/1;738/1;696/1;712/1;714/1;1987/715;
1988/715;716/2;716/1;720/1;721/1;2032/723;2033/724;724/1;321/1
Gemarkung Orscholz, Flur 3, Flurstücksnummer:
1551/10
3. Besitzentzug
Den jeweiligen Grundstückseigentümern bzw. Nutzungsberechtigten wird vom 12.02.2026 ab, der Besitz und die Nutzung derjenigen Grundstücke bzw. Grundstücksteile entzogen, die zur Durchführung der Maßnahmen (siehe Nr. 1) in Anspruch genommen werden müssen. Die beanspruchten Grundstücke bzw. Grundstücksteile gehen in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung von Orscholz über.
Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, deren Flächen für die Zeit der Bauausführung vorübergehend in Anspruch genommen werden, werden der Besitz und die Nutzung nur für den Zeitpunkt bis zur Fertigstellung der jeweiligen (Bau-) Maßnahme entzogen.
Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten auf deren Grundstücken bzw. Grundstücksteilen die Maßnahmen (siehe Nr. 1) errichtet werden, werden der Besitz und die Nutzung für den Zeitraum bis zur Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse (§§ 65 ff FlurbG bzw. §62 Abs.2 FlurbG) entzogen.
Die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die von den Maßnahmen (siehe Nr. 1) betroffen sind, sowie die Lage der Maßnahmen (siehe Nr. 1) kann aus Karten ersehen werden. Die vorläufige Anordnung und die Karten liegen 1 Monat lang, während der regulären Öffnungszeiten – beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung – Abteilung 5 in 66538 Neunkirchen, Lindenallee 6, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung.
Die durch diese Anordnung in Anspruch genommenen Flächen verbleiben bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes im Eigentum der bisherigen Eigentümer, denen die gesetzlichen Abfindungs- und Entschädigungsansprüche an den betroffenen Grundstücken erhalten bleiben. Der Landausgleich für die in Anspruch genommenen Flächen erfolgt im Rahmen der neuen Landzuteilung im Flurbereinigungsplan wie auch die Entschädigung in Härtefällen für vorübergehende Nachteile durch die Baumaßnahmen, sofern diese geltend gemacht werden.
Vollziehungsanordnung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
4. Gründe:
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan – Gesamtplan - ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde am 09.02.2026 genehmigt worden.
Die Maßnahmen unter Nr. 1 sind Gegenstand der vorgenannten Plangenehmigung. Da durch den Vorwegausbau der Maßnahmen betriebswirtschaftliche und landeskulturelle Nachteile vermieden sowie eine Beschleunigung des Verfahrens und damit eine frühzeitige Zuteilung der neuen Grundstücke ermöglicht werden sollen, hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung von Orscholz in Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde beschlossen, die Maßnahmen vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes zu beginnen.
Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke müssen vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes in Anspruch genommen werden, um den Ausbau der vorhandenen Wege und die Maßnahmen der Landschaftspflege durchführen zu können. Soweit erforderlich werden Anlagen zur geregelten Wasserabführung (Wegseitengräben und Durchlässe) wiederhergestellt und ergänzt.
Der bauliche Zustand dieser Wege hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend verschlechtert, vor allem bedingt durch die größeren und schwereren landwirtschaftlichen Fahrzeuge, die diese Wege zur Erschließung und Bewirtschaftung der Feldflächen befahren. Hinzu kommt vordringlich die zwingend erforderliche fachgerechte Wasserabführung. Der Wegeaufbau entspricht nicht den Normen wie sie in den einschlägigen Richtlinien für den ländlichen Wegebau dokumentiert sind. Den landwirtschaftlichen Betrieben entstehen durch den bisherigen Zustand der Wege unzumutbare betriebswirtschaftliche Nachteile. Von zunehmender Bedeutung ist die Nutzung dieser ländlichen Wege durch Wanderer, Radfahrer und weitere Personenkreise, die den ländlichen Raum für Erholung und Sport nutzen wollen. Um die Erschließung sowie die rationelle und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen weiter zu gewährleisten und eine multifunktionale Nutzung der Wege zu ermöglichen, ist der vorzeitige Ausbau dringlich erforderlich. Die Kompensationsmaßnahmen sind notwendig, um zeitnah die durch den Wegebau verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.
Darüber hinaus setzt die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr beantragten öffentlichen Mittel einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus. Ansonsten drohen zugesicherte öffentliche Zuschüsse zu verfallen.
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FlurbG zur Vorläufigen Anordnung sind daher gegeben.
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Sie war anzuordnen, da durch den Vorwegausbau betriebswirtschaftliche Nachteile vermieden sowie eine Beschleunigung des Verfahrens und damit eine frühzeitige Zuteilung der neuen Grundstücke ermöglicht werden soll. Ohne die weitergehende Anordnung der sofortigen Vollziehung könnten einzelne Beteiligte bei Ausschöpfung der Rechtsbehelfe den Ausbau der für dieses Jahr vorgesehenen Maßnahmen verhindern, so dass der Teilnehmergemeinschaft darüber hinaus bei einem späteren Ausbau auch noch voraussichtlich höhere Ausbaukosten zur Last fallen würden.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen dienen der Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft, der Kulturlandschaft sowie zur Tourismusförderung bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
- Zentrale – Von der Heydt 22, 66155 Saarbrücken
oder
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
- Abteilung Landentwicklung – Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.
Im Auftrag
(DS)
gez. Lermen
VOR