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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 16/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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Niederschrift Nr. 7  über die Sitzung des Gemeinderates Nalbach vom 13.03.2025

Der Vorsitzende BM Peter Lehnert eröffnete die Sitzung und stellte die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungseinladung und Sitzungsbekanntmachung fest.

Der Gemeinderat Nalbach besteht aus 27 Mitgliedern. Es waren 25 Mitglieder anwesend. Somit war Beschlussfähigkeit gem. § 44 KSVG gegeben.

Der Vorsitzende beantragte gem. § 41 (5) KSVG den Tagesordnungspunkt „Abriss des Anwesens Hubertusstraße 35“ in die Tagesordnung aufzunehmen.

Diesem Antrag stimmte der Gemeinderat einstimmig zu.

Tagesordnung:

a) Öffentlicher Teil:

1.

Information über die eventuelle Reaktivierung der Primstalbahn

- Antrag der SPD Fraktion

2.

Vorbereitende Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit um Gebiet „Ortsmitte Nalbach“

3.

Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

b) Nichtöffentlicher Teil:

4.

Bericht zur Zinssicherung

5.

Beschaffung eines Dienstfahrzeuges für die Verwaltung - Informationsvorlage

6.

Neue Grabensohlenfräse Unimog - Informationsvorlage

7.

Abriss Hubertusstraße 35

8.

Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

a) Öffentlicher Teil

Zu TOP 1.: Information über die eventuelle Reaktivierung der Primstalbahn - Antrag der SPD Fraktion (Beantwortung der Fragen anbei als Anhang Anlage 1)

Der Tagesordnungspunkt wurde mit der 30-minütigen Bürgerfragestunde gekoppelt.

Der Vorsitzende BM Peter Lehnert erklärte, dass es dem Gemeinderat und der Verwaltung sehr wichtig sei, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern bezüglich dieses Themas Transparenz zu zeigen. Des Weiteren stellte er Herrn Meyer, Referatsleiter F/4 vom Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vor und erteilte ihm das Wort.

Er erwähnte hierbei, dass der Gemeinderat der Gemeinde sich ein Bild über die gesamte Situation macht und gehalten ist bis zum 12.04.2025 eine Stellungnahme abzugeben. Die Machbarkeitsstudie wurde im Voraus wohlwollend wahrgenommen. Er erklärte, dass die Gemeinde sich mit diesem Vorhaben seit November 2024 befasst habe, nachdem die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie bekannt waren. Dies war seinerzeit der Anlass, sich mit diesem Thema „Reaktivierung der Primstalbahn“ zu befassen.

Eine vor Ort Begehung hatte noch nicht stattgefunden, da es aktuell noch nicht von Nöten war. Er erwähnte auch, dass benötigte Umbauten, wie z.B. die Erneuerung der Brücke am Ehrenbach, Neueinrichtung von Bahnhöfen und Zufahrten, Lärmschutz, Verkehrssicherungskonzepte etc. als besonderer Augenmerk für die künftigen Planungen zum Schutz und Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nalbach, insbesondere für die direkten Anlieger an der vorhandenen Strecke an das Ministerium bereits mitgeteilt wurden. Bezüglich der Kosten sagte er, dass auf die Gemeinde Nalbach keine Kosten zukommen werden. Die Kosten werden gedeckt seitens des Bundes in Höhe von 90% und die restlichen Kosten werden seitens des Landes gezahlt. Die Förderung wird aber nur möglich sein, wenn der detaillierte finale Plan vorliege.

Die Finanzierung und die Sicherstellung des Lärmschutzes müsse analog der bestehenden gesetzlichen Vorgaben in den Kosten zu Lasten des Bundes bzw. Landes für die Neueinrichtung mit eingerechnet werden.

Albert Steinmetz (SPD) erwähnte die Dringlichkeit der Situation und wies erneut darauf hin, dass die heutige Sitzung bewusst so geplant wurde, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, zuzuhören und den aktuellen Sachstand transparent aufzunehmen.

Im Vorfeld wurden von Frau Katrin Bohr aus Nalbach ordnungsgemäß verschiedene Fragen eingereicht, die in der Bürgerfragestunde beantwortet werden sollten. Aufgrund des umfangreichen Bürgerinteresses (es waren ca. 20 Bürgerinnen und Bürger zu diesem Thema anwesend) wurde die Angelegenheit ausführlich erläutert und die Fragen seitens der Verwaltung und von Herrn Jürgen Meyer beantwortet.

Herr Jürgen Meyer stellte sich vor und erklärte die aktuelle Situation mit der Reaktivierung der Primstalbahn. Er erwähnte dabei, dass ein Planfeststellungsbeschluss notwendig ist und im Zuge dessen die Planfeststellungsbehörde dazu gezogen werden muss, um die Reaktivierung zu ermöglichen. Er ging daraufhin auf die schriftlich eingereichten Fragen der Bürgerinnen und Bürger ein und beantwortete diese ausführlich.

Der Fragenkatalog ist dieser Niederschrift mit den entsprechenden Antworten des Ministeriums als Anlage beigefügt.

Manfred Krein (CDU) erschien zur Sitzung um 19:07 Uhr.

Albert Steinmetz (SPD) bedankte sich im Namen der SPD Fraktion bei Herrn Meyer für die ausführliche und inhaltsreiche Beantwortung der Fragen. Sein Vorschlag war, den Bürgerinnen und Bürger eine weitere Möglichkeit zu geben, Fragen, die neu aufgekommen sind, erneut schriftlich bei der Gemeinde einzureichen und bei einem weiteren Termin diese beantworten zu lassen. Er bedankte sich auch für die Bemühungen bei Bürgermeister Lehnert.

Heribert Grill (CDU) bedankte sich ebenfalls im Namen der CDU Fraktion bei Herrn Meyer für seine Informationen und seine Bereitschaft der Teilnahme an der heutigen Sitzung für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nalbach und erwähnte wie Herr Steinmetz auch, dass man den Bürgerinnen und Bürger eine erneute Möglichkeit geben soll, weitere und neue Fragen in einer weiteren Sitzung stellen zu können.

Zu TOP 2.: Vorbereitende Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit um Gebiet „Ortsmitte Nalbach“

Sachverhalt 1

Ausgangssituation:

Der Fördermittelgeber verlangt die Ausweisung eines Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB als förderrechtlich relevante Gebietskulisse für die weitergehende Förderung von Maßnahmen in der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Gemeinde Nalbach“ im Rahmen der Städtebauförderung.

Vorbereitende Untersuchungen:

Vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets sind gemäß § 141 BauGB sog. Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Die Vorbereitenden Untersuchungen haben u.a. die Aufgabe, die in der Ortsmitte vorhandenen städtebaulichen Missstände festzustellen und hieraus Ziele zu formulieren. Die vorbereitenden Untersuchungen dienen somit als Beurteilungsgrundlage für die förmliche Festlegung einer Sanierungssatzung. Mit dem Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen und deren ortsüblicher Bekanntmachung beginnt das im BauGB geregelte Sanierungsverfahren. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung besitzt die Gemeinde bereits die Möglichkeiten der Zurückstellung von Baugesuchen sowie der Zurückstellung der Beseitigung von baulichen Anlagen in dem Untersuchungsgebiet.

Von gesondert zu erstellenden Vorbereitenden Untersuchungen kann gemäß § 141 Abs. 2 BauGB abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen, z.B. in der Form eines ISEKs, bereits vorliegen. Der Gemeinde liegt ein aktueller Entwurf der Fortschreibung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) vor. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes nimmt die Abgrenzung des Fördergebiets in der ISEK-Fortschreibung parzellenscharf auf. Nach einer noch anstehenden erneuten Offenlage muss der Entwurf der Fortschreibung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, in diesem Fall mit dem Referat OBB14 (Stadtentwicklung, Städtebauförderung, EU Fonds) abschließend abgestimmt werden und anschließend durch den Gemeinderat beschlossen werden. Erst hiernach kann beurteilt werden, ob die ISEK-Fortschreibung als hinreichende Beurteilungsunterlage zu bewerten ist, sodass gemäß § 141 Abs. 2 BauGB für den Bereich „Ortsmitte Nalbach“ von Vorbereitenden Untersuchungen abgesehen werden kann.

Das Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB soll im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB festgelegt werden. Damit können keine Ausgleichsbeträge erhoben werden.

Im Geltungsbereich eines Sanierungsgebietes besitzt die Gemeinde sanierungsrechtliche Regelungsinstrumente, wie z.B. ein allgemeines Vorkaufsrecht.

Private Hauseigentümer haben im Sanierungsgebiet die Möglichkeit, Herstellungskosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben des Einkommenssteuergesetztes erhöht abzuschreiben. Mit Hilfe dieses Instrumentes können Investitionen im privaten Gebäudebestand hervorgerufen und städtebauliche Missstände im privaten Bereich in Form von bausubstanziellen, energetischen und gestalterischen Defiziten behoben werden.

Beschlussvorschlag 1

Der Ortsrat/Gemeinderat stimmt der Beschlussvorlage vollinhaltlich zu und beschließt den Beginn von vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Gebiet „Ortsmitte Nalbach“. Weiter beauftragt und ermächtigt der Gemeinderat die Verwaltung, zu prüfen, ob die Fortschreibung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) in der aktuellen Entwurfsfassung als hinreichende Beurteilungsunterlage zu bewerten ist, sodass gemäß § 141 Abs. 2 BauGB für den Bereich „Ortsmitte Nalbach“ von vorbereitenden Untersuchungen abgesehen werden kann. Weiter beauftragt und ermächtigt der Gemeinderat die Verwaltung, alle für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen notwendigen Verfahrensschritte zu veranlassen bzw. durchzuführen, insbesondere um die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderer Nutzungsberechtigter im Untersuchungsbereich zu fördern sowie Vorschläge zur beabsichtigten Sanierung entgegenzunehmen.

Abstimmungsergebnis 1

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

25

0

0

Sachverhalt 2

Ausgangssituation:

Die Ortsmitte Nalbach ist 2013 als Fördergebiet der Städtebauförderung in das Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“ aufgenommen worden. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport begleitete die Planung und Entwicklung als Fördergeber.

Die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Gemeinde Nalbach“ ist seit 2020 im Programmteil „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ als Nachfolgeteil von „Kleinere Städte und Gemeinden“ aufgenommen worden.

Das ursprüngliche integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) konzentrierte sich konkret auf Zielschwerpunkte wie:

Attraktivierung der Ortsmitte durch gestalterische bauliche Maßnahmen

Stärkung Versorgungsfunktion

Optimierung des Verkehrs

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Pflege und Ergänzung der fußläufigen Verbindungen zwischen Zentrum und zentralen Einrichtungen

Maßnahmen der Klimaanpassung

Das ISEK wurde 2015 beschlossen.

Fortschreibung:

Die Ihnen nun vorliegende Fortschreibung greift die bestehenden Entwicklungsziele und Handlungsmaßnahmen auf und ergänzt das vorangegangene ISEK um neue Maßnahmen, welche aufgrund von sich veränderten Rahmenbedingungen erarbeitet wurden. Es dient der Ergänzung der Ziele und Maßnahmen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Anpassung der Gebietsabgrenzung.

Begleitet wurde die Fortschreibung und Entwicklung durch das Planungsbüro agstaUMWELT GmbH. Frau Lennartz wird die Fortschreibung des ISEKs in der Bauausschusssitzung vorstellen. Zu nennen sind hier insbesondere die Ankäufe im Bereich Hubertusstraße 35, 69 und 71 sowie die Entwicklung der „Riefgärten“.

Der Entwurf der Fortschreibung muss mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, in diesem Fall mit dem Referat OBB14 (Stadtentwicklung, Städtebauförderung, EU Fonds) abschließend abgestimmt werden.

Er bildet die förderrechtliche Grundlage einerseits für die weitere Förderung von Maßnahmen in der Ortsmitte Nalbach im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Gemeinde Nalbach“ und ist andererseits Grundlage für die Abstimmung einer hieran anschließenden neuen städtebaulichen Gesamtmaßnahme.

Die ISEK-Fortschreibung dient als vorbereitende Untersuchung für die Festlegung eines Sanierungsgebietes in der Ortsmitte Nalbach. Der Fördermittelgeber verlangt die Ausweisung eines Sanierungsgebietes im vereinfachten Verfahrens nach § 142 BauGB.

Eine rechtlich erforderliche Offenlage und TÖB-Beteiligung erfolgte für die Dauer eines Monats bereits zu einem früheren Entwurf der ISEK-Fortschreibung. Da der nun vorliegende Entwurf keine wesentlichen Änderungen aufweist, ist, wenn der Gemeinderat dem Entwurf in dieser Fassung zustimmt, eine erneute Offenlegung von 14 Tagen mit eingeschränkter TÖB-Beteiligung im Rathaus der Gemeinde Nalbach geplant.

Beschlussvorschlag 2

Der Gemeinderat stimmt der Beschlussvorlage vollinhaltlich zu und beauftragt die Verwaltung die notwendigen Schritte zur Genehmigung einzuleiten.

Abstimmungsergebnis 2

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

25

0

0

Zu TOP 3.: Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

Es gab keine Wortmeldungen.

Es fand eine Sitzungspause von 6 Minuten statt.

b) Nichtöffentlicher Teil

pp.

Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Nalbach vom 13.02.2025

- Wann muss der Plan über einen angemessenen Lärmschutz feststehen?

Der Umfang des zu errichtenden Lärmschutzes wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie von Einwendungen Betroffener festgesetzt. Um den Anpassungsbedarf im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu reduzieren, wird angestrebt, bereits im Rahmen der Entwurfsplanung einen der Rechtslage entsprechenden Lärmschutz für die Reaktivierung der Strecke festzusetzen.

- Hat sich der Gemeinderat bereits mit dem Thema Lärmschutz auseinandergesetzt? Rechtliche Grundlagen?

Die rechtliche Grundlage zur Festsetzung des zu errichtenden Lärmschutzes bildet das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), welches den Lärmschutz an Verkehrsanlagen in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (16. BlmSchV) regelt. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung befindet sich unter anderem der Bau sowie die Umsetzung von wesentlichen Änderungen von Schienenwegen.

- Was muss getan werden, damit nicht wie am Beispiel Homburg - Zweibrücken (Thema in der Gemeinderatssitzung vom 13.03.2025) eine Reaktivierung ohne Lärmschutz durchgeführt wird?

Grundsätzlich ist Lärmschutz laut 16. BlmSchV bei einem Neubau oder im Falle wesentlicher oder kapazitätssteigender Änderung an einem Schienenverkehrsweg vorgesehen.

Im Fall der Reaktivierung der Bahnstrecke Homburg - Zweibrücken wurden keine wesentlichen Änderungen an der Strecke vorgenommen und der ursprüngliche Streckenverlauf wurde beibehalten. Die Strecke ist stillgelegt, aber immer noch rechtlich für den Bahnverkehr gewidmet. Somit findet rechtlich kein Neubau eines Schienenverkehrsweges statt. Aufgrund fehlender wesentlicher oder kapazitätssteigernder Änderungen an der Strecke ist auf Grundlage des BlmSchV auch kein Lärmschutz vorzusehen.

- Ist es korrekt, dass die Primstalbahn unter den Bestandsschutz fällt und somit rechtlich kein Lärmschutz erbaut werden muss? Bitte um Beantwortung mit dem Einbezug von Rechtsquellen!

Das Projekt zur Reaktivierung der Primstalbahn setzt sich aus unterschiedlichen Maßnahmen/Teilabschnitten zusammen:

Elektrifizierung von Bestandsstrecken des Schienenpersonennahverkehrs;

Reaktivierung einer für den Güterverkehr genutzten Strecke für den Schienenpersonennahverkehr;

Neubau einer Strecke zwischen dem Gleisdreieck Körprich bis nach Lebach-Jabach;

Kapazitätsausweitung von bestehenden Haltepunkten an Bestandsstrecken des Schienenpersonennahverkehrs.

Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt keine verlässliche Aussage zum Gesamtprojekt machen.

Unstrittig ist, dass bei einem Streckenneubau Lärmschutz vorzusehen ist. Welche Wechselwirkungen sich daraus für den Abschnitt von Körprich bis Dillingen ergeben, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden. Es kann jedoch angenommen werden, dass der Lückenschluss kapazitätssteigernd auf den Abschnitt wirkt, sodass auch hier Lärmschutz vorzusehen ist.

Im Falle des geplanten Ausbaus der Haltepunkte Saarwellingen/Nalbach und Primsweiler zu Kreuzungsbahnhöfen gilt es ebenfalls zu prüfen, ob dies kapazitätssteigernd zu werten ist und damit in Folge auch Lärmschutz vorzusehen ist.

- Wie steht der Gemeinderat der Reaktivierung gegenüber?

Diese Frage ist durch den Gemeinderat zu beantworten.

- Was ist auf kommunaler Ebene für die Infrastruktur (im Zuge der Reaktivierung) geplant? (Parkplätze, Fahrrad- und Fußwege). Sofern noch keine Planungen vorliegen bitte ich um Beantwortung der folgenden Frage.

Diese Frage ist durch den Gemeinderat zu beantworten.

- Bis wann muss auf kommunaler Ebene die Planung über die innerörtliche Infrastruktur feststehen?

Die Planung der innerörtlichen Infrastruktur soll parallel zur weiteren Planung der Reaktivierungsstrecke erfolgen. Hierzu sind die Planungen in einem iterativen Prozess regelmäßig an den jeweiligen Planungsstand anzupassen und aufgrund von aktuellen Entwicklungen weiterzuentwickeln. Letztendlich soll sichergestellt werden, dass bei einer Betriebsaufnahme auf der Reaktivierungsstrecke auch die innerörtlichen Umfeldmaßnahmen umgesetzt sind.

Bereits im Rahmen der Bearbeitung der Machbarkeitsstudie zur Reaktivierung wurde ein projektbegleitender Arbeitskreis mit allen betroffenen Akteuren und Gebietskörperschaften gebildet. Dieser wird Streckenbezogen auch bei einer möglichen Weiterplanung bestehen bleiben. Im Rahmen dessen werden regelmäßige Beteiligungsformate nicht nur zur eigentlichen Streckenplanung, sondern auch zur Ausgestaltung von Umfeldmaßnahmen durch die Kommunen stattfinden. Damit soll u.a. eine optimale Abstimmung zwischen den unterschiedlichen Planungsprozessen rund um die Reaktivierung gewährleistet werden.

- Kann die Situation auch eintreffen, dass, wenn die Kommune nicht oder nicht rechtzeitig in die Planung der entsprechenden Infrastruktur einsteigt, die Reaktivierung ohne entsprechende Infrastruktur durchgeführt wird?

Das Land strebt an, bei einer Reaktivierung der Primstalbahn eine möglichst gute Integration der geplanten Verkehrsstationen in das örtliche Umfeld zu realisieren. Hierzu soll während der Planung der Reaktivierung ein kontinuierlicher Austausch mit den Kommunen stattfinden. Zur Umsetzung stehen Förderprogramme des Landes für die Kommunen zur Verfügung. In welchem Umfang eine Kommune die verkehrliche Verknüpfung an den geplanten Verkehrsstationen umsetzen möchte bzw. kann, soll im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Kommune und Land erfolgen.