Aufgrund des § 37 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG), in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019, letzte berücksichtigte Änderung: durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), mache ich hiermit bekannt, dass Wahlbriefe von den Absenderinnen und Absendern als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden können, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den Betrag zu tragen, der das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigt.