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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mettlach

(Feuerwehrgebührensatzung - FwGebS)

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) in Verbindung mit § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111), hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 11. Februar 2026 folgende Feuerwehrgebührensatzung (FwGebS) beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gebührenfreie Leistungen

§ 2 Gebühren- und kostenpflichtige Leistungen

§ 3 Gebührenschuldner

§ 4 Entstehen, Festsetzen und Fälligkeit der Gebühr

§ 5 Vorschuss- und Sicherheitsleistung

§ 6 Gebührenrechnung

§ 7 Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht

§ 8 Haftung

§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Gebührenfreie Leistungen

Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mettlach (nachfolgend: Feuerwehr) ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) gebührenfrei.

§ 2 Gebühren- und kostenpflichtige Leistungen

(1) Für Dienst- und Sachleistungen, zu denen die Feuerwehr nicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung oder Löschhilfe nach dem SBKG oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Gebührenpflichtig sind insbesondere Einsätze aufgrund von Fehlalarmen durch Brandmeldeanlagen sowie missbräuchliche Alarmierungen.

(2) Auf freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch; ob sie gewährt werden sollen, entscheiden die Wehrführung oder die Ortspolizeibehörde.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:

1.

die Auftraggeberin oder der Auftraggeber,

2.

diejenige Person, zu deren Gunsten oder in deren Interesse und mit deren Zustimmung die Leistung erbracht wurde.

(2) Wird die Leistung von mehreren Personen bestellt oder im Interesse mehrerer Personen erbracht, haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr entsteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung der Feuerwehr erbracht wurde.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(3) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(4) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt.

(5) In begründeten Einzelfällen kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt, ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden; ebenso kann Ratenzahlung gewährt werden.

§ 5 Vorschuss- und Sicherheitsleistung

Die Feuerwehr ist berechtigt, vor Ausführung einer gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistung eine Vorschuss- oder Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr zu verlangen.

§ 6 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Berechnungsgrundlage sind die Einsatzzeiten, die Art der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte sowie die Dauer ihrer Benutzung.

Der Einsatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach der Rückkehr zum Gerätehaus oder zu einer anderen Einsatzstelle.

(3) Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in der Satzung festgesetzten Stundensatzes berechnet.

(4) Die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Mittel – einschließlich der Kosten ihrer Entsorgung – sind zu ersetzen. Gleiches gilt für Entschädigungen, die die Gemeinde im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes an Dritte zu zahlen hat.

(5) Für die bei kostenpflichtigen Leistungen verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.

(6) Soweit der Gebührenberechnung Tagessätze zugrunde liegen, gilt jeder angefangene Tag als voller Tag.

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Die Gebührenforderung kann nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig.

§ 8 Haftung

Die Gemeinde Mettlach haftet nur für Schäden, die bei der Durchführung der Dienst- oder Sachleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mettlach vom 29. April 2009 außer Kraft.

Mettlach, den 12. Februar 2026

Der Bürgermeister

gez. Daniel Kiefer

Anlage

Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung (FwGebS)

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Personalkosten

Einsatzleiter

pro Stunde

30,00 €

Einsatzkräfte

pro Stunde

15,00 €

Brandwache auf Antrag

pro Stunde

15,00 €

Sicherheitswache nach § 36 SBKG

pro Stunde

15,00 €

Dienstleistungen des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere:

- Beratung, Inbetriebnahme oder Erweiterung von Brandmeldeanlagen,

- Durchführung von Brand- bzw. Gefahrenverhütungsschauen

,- Sichtung und Beratung im Zusammenhang mit Feuerwehrlaufkarten,

- sonstige Hilfe- oder Beratungsersuchen durch Führungskräfte der Feuerwehr.

pro Stunde

30,00 €

Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Kosten für Verpflegung, Porto oder Telefongebühren anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Hat die Gemeinde Mettlach bei gebührenpflichtigen Einsätzen einen Verdienstausfall gemäß § 25 SBKG zu erstatten, sind diese Kosten vom Gebührenschuldner anstelle der Gebührensätze in voller Höhe zu tragen.

Sachkosten

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

pro Stunde

45,00 €

Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser (TSF-W)

pro Stunde

70,00 €

Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6, LF 10, LF 20, LF 20 KatS)

pro Stunde

150,00 €

Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 10, HLF 20)

pro Stunde

200,00 €

Tanklöschfahrzeug (TLF 2000, 3000, 4000)

pro Stunde

150,00 €

Rüstwagen (RW 1, RW, RW-G)

pro Stunde

200,00 €

Gerätewagen Logistik (GW-Logistik)

pro Stunde

100,00 €

Gerätewagen Höhenrettung (GW-Höhenrettung)

pro Stunde

100,00 €

Gerätewagen Atemschutz (GW-A)

pro Stunde

100,00 €

Drehleiter (DLK 23/12)

pro Stunde

250,00 €

Schlauchwagen (SW 2000, SW-KatS)

pro Stunde

100,00 €

Wechselladerfahrzeug (WLF)

pro Stunde

100,00 €

Abrollbehälter

pro Stunde

70,00 €

Einsatzleitwagen 1 (ELW)

pro Stunde

70,00 €

Mannschaftstransportwagen (MTW)

pro Stunde

30,00 €

Mehrzweckfahrzeug (MZF)

pro Stunde

50,00 €

Rettungsboot (RTB, MZB)

pro Stunde

50,00 €

Kommandofahrzeug (KdoW)

pro Stunde

30,00 €

Ölsanimat und Stromaggregat fahrbar

pro Stunde

50,00 €

Sonstige Anhänger (Ölsperre, TSA)

pro Stunde

25,00 €

Druckschlauch

pro Tag

15,00 €

Beim Einsatz der Fahrzeuge werden die zum Fahrzeug gehörenden Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

Kosten für durchgeführte Wartungsarbeiten

Reinigung der Einsatzkleidung

pro Stück

15,00 €

Reinigen von Chemiekalienschutzanzügen (CSA)

pro Stück

15,00 €

Füllen von Pressluftflaschen für Feuerwehr

pro Stück

5,00 €

Füllen von Pressluftflaschen für Dritte

pro Stück

8,00 €

Wartungsarbeiten an Gerätschaften

nach tatsächlichem Aufwand

(Selbstkosten)

Einbinden von Schlauchkupplungen

pro Stück

15,00 €

Schläuche waschen, trocknen, prüfen

pro Stück

15,00 €

Pauschalierte Kosten

Öffnen einer Tür, zuzüglich Materialkosten

je Einsatz

50,00 €

Einsatz der Höhenrettung, einschließlich Ausrüstung und Material

pro Stunde

100,00 €

Fehlalarm durch eine Brandmeldeanlage

pauschal

450,00 €

Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr

nach Ausrückstärke und Aufwand, mindestens

450 €

Verbrauchsmaterial sowie die gegebenenfalls anfallenden Entsorgungskosten werden zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.

Für Aufwendungen, die der Gemeinde Mettlach durch den Einsatz von Personal oder Geräten Dritter entstehen, werden die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlages von 10 % der Berechnung der Kostensätze bzw. Gebühren zugrunde gelegt.

Mettlach, den 12. Februar 2026

Der Bürgermeister

gez. Daniel Kiefer