Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15.Januar 1964 (Amtsblatt S. 682), in der Fassung vom 27. Juni1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt I S. 1296), hat der Gemeinderat am 02. März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit |
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| dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 17.675.150 EUR |
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| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 20.199.000 EUR |
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| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf — -2.523.850 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit |
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| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.201.500 EUR |
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| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.872.000 EUR |
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| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf — -2.670.500 EUR |
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| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.535.450 EUR |
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| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 944.000 EUR |
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| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.591.450 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf — 2.670.500 EUR
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf — 6.685.000 EUR
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 5.000.000 EUR
§ 5
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt
auf — 2.523.850 EUR.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 270 v. H. |
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| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 490 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 420 v. H. |
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 02.03.2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Aufgrund § 10 Saarlandpaktgesetz (SPaktG) ist die Aufstellung und der Beschluss eines Haushaltssanierungsplanes nicht
mehr erforderlich.
| 2. | Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wurde am 03.03.2023 bei der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt in St. Ingbert vorgelegt. |
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| Die Genehmigung vom 27.03.2023 hat folgenden Wortlaut: „Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Nalbach genehmige ich |
| - | gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 2.670.500 € und |
| - | gemäß § 91 Abs.4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4.198.000 €.“ |
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
| 3. | Die Haushaltssatzung für das Jahr 2023 liegt zur Einsichtnahme ab dem 11.04.2023 auf Zimmer 2.04 des Rathauses sieben Werktage öffentlich aus. |
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| Zur Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 9002-102 gebeten. |
Gemäß §12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.