In den vergangenen Wochen ist es vermehrt zu Beschwerden über Grabschmuck vor und an den Urnenwänden oder auf den Rasengräbern auf den Friedhöfen in allen Ortsteilen gekommen.
Es ist zu beobachten, dass Blumengestecke oder Schalen sowie Figuren (z. Bsp. Engel, Gedenktafeln) und Grablichter in großen Mengen vor den Wänden abgestellt und nicht wieder entfernt werden.
Des Weiteren kommt es vermehrt zum Anbringen von kleinen Figuren oder Bilderrahmen an und auf den Urnenwänden. Hierdurch werden insbesondere die Angehörigen, deren Verstorbene in den unteren Reihen der Urnenwände beigesetzt sind, in ihrer Trauer gestört.
Laut der derzeit geltenden Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach ist jegliches Anbringen und Aufstellen vor, an und auf den Urnenwänden nicht gestattet.
Im oberen Teil der Rasengräber ist ein Streifen zur Errichtung von Grabmalen nach den Vorgaben des § 20 g der Friedhofssatzung angelegt.
Die Fläche zwischen den Grabmalen ist mit Split aufgefüllt und darf nicht zum Abstellen von Grabschmuck (wie z. Bsp. Blumenschalen, Blumentöpfen, Gestecken, Grablampen o. ä.) genutzt werden.
Im Sinne der betroffenen Angehörigen möchte ich auf das Einhalten der Vorschriften hinweisen und darum bitten abgestellte, aufgehängte oder sogar angeklebte Sachen wieder zu entfernen.
Bei Zuwiderhandlungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die nicht durch die Angehörigen entfernten Gegenstände bzw. Blumenschmuck werden nach einer angemessenen Frist durch die Gemeinde entfernt.
Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Die Höchstmaße der Grabmäler einschließlich Sockel werden wie folgt festgesetzt:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene | ||
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| unter 6 Jahren | H: 0,80 m | B: 0,50 m |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene | ||
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| über 6 Jahren, | H: 0,80 m (einschließlich Sockel) | B: 0,75 m |
| c) | Familiengrabstätten, Elterngrabstätten, | ||
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| -bis 2,20 m Breite | H: 0,80 m (einschließlich Sockel) | B: 1,20 m |
| d) | Urnenreihen- und Urnenelterngrabstätten | H:0,60 m | B: 0,50 m |
| e) | für schrägstehende Grabmale auf Urnenreihengrabstätten Stärke 0,06 m bis 0,10 m, für alle übrigen Gräber: Mindeststärke 0,13 m. |
| g) | Reihengräber als Rasengrabstätten: |
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| liegende Grundplatte: Breite: 0,70 m, Tiefe: 0,50 m, Stärke: max. 0,10 m |
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| Die Grundplatte dieses Grabmales muss erdgleich abschließen. |
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| Stützplatte für Schrifttafel: |
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| Höhe: 0,15 m, Stärke: max. 0,06 m (Winkel zur Schrifttafel 70°) |
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| Schrifttafel schrägstehend: |
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| Breite: 0,40 m, Höhe: 0,30 m, Stärke: max. 0,06 m oder: |
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| stehendes Grabmal: Breite: 0,40 m, Höhe: 0,30 m, Stärke: max. 0,15 m |
| h) | Urnenreihengräber als Rasengrabstätten: |
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| liegende Grundplatte: Breite: 0,45 m, Tiefe: 0,25 m, Stärke: max. 0,10 m |
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| Die Grundplatte dieses Grabmales muss erdgleich abschließen. |
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| Stützplatte für Schrifttafel: |
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| Höhe: 0,15 m, Stärke: max. 0,06 m (Winkel zur Schrifttafel 70°) |
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| Schrifttafel schrägstehend: |
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| Breite: 0,40 m, Höhe: 0,30 m, Stärke: max. 0,06 m oder: |
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| stehendes Grabmal: |
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| Breite: 0,40 m, Höhe: 0,30 m, Stärke: max. 0,15 m |
(3) Grabeinfassungen bzw. Grabeinfriedungen sind auf alten Grabfeldern in der bisher üblichen Weise möglich. Grabplatten sind auf allen Grabfeldern zulässig. Sie dürfen die Maße der jeweiligen Gräber nicht überschreiten.
Bei den neuen Grabfeldern werden die Begrenzungen der Grabreihen zu den Wegen einheitlich von der Gemeinde gestaltet. Die Abgrenzung der Gräber gegeneinander erfolgt ebenfalls durch die Gemeinde und zwar in Form von festen Trittplatten über den Stegen. Die Angehörigen haben der Gemeinde die Materialkosten und den Arbeitslohn zu erstatten. Die Anbringung von Trittplatten vor den Gräbern ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Grabmalen darf erst erfolgen, wenn die Grabeinfassung durch die Gemeinde hergestellt worden ist.