| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl der Gemeinde Nalbach wird an den Werktagen vom 20. Tag (Montag, 28. April 2025) bis zum 16. Tag (Freitag, 02. Mai 2025) vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.02 und E.03, 66809 Nalbach für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. | |
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| Am Donnerstag, dem 01. Mai 2025 (Tag der Arbeit) sind die Dienststellen der Gemeindeverwaltung Nalbach geschlossen. Barrierefreiheit ist gewährleistet. | |
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| Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | |
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| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl (Montag, 28. April 2025 bis Freitag, 02. Mai 2025, spätestens bis 12.30 Uhr) während der vorgenannten allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde bzw. dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.02 und E.03, 66809 Nalbach Einspruch einlegen. | |
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| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens Sonntag, 27. April 2025 eine Wahlbenachrichtigung (Brief). | |
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er das Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe an der Bürgermeisterwahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen. | |
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 5.1 | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter; | |
| 5.2 | eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter | |
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| a) | wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung bis zum 16. Tag vor der Wahl (Freitag, 02. Mai 2025) versäumt hat, |
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| b) | wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist, |
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| c) | wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist. |
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| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 2. Tag vor der Wahl (Freitag, 16. Mai 2025, 18.00 Uhr) beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.02/E.03, 66809 Nalbach mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. | |
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| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 18. Mai 2025, 15.00 Uhr, gestellt werden. | |
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| Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 17. Mai 2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
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| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. | |
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| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen. | |
| 6. | Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten | |
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| 1. | für die Bürgermeisterwahl einen amtlichen beigen Stimmzettel, |
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| 2. | einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Bürgermeisterwahl, |
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| 3. | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen und |
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| 4. | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
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| Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. | |
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| Dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Gemeindewahlleiter vor in Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
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| Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtiger, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensentscheidung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | |
| Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass diese dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. | |
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| Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |