und des Entwurfs einer Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemeinden Mettlach, Losheim am See und in der Ortsgemeinde Taben-Rodt (Wasserschutzgebietsverordnung „Hundscheid, Weißenborn und Eschenbruch“)
Das Gemeindewasserwerk Mettlach hat, gestützt auf § 51 und § 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz die Festsetzung des nachfolgend näher beschriebenen Wasserschutzgebietes beantragt:
Das vorgesehene Wasserschutzgebiet „Hundscheid, Weißenborn und Eschenbruch“ gliedert sich in sechs Fassungsbereiche (Zone I) und eine engere Schutzzone (Zone II). Es erstreckt sich auf Flächen innerhalb der Gemarkungen Britten, Taben-Rodt und Saarhölzbach. Der Grenzverlauf ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.
Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erfolgt durch Rechtsverordnung und bedarf nach § 114 Abs. 2 SWG einer Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren.
Der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 4. März bis 3. April 2024 (einschließlich) bei
der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach, im Foyer des 3. Obergeschosses
sowie
der Gemeinde Losheim am See, Merziger Straße 3, 66679 Losheim am See, Zimmer 207
und
der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell, Am Saarufer 1, 54439 Saarburg, Zimmer 11
während der allgemeinen Dienstzeiten aus. Die Verbandsgemeinde Saarburg-Kell bittet um eine Terminvereinbarung zwecks Einsichtnahme in die Unterlagen.
Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (www.umwelt.saarland.de) unter folgendem Pfad einzusehen:
Portale - Themenportal Wasser – Informationen – Grundwasser – Wasserschutzgebiete
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 17. April 2024 (einschließlich), Einwendungen gegen den Antrag erheben.
Einwendungen sind schriftlich (zweifach) oder zur Niederschrift zu erheben bei
der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach, Zimmer 210
oder
der Gemeinde Losheim am See, Merziger Straße 3, 66679 Losheim am See, Zimmer 207
oder
der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell, Am Saarufer 1, 54439 Saarburg, Zimmer 11
oder
dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, Zimmer K 401.
Die Einwendungen müssen die Bezeichnungen der Beteiligten, einen bestimmten Antrag, eine Darlegung des Sachverhaltes und sollten eine eingehende Begründung enthalten. Die betroffenen Grundstücke müssen benannt werden (Gemarkung, Flur, Parzellennummern).
Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet eine mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) statt. Zeit und Ort werden noch ortsüblich bekannt gemacht bzw. mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass
| - | bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, |
| - | mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, |
| - | die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, |
| - | eventuelle Auslagen (Fahrtkosten, Arbeitsausfall und dergleichen) nicht erstattet werden. |
Saarbrücken, den 06. Februar 2024
SAARLAND
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität,
Agrar und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Hahn