Laut des in Kraft getretenen Gesetzes (Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung) zur Einführung des Stufenplans sind Sie verpflichtet, alte Führerscheine bis spätestens 19. Januar 2033 umzutauschen.
Um den Prozess des Umtausches besser strukturieren zu können und Engpässe angesichts der Massen an umzutauschenden Dokumenten zu vermeiden, wurden folgende Fristen festgesetzt:
Für Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend.
Es gilt:
Geburtsjahr vor 1953: | 19.01.2033 |
Geburtsjahr von 1953 - 1958: | 19.01.2022 |
Geburtsjahr von 1959 - 1964: | 19.01.2023 |
Geburtsjahr von 1965 - 1970: | 19.01.2024 |
Geburtsjahr 1971 oder später: | 19.01.2025 |
Für Scheckkartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, ist hingegen das Ausstellungsjahr der Fahrerlaubnis ausschlaggebend. Es gilt:
Ausstellungsjahr 1999 - 2001: | 19.01.2026 |
Ausstellungsjahr 2002 - 2004: | 19.01.2027 |
Ausstellungsjahr 2005 - 2007: | 19.01.2028 |
Ausstellungsjahr 2008: | 19.01.2029 |
Ausstellungsjahr 2009: | 19.01.2030 |
Ausstellungsjahr 2010: | 19.01.2031 |
Ausstellungsjahr 2011: | 19.01.2032 |
Ausstellungsjahr 2012 - 18.01.2013: | 19.01.2033 |
Benötigt werden bei der Antragstellung der Personalausweis oder Reisepass, der jetzige Führerschein und ein aktuelles, biometrisches Passfoto. Wurde der alte Papierführerschein nicht von hiesiger Behörde ausgestellt, dann benötigen Sie außerdem eine Karteikartenabschrift der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Die Gebühr für die Umstellung beträgt 25,30 €.
Für Rückfragen steht Ihnen das Bürgeramt, Telefon-Nr. 06838 9002 140 gerne zur Verfügung.