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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 12/2024
Amtl. Bekanntmachungen
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1. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bestattungswald Litermont der Gemeinde Nalbach

Aufgrund der §§ 12, 108 Abs. 2 Nr. 1, 109 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426) zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach die Betriebssatzung vom 07. Dezember 2023 zum 14.März 2024 wie folgt geändert:

Satzungsänderung:

§ 12 Kassenführung wird wie folgt geändert.

§ 12 Kassenführung

(1) Für den Betrieb ist eine Sonderkasse (§ 9 EigVO) einzurichten.

(2) Die Sonderkasse des Eigenbetriebes ist mit der Gemeindekasse der Gemeinde Nalbach nicht verbunden. Der Eigenbetrieb bewirtschaftet die Geldmittel eigenständig.

(3) Der Bürgermeister erteilt die Kassenanordnungen. Er kann die Befugnisse auf Bedienstete des Eigenbetriebes oder der Gemeindeverwaltung übertragen.

(4) Die Kassenaufsicht führen die Werkleiter.

(5) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Betriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden.

(6) Für Kredite für Investitionen und Kredite zur Liquiditätssicherung, die die Gemeinde dem Betrieb oder dieser der Gemeinde zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Gegenstand und Zweck des Betriebes

(1) Gegenstand des Betriebes ist die Errichtung und der Betrieb eines Bestattungswaldes und eines Tierfriedhofes in der Gemeinde Nalbach.

(2) Hierfür wird er als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des KSVG, der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) und dieser Satzung geführt.

(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle den Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.

(4) Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Bestattungswaldes und des Tierfriedhofes kann der Eigenbetrieb sich eines kompetenten Dritten bedienen oder den Bestattungswald und den Tierfriedhof in alleiniger Eigenverantwortung betreiben.

(5) Der Eigenbetrieb stellt, die ausweislich der bestattungsrechtlichen Genehmigung genehmigte Fläche zur Errichtung und zum Betrieb des Bestattungswaldes Litermont sowie die benötigten Flächen für den Tierfriedhof zur Verfügung.

§ 2 Bezeichnung des Betriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung

„Eigenbetrieb Bestattungswald Litermont der Gemeinde Nalbach“.

Unter dieser Bezeichnung ist auch der Schriftwechsel zu führen. Er hat seinen Sitz im Rathaus der Gemeinde Nalbach.

§ 3 Verwaltungsorgane des Betriebes

Verwaltungsorgane des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Werksausschuss der Bürgermeister, und die Werkleitung.

§ 4 Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, sofern sie nicht dem Bürgermeister, dem Werksausschuss oder der Werkleitung übertragen sind.

(2) Nicht übertragbar sind die folgenden, dem Gemeinderat gemäß § 35 KSVG vorbehaltenen Angelegenheiten:

a)

die Feststellung des Wirtschaftsplanes (§ 35 Nr. 17a KSVG)

b)

die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinnes und die Abdeckung von Verlusten (§ 35 Nr. 17a KSVG)

c)

die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe geltenden besonderen Vorschriften (§ 124 KSVG, § 4 Abs. 2 Nr. 1 EigVO)

d)

die Bestellung der Werkleitung (§ 35 Satz 2 KSVG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 EigVO)

e)

der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung (§ 35 Nr. 12 KSVG)

f)

die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde (§ 35 Nr. 22 KSVG, § 4 Abs. 2 Nr. 3 EigVO).

§ 5 Werksauschuss

(1) Werksauschuss ist der „Werksausschuss für Eigenbetriebe“.

Der Werksausschuss wird durch Beschluss des Gemeinderates gemäß § 48 KSVG gebildet.

(2) Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Werksausschuss. Die Beigeordneten vertreten ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Der Werksausschuss wird vom Bürgermeister einberufen. An den Sitzungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil.

(3) Für den Werksauschuss gilt die Geschäftsordnung des Gemeinderates in der jeweils gültigen Fassung entsprechend, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Werksausschuss bereitet die nach § 4 dieser Satzung vom Gemeinderat zu entscheidenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.

(5) Der Werksausschuss kann von der Werkleitung alle Auskünfte verlangen, die für seine Beratung und Beschlussfassung erforderlich sind.

§ 6 Aufgaben des Werksausschusses

(1) Dem Werksauschuss sind zur selbständigen und unmittelbaren Erledigung folgende Angelegenheiten übertragen:

a)

die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates;

b)

die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, soweit diese die Grenze von 5.000 € unterschreiten;

c)

die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Einzelgeschäftswert von über 10.000 € bis 100.000 €; hierbei sind die Bestimmungen der Vergabeordnungen zu beachten;

d)

die Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von mehr als 10.000 € bis 100.000 €.

e)

Die Zustimmung zur Leistung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes (§ 14 Abs. 5 EigVO) bis zu einem Betrag von 10.000 €.-

§ 7 Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus zwei Werkleitern. Für den Fall der Verhinderung bestimmt der Bürgermeister auf Vorschlag der Werkleitung einen Vertreter.

(2) Der Eigenbetrieb wird, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, die EigVO oder dieser Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist, von den vom Gemeinderat nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung gewählten Werkleitern selbstständig geleitet. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.

(3) Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung durch Dienstanweisung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister.

(4) Der Bürgermeister kann der Werkleitung Einzelanweisungen erteilen, wenn diese zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit wichtiger Belange der Gemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.

(5) Die Werkleitung handelt selbständig:

a) in Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und die bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind. Hierzu zählt insbesondere die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes. Im Rahmen dieser Geschäfte kann die Werkleitung Lieferungen und Leistungen – unter Beachtung der Verdingungsordnungen – selbständig vergeben, soweit deren Geschäftswert im Einzelnen den Betrag von 10.000 € nicht übersteigt. Dies gilt auch bei der Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen.

b) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Hierüber hat die Werkleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Der Bürgermeister hat hiervon dem Gemeinderat oder dem Werksauschuss, wenn die Angelegenheit übertragen ist, in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 8 Vertretung des Betriebes

(1) Der Bürgermeister ist der gesetzliche Vertreter des Eigenbetriebes in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. Im Übrigen ist gesetzlicher Vertreter die Werkleitung.

(2) Die Werkleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheiten ihrer eigenen Entscheidung unterliegen.

In den Angelegenheiten, die der Entscheidung des Werksausschusses unterliegen, hat die Werkleitung unter dem Namen des Eigenbetriebes „Im Auftrag“ zu unterzeichnen. Das gleiche gilt, soweit die Werkleitung in Angelegenheiten, die der Entscheidung des Gemeinderates oder des Bürgermeisters unterliegen, mit der Vertretung beauftragt ist.

§ 9 Personal

(1) Der Betrieb hat kein eigenes Personal. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich der Bediensteten der Gemeinde Nalbach.

(2) Werden Leistungen von Dienststellen der Gemeinde Nalbach erbracht erfolgt eine Verrechnung der Personalkosten nach den jeweils geleisteten Stunden nebst einer Sach- und Gemeinkostenpauschale nach den Berechnungsmethoden der KGST.

§ 10 Stammkapital

Es wird ein Stammkapital in Höhe von 25.000 € gehalten. Es darf nicht zur Abdeckung von Jahresverlusten in Anspruch genommen werden.

§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des II. Teils der Eigenbetriebsverordnung mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 25a ff.

(2) Sonstige Leistungen der Gemeinde Nalbach, neben der Personalgestellung nach §8 sind angemessen zu vergüten.

§ 12 Kassenführung

(1) Für den Betrieb ist eine Sonderkasse (§ 9 EigVO) einzurichten.

(2) Die Sonderkasse des Eigenbetriebes ist mit der Gemeindekasse der Gemeinde Nalbach nicht verbunden. Der Eigenbetrieb bewirtschaftet die Geldmittel eigenständig.

(3) Der Bürgermeister erteilt die Kassenanordnungen. Er kann die Befugnisse auf Bedienstete des Eigenbetriebes oder der Gemeindeverwaltung übertragen.

(4) Die Kassenaufsicht führen die Werkleiter.

(5) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Betriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden.

(6) Für Kredite für Investitionen und Kredite zur Liquiditätssicherung, die die Gemeinde dem Betrieb oder dieser der Gemeinde zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.

§ 13 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 14 Wirtschaftsplan

(1) Vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat der Eigenbetrieb einen Wirtschaftsplan aufzustellen und rechtzeitig zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

a)

das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder

b)

zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder

c)

im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen

Erheblich im vorstehenden Sinn sind Abweichungen von mehr als 30%, mindestens aber über 30.000 Euro

(3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die den im Wirtschaftsplan vorgesehenen Betrag um mehr als 20% - mindestens aber 20.000 € - überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle des Gemeinderates die Zustimmung des Bürgermeisters. Der Gemeinderat ist unverzüglich hierüber zu unterrichten.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Nalbach, den 14.03.2024
Der Bürgermeister
Peter Lehnert

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gilt diese Satzung ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist, die im KSVG selbst enthalten sind oder in Bestimmungen, die aufgrund des KSVG erlassen wurden.

Nalbach, den 14.03.2024
Der Bürgermeister
Peter Lehnert