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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 15/2024
Amtl. Bekanntmachungen
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​​​​​​​Pflege der Bepflanzung von Grundstücken

Aus aktuellem Anlass möchte das Ordnungsamt der Gemeinde an die Vorschriften des Paragraphen §11 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und öffentlichen Anlagen in der Gemeinde Nalbach - PVO - vom 1. September 2004 erinnern. Grund hierfür ist der verschiedentlich geduldete Wildwuchs auf Grundstücken seitens der Eigentümer/innen.

Es wird immer wieder festgestellt, dass Äste, Sträucher, Hecken usw. von bebauten und insbesondere von unbebauten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Die überhängenden Äste sowie wild wuchernde Sträucher und Hecken stellen Sichtbehinderungen für die motorisierten Verkehrsteilnehmer dar. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PVO darf von Bepflanzungen auf Grundstücken der Verkehrsraum nicht eingeengt und die Sicht nicht behindert werden. Auch dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden.

Zu öffentlichen Verkehrsraum zählt jedoch auch der Bürgersteig. Nach § 11 Abs. 2, 1. Halbsatz PVO dürfen Bäume, Hecken, Buschwerk und Sträucher nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Dies wird jedoch oftmals missachtet, sodass die Benutzbarkeit des Bürgersteiges aufgrund der fehlenden Gartenpflege häufig erheblich eingeschränkt bzw. teilweise nicht mehr möglich ist. Fußgänger, insbesondere ältere Menschen und Schulkinder, sehen sich gezwungen, auf die Straße auszuweichen, um sich nicht durch auf den Bürgersteig ragendes Gestrüpp kämpfen zu müssen. Damit setzen sie sich den erhöhten Gefahren des Straßenverkehrs aus.

Auch der unkontrollierte Wildwuchs von Brombeeren schränkt die Nutzung der Bürgersteige oftmals erheblich ein. Die Dornenranken stellen gefährliche Stolperfallen dar, verhaken sich in den Rädern von Kinderwagen und Rollatoren und verletzten auch die Pfoten vierbeiniger Verkehrsteilnehmer.

Damit alle Verkehrsteilnehmer/innen ungehindert und ungefährdet die Bürgersteige und die Fahrbahn benutzen können, sind die Eigentümer/innen verpflichtet, die von ihren Grundstücken in den Verkehrsraum hineinragende Botanik mindestens bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Das Ordnungsamt der Gemeinde Nalbach bittet im Sinne der Sicherheit aller Bürger/innen um Beachtung dieser Vorschriften.

DER BÜRGERMEISTER
als Ortspolizeibehörde
i.V. (Steinmetz)
Erster Beigeordneter