Der Vorsitzende, Bürgermeister Peter Lehnert, eröffnete um 19:00 Uhr die Sitzung und stellte fest, dass sie ordnungsgemäß einberufen und bekanntgemacht wurde.
Der Gemeinderat besteht aus 27 Mitgliedern. Es waren 25 Mitglieder anwesend.
Somit war Beschlussfähigkeit gem. § 44 KSVG gegeben.
Anlässlich der aktuellen Geschehnisse in München, bei der ein Auto in eine Menschenmenge gefahren ist, wurde zum Zeichen der Anteilnahme vor Beginn der Sitzung eine Gedenkminute eingelegt.
Der Vorsitzende bat um Änderung der vorliegenden Tagesordnung gem. § 41 Abs. 5 KSVG:
Geänderter Tagesordnungspunkt unter TOP 13:
Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Vergabe Endausbau „Am Steinberg““
Den Tagesordnungspunkt „Personalangelegenheiten“ zog der Vorsitzende von der Tagesordnung zurück.
Die geänderte Tagesordnung wurde einstimmig angenommen.
Tagesordnung:
| 1. | Ernennung der stellvertretenden Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten |
| 2. | Neues Förderprogramm: Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS |
| 3. | Festsetzung der Wahlhelferentschädigung für die Wahlhelfer anlässlich der Bundestagswahl am 23.02.2025 |
| 4. | Festsetzung der Wahlhelferentschädigung für die Wahlhelfer anlässlich der Bürgermeisterwahl am 18.05.2025 |
| 5. | Beantragung und Verwendung einer Zuweisung nach dem Gesetz über den Saarlandpakt für das Jahr 2025 |
| 6. | Reaktivierung der Primstalbahn für den SPNV |
| 7. | Änderung der Vergnügungssteuersatzung |
| 8. | Änderung der Hundesteuersatzung |
| 9. | Interkommunale Zusammenarbeit |
| 10. | Mitteilungen, Anfragen, Anregungen |
| b) nichtöffentlicher Teil | |
| 11. | Eventuelle Einrichtung von „mobilem Arbeiten“ im Rathaus – gemeinsamer Antrag der SPD- und CDU Fraktion |
| 12. | Öffnungszeiten Bürgerbüro; eventuelle Wiedereinführung eines Dienstleistungstages – gemeinsamer Antrag der SPD- und CDU Fraktion |
| 13. | Vergabe Endausbau „Am Steinberg“ |
| 14. | Ökopunkte |
| a.) Kündigung einer Verwaltungsvereinbarung |
| b.) Anpassung der Vermarktungspreise |
| 15. | Grundsatzbeschluss für die Unterstiftung „Unser Nalbach“ |
| 16. | Einführung eines Rats- und Bürgerinformationssystems |
| 17. | Abschluss eines Pachtvertrages zwischen der Gemeinde Nalbach und dem Eigenbetrieb Bestattungswald Litermont der Gemeinde Nalbach |
| 18. | Windenergie: Abschluss eines Gestattungsvertrages |
| 19. | Auftragsvergabe zur Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 sowie der Folgejahre |
| 20. | Ankauf eines Grundstückes im Ortsteil Körprich |
| 21. | Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED Beleuchtung |
| 22. | Info Neubau KiTa „Rappelkiste“ Saarwellingen - Neubau |
| 23. | Mitteilungen, Anfragen, Anregungen |
Gegen die Abfassung der Niederschrift Nr. 39 vom Gemeinderat wurden keine Einwendungen erhoben.
Öffentlicher Teil:
TOP 1. Ernennung der stellvertretenden Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten
Aufgrund einer Änderung in § 75 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 KSVG sind auch die stellvertretenden Ortsvorsteher/innen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte der Kommune. Diesbezüglich bedarf es eines formalen Ernennungsaktes durch den Bürgermeister.
Herr Bürgermeister Lehnert vollzog diesen Ernennungsakt indem er den stellvertretenden Ortsvorstehern/Ortsvorsteherinnen
Herrn Klaus Spurk
Herrn Hans Joachim Conrad
Frau Christina Kühn
Frau Nadine Zimmermann
die entsprechende Ernennungsurkunde nach nachfolgendem Eid der v.g. Personen aushändigte:
"Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Saarlandes und die Gesetze beachten und befolgen, dass mir übertragene Amt gerecht und unparteiisch verwalten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."
Die Ernennung und Vereidigung wurde in einer gesonderten Niederschrift aufgenommen.
TOP 2. Neues Förderprogramm: Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS
Erläuterung:
Die Gemeinde Nalbach steht vor der immensen Herausforderung, nicht nur eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zur Bereitstellung der vielfältigen Ökosystemleistungen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) sicherzustellen, sondern den Wald im Zuge der klimatischen Veränderungen zu erhalten und an den Klimawandel anzupassen. Dies erfordert erhebliche finanzielle Mittel, die aus den Holzerlösen und eigenen Mitteln nicht bereitgestellt werden können. Diese erheblichen Kosten können nur bewältigt werden, wenn sowohl der Bund als auch die Länder ihre Unterstützung bereitstellen.
Der Revierförster Wolfgang Pester hat die Gemeindeverwaltung darauf hingewiesen, dass das Bundesumweltministerium (BMUV) am 23. Dezember 2024 die neue Förderrichtlinie "Klimaangepasstes Waldmanagement Plus (KWM+)“ veröffentlicht hat. Die Förderrichtlinie ist Teil des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) der Bundesregierung. Mit der neuen Förderrichtlinie "Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS" sollen private und kommunale Waldbesitzende dabei unterstützt werden, die Widerstands- und Klimaanpassungsfähigkeit der Wälder zu stärken, die Biodiversität von Wäldern zu erhöhen sowie die wertvollen natürlichen Kohlenstoffspeicher in den Wäldern zu erhalten. Zusätzlich zu dem bestehenden Förderprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement", das den Waldumbau hin zu klimaangepassten Wäldern über die Förderung gezielter Maßnahmen weiter beschleunigt, wird mit dieser Förderrichtlinie das ergänzende Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS etabliert. Dieses schafft finanzielle Anreize für die Erbringung zusätzlicher Biodiversitäts- und Klimaschutzleistungen. Das kann zum Beispiel die Ausweisung von Habitatbäumen, das Belassen von Totholz im Wald oder die natürliche Waldentwicklung in Teilbereichen eines Waldes sein. Mit dem Förderprogramm will das BMUV die Entwicklung strukturreicher, mitunter dauerwaldartig bewirtschafteter Mischwälder unterstützen, die eine verbesserte natürliche Walddynamik aufweisen.
Folgende Aufgaben wären im Rahmen der Förderrichtlinien zu erfüllen:
| 1. | Baumartenwahl (überwiegend standortheimische Baumarten, max. 20 % nicht-heimische standortgerechte Baumarten) |
| 2. | Verjüngung (mind. 5.000 Pflanzen pro Hektar, Erfolgsnachweis über Weisergatter) |
| 3. | Waldinnenklima (keine Kahlschläge größer 0,3 Hektar, keine Absenkung Kronenschlussgrad unter 50 % auf einer Fläche größer als 0,3 Hektar) |
| 4. | Bodenzustand (max. 10 % befahrene Fläche, d.h. Rückegassenabstand 40 Meter; bei besonders empfindlichen Böden mind. 60 Meter; Rückepferde sind flächendeckend zulässig) |
| 5. | Totholz (zum Ende Bindefrist Totholz mind. 10 % des lebenden Vorrates, stehend und liegend) |
| 6. | Habitatbäume (10 Habitatbäume je Hektar mit mind. einem Mikrohabitat und einem BHD von 0,3 Meter; Bäume sind zu kennzeichnen; Cluster zulässig) |
| 7. | Wasserrückhaltung (Entwässerung zu unterlassen bzw. rückzubauen) |
| 8. | Fremdstofffreiheit (Verzicht auf Dünger und PSM; Mittel zur Vergrämung bzw. Verbissschutz gelten nicht als PSM) |
| 9. | Natürliche Waldentwicklung NWE (bei Förderfläche ab 20 Hektar ist auf 5 % der Förderfläche NWE zuzulassen, Teilflächen müssen mind. 0,3 Hektar groß sein) |
Die Möglichkeit zur Antragstellung wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 eröffnet. Bis dahin werden rechtzeitig weitere Einzelheiten zu Antragstellung und Förderverfahren bekannt gemacht. Für die Förderrichtlinie stellt der Bund nach aktueller Finanzplanung bis zu 10 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Die Förderung ist auf bis zu 20 Jahre angelegt.
Falls die Antragstellung im Laufe des Jahres möglich wird, beabsichtigt Herr Pester, die erforderlichen Anträge umgehend zu stellen. Um die genannten Aufgaben, die nach einer Zuwendungszusage anfallen würden, zu erfüllen, hat Herr Pester der Gemeindeverwaltung gegenüber glaubhaft dargelegt, dass ihm dadurch ein erheblicher Mehraufwand entsteht. Dieser Mehraufwand wird er der Gemeinde Nalbach separat in Rechnung stellen. Für das erste Jahr (voraussichtlich von Mitte 2025 bis Mitte 2026) schätzt er diesen auf etwa 9.000 Euro.
Im Falle einer Zuwendungszusage würde die Gemeinde Nalbach mit Mehreinnahmen von etwa 46.200 Euro pro Jahr rechnen können.
Die Waldbewirtschaftung der Gemeinde Nalbach wird in regelmäßigen Abständen neu ausgeschrieben. Die nächste Ausschreibung ist für das Jahr 2026 geplant. In diesem Zusammenhang sollte überlegt werden, ob der oben genannte Mehraufwand für den Förster in den Beförsterungsvertrag aufgenommen werden soll.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, Herrn Pester mit der Beantragung der Fördermittel gemäß der Förderrichtlinie „Klimaangepasstes Waldmanagement Plus (KWM+)“ zu beauftragen. Im Falle einer positiven Zuwendungsmitteilung für die Gemeinde Nalbach kann Herr Pester den dadurch entstehenden Mehraufwand in Höhe von 9.000 Euro für das erste Jahr der Gemeinde Nalbach in Rechnung stellen.
Der Rat stimmte dem Antrag einstimmig zu.
TOP 3. Festsetzung der Wahlhelferentschädigung für die Wahlhelfer anlässlich der Bundestagswahl am 23.02.2025
Erläuterung
Bereits bei der letzten Bundestagswahl im Jahre 2021 wurde den Mitgliedern der Wahlvorstände gemäß § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung nach Beschluss des Gemeinderates ein Erfrischungsgeld in Höhe von je 35,00 € für die/den Vorsitzende/n sowie die jeweiligen Stellvertreter/innen und von 25,00 € pro restlichen Wahlhelfer/innen gezahlt.
Ein Auszug aus dem Gesetzestext ist nachstehend abgedruckt.
Bundeswahlordnung (BWO) § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen.
(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Die Höhe der Wahlhelferentschädigung beläuft sich insgesamt auf einen Betrag von ca. 3.800,- €. Die Entschädigungen werden den Gemeinden und Kreisen seitens des Ministeriums gemäß der in § 10 Abs. 2 BWO festgelegten Höhe erstattet.
Beschlussvorschlag:
Die Wahlhelferentschädigung gemäß § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung für die Bundestagswahl wird
pro Wahlhelfer auf: — 25,00 €
für die Stellvertretenden Wahlvorsteher auf: — 35,00 €
für die Wahlvorsteher auf: — 35,00 €
festgelegt.
Der Wahlhelferentschädigung wurde einstimmig zugestimmt.
TOP 4. Festsetzung der Wahlhelferentschädigung für die Wahlhelfer anlässlich der Bürgermeisterwahl am 18.05.2025
Erläuterung:
Am Sonntag, dem 18. Mai 2025 wird in der Gemeinde Nalbach der Bürgermeister gewählt. Bei den letzten Wahlen hat sich gezeigt, dass es immer schwieriger wird, ehrenamtliche Wahlhelfer/-innen für die Übernahme der Tätigkeit im Wahlvorstand und im Gemeindewahlausschuss zu finden. Daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, einen zusätzlichen Anreiz bei den kommenden Wahlen zu schaffen und das Erfrischungsgeld wie folgt festzusetzen:
Den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern und deren Stellvertretung sowie der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und deren Stellvertretung des Gemeindewahlausschusses sollen demnach Erfrischungsgelder in Höhe von 35 Euro, den übrigen Mitgliedern der Wahlvorstände und des Gemeindewahlausschusses in Höhe von 30 Euro gezahlt werden.
Auch in anderen Kommunen des Saarlandes ist es gängige Praxis, für Wahlen ein Erfrischungsgeld in ähnlicher Höhe zu zahlen.
Die Wahlhelferentschädigung beläuft sich somit auf einen Betrag von ca. 4.000 Euro.
Beschlussvorschlag:
Die Wahlhelferentschädigung für die Bürgermeisterwahl am 18.05.2025 wird auf je 35 Euro für die/den Vorsitzende/n und die/den jeweiligen stellvertretende/n Vorsitzende/n der Wahlvorstände und des Gemeindewahlausschusses und je 30 Euro für die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände sowie des Gemeindewahlausschusses festgesetzt.
Der Wahlhelferentschädigung wurde einstimmig zugestimmt.
TOP 5. Beantragung und Verwendung einer Zuweisung nach dem Gesetz über den Saarlandpakt für das Jahr 2025
Erläuterung
In der Sitzung vom 14.11.2019 hat der Gemeinderat die Teilnahme der Gemeinde Nalbach am Saarlandpakt beschlossen.
Demnach gewährt das Land der Gemeinde Nalbach ab dem Jahr 2020, neben der Übernahme von Liquiditätskrediten in Höhe von rd. 3,384 Mio. €, zusätzliche Investitionszuweisungen, sofern die Vorgaben zum strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnis (§§ 4 bis 9 SPaktG) im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachtet werden.
Diese Vorgaben werden im Haushalt sowie im 1.Nachtragshaushalt 2025 entsprechend erfüllt.
Für diese Investitionszuweisungen werden durch das Land jährlich bis 2064 jeweils 20 Mio. € bereitgestellt, die sich bis 2024 zum einen in „Allgemeine Investitionszuweisungen“ in Höhe von 15 Mio. € und „Besondere Investitionszuweisungen“ in Höhe von 5 Mio. € aufteilen.
An allgemeinen Investitionszuweisungen erhält die Gemeinde Nalbach in den Jahren 2025 bis 2029 in Höhe von 139.292 € für investive Auszahlungen.
Die besonderen Investitionszuweisungen werden an die Kommunen mit einer durchschnittlichen Liquiditätskreditsumme von bis zu 500 €/Einwohner gewährt. Die Gemeinde Nalbach liegt über diesem Durchschnitt, so dass eine Zuteilung der besonderen Investitionszuweisungen an die Gemeinde nicht gewährt wird.
Mit Beschluss der Haushaltssatzung sowie der 1.Nachtragshaushaltssatzung 2025 beschließt der Gemeinderat grundsätzlich die Verwendung dieser Zuweisungen aus dem SPaktG.
Die allgemeine Investitionszuweisung in Höhe von rd. 139 T€ wird gemäß der 1.Nachtragshaushaltssatzung 2025 als investive Einzahlung bei Produktkonto 612000.231400 veranschlagt.
Zur Beantragung der v.g. Zuweisung und deren Verwendung ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 SPaktG ein förmlicher Beschluss des Gemeinderates erforderlich.
Der entsprechende Antrag ist bis zum 31. Juli 2025 mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt (§ 14 Abs. 2 SPaktG).
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Beantragung der Zuweisungen nach § 11 des Gesetzes über den Saarlandpakt (SPaktG) für das Jahr 2025 unter Beachtung der zweckentsprechenden Verwendung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SPaktG.
Der Rat stimmte einstimmig dem Beschlussvorschlag zu.
TOP 6. Reaktivierung der Primstalbahn für den SPNV
Infopunkt:
Herr Lehnert teilte mit, dass es zu dem Thema eine Infoveranstaltung des Landes gab. Derzeit ist die Strecke wichtig für den Güterverkehr, damit die ca. 150.000 Tonnen Güter nicht auf die Straße verlagert werden, was einer Erhöhung von ca. 6000 LKW Fahrten mehr im öffentlichen Verkehrsraum der Gemeinde Nalbach pro Jahr verursachen würde. Die Verwaltung prüft in den kommenden Monaten die Punkte, die bei einer Reaktivierung in der Zuständigkeit der Gemeinde Nalbach liegen (z. B. mögliche Bahnhofstandorte). Das weitere Vorgehen wird die Gemeinde transparent mit der Bevölkerung kommunizieren.
Die SPD-Fraktion wies darauf hin, dass das Projekt sehr langfristig geplant sei (12 Jahre +). Daraus würde sich Chancen für die Gemeinde ergeben. Es würde aber natürlich auch für einige Anwohner zu Beeinträchtigungen durch Lärm kommen. Man müsse die Bevölkerung und vor allem die Anwohner in den Ortsteilen Bilsdorf und Körprich von Anfang an mit in das Projekt einbeziehen.
Auch die CDU-Fraktion bestätigte, dass man sich in einer frühen Phase des Projektes befinde. Durch die Wirtschaftlichkeitsberechnung wäre aber derzeit die Primstalbahn die favorisierteste Bahnstrecke im Saarland. In diesem Zusammenhang wies der Fraktionsvorsitzende Grill daraufhin, dass die Gemeinde trotzdem primär die Interessen der Nalbacher Bürger in diesem Prozess vertreten und nicht aus dem Blick verlieren sollte.
TOP 7. Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Erläuterung:
Der Saarländische Städte und Gemeindetag hat die Gemeinde Nalbach darüber informiert, dass für eine bessere Rechtssicherheit der § 4 der Vergnügungssteuersatzung (die auf der Mustersatzung des Saarlandes aufbauen) angepasst werden sollte:
Folgende unterstrichenen Textpassagen wurden hinzugefügt:
§ 4 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter als Veranstalter.
(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet. Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner zudem der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(3) Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner, da er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand der Vergnügungssteuer steht.
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Nalbach erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Nalbach veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:
| 1. | das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten |
| a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, |
| b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. |
| 2. | das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; |
(2) Als Apparate im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten nach Abs. 1 Nr. 1 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.
Der Steuer unterliegen nicht:
| 1. | das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird; |
| 2. | Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen. |
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter als Veranstalter.
(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet. Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner zudem der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(3) Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner, da er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand der Vergnügungssteuer steht.
(1) Die Steuer wird erhoben
| 1. | als Pauschsteuer, wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 11 handelt; |
| 2. | als Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 6. |
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein-Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1. | in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses; |
| 2. | in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses. |
Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.
(3) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.
(2) Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1. | für Musikapparate 20,45 Euro je Apparat; |
| 2. | für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro je Apparat, |
| 3. | für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro je Apparat. |
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.
(1) Der Eigentümer eines Apparats nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparats innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparats. Die Wegnahme eines Apparats ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.
(2) Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.
(1) Die Steuer nach §§ 6 und 7 entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
(1) Bei Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Ver-wendung des von Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde nachvollziehbar zu erläutern. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Gemeinde eingehen.
(2) Die Gemeinde setzt innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Vergnügungssteuer durch Bescheid fest. Bei Abweichungen von der Steueranmeldung wird der Differenzbetrag mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe des Steuerbescheids folgenden Werktags fällig. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der in Abs. 1 Satz 2 genannten Frist einreicht.
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.2020 (Amtsbl. I S. 208) in der jeweils gelten Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
| 1. | § 8 Abs. 1: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Änderung des Apparatebestandes |
| 2. | § 10 Abs.1: Einreichung der Steueranmeldung für Apparate nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 |
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nalbach vom 01.01.2021 außer Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 S.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Beschlussvorschlag:
Um Zustimmung zu den Änderungen in der Vergnügungssteuer wird gebeten.
Den vorgeschlagenen Änderungen und somit der neuen Satzung wurde einstimmig zugestimmt.
TOP 8. Änderung der Hundesteuersatzung
Erläuterung
Gemäß § 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die Kommunen verpflichtet, Hundesteuer zu erheben. Die bisherige Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wurde zum 01.Januar 2022 letztmalig geändert.
Die im Jahr 2024 durchgeführten Maßnahmen haben rd. 35.000,00 € zusätzliche Hundesteuereinnahmen, durch ca. 230 nachgemeldete Hunde, generiert.
Hundebestandsdaten (Stand 04.12.2024):
| Art | Anzahl 2023 | Anzahl 2024 | Differenz | Hebesatz | Veranlagung 2023 | Veranlagung 2024 |
| 1. Hund | 586 | 761 | 175 | 78,00 € | 45.708,00 € | 59.358,00 € |
| 2. Hund | 65 | 103 | 38 | 156,00 € | 10.140,00 € | 16.068,00 € |
| Weitere Hunde | 8 | 18 | 10 | 196,00 € | 1.568,00 € | 3.528,00 € |
| 1. Hund ermäßigt | 1 | 3 | 2 | 39,00 € | 39,00 € | 117,00 € |
| 2. Hund ermäßigt | 1 | 1 | 0 | 78,00 € | 78,00 € | 78,00 € |
| weitere Hund ermäßigt | 0 | 0 | 0 | 98,00 € | - € | - € |
| befreite Hunde | 2 | 7 | 5 | - € | - € | - € |
| gefährliche Hunde | 0 | 2 | 2 | 480,00 € | - € | 960,00 € |
| 663 | 895 | 232 |
| 57.533,00 € | 80.109,00 € |
Zum Abbau von Bürokratie und damit verbundenen Kosten, sowie sich weitere Möglichkeiten zur Ermittlung von Steuersündern offen zu halten, schlägt die Verwaltung einige Änderungen bei der Hundesteuersatzung vor:
§ 3 Abs (3) Steuerbefreiung statt Steuerermäßigung für Sanitäts- und Rettungshunde
Wie bei Jagdhunden sollte diese zu den steuerbefreiten Hunden gezählt werden.
§ 5 Abs (2) Anträge zu Steuerermäßigung/ -befreiung müssen für jeden Festsetzungszeitraum neu gestellt werden.
Hundehalter sind verpflichtet Änderungen mitzuteilen. Bestehende Vergünstigungen immer wieder neu zu beantragen verursacht nur höheren Verwaltungsaufwand.
§ 8 Abs. (2) Abmeldungen
Eine verspätete Abmeldung für nachweislich nicht mehr gehaltene Hunde sollte längstens für das aktuelle Jahr rückwirkend nach erfolgter Abmeldung möglich sein. Bisher gab es keine zeitliche Begrenzung.
§ 8 Abs. (3); § 9 Abs. (4) Hundesteuermarke
Bezüglich der Überwachung der Steuerpflicht entfällt zukünftig die Zuteilung einer Hundesteuermarke. Bei Kontrollen durch den Ordnungsdienst zur Überwachung der Steuerpflicht etc. ist ohnehin eine zeitnahe und interne Hundehalterabfrage beim Steueramt zielführender.
§ 8 Abs. (5) Die Gemeinde sichert sich die Möglichkeit, dass externe Stellen, mit Tätigkeiten der Steuerüberwachung, betraut werden dürfen.
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. S. 2629) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsbl. I S. 534) wird gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach vom XX.XX.XXX folgende Neufassung der Hundesteuersatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Nalbach erhebt für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet eine Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin/der Hundehalter. Hundehalter/in ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Nalbach gemeldet und bei einer von der Behörde bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
(5) Das Halten von Hunden ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, also zur Einkommenserzielung, ist nicht steuerbar, d.h. sie unterliegt nicht der Steuerpflicht. In Bezug auf diese Hunde gilt § 8 mit der Maßgabe, dass diejenige natürliche Person als Halter gilt, die einen Hund zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einsetzt. Der Anmeldung sind nachvollziehbare Nachweise über die Haltung ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken beizufügen. Bei mehreren Haltern obliegen die Pflichten aus Satz 2 und 3 jedem von ihnen. Über die Nicht-Steuerbarkeit wird eine Bescheinigung ausgestellt. Fallen die Voraussetzungen für die Nicht-Steuerbarkeit der Hundehaltung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Steuer beträgt für das Halten (durch eine Person oder mehrere Personen gemeinsam)
| a) | für den ersten Hund 78,00 Euro jährlich, |
| b) | für den zweiten Hund 156,00 Euro jährlich, |
| c) | für den dritten und jeden weiteren Hund 196,00 Euro jährlich, |
| d) | für gefährliche Hunde im Sinne, des § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland, für jeden Hund 480,00 EURO jährlich. |
(2) Hunde, die von der Steuer nach § 3 befreit sind, sind nicht in die Berechnung des Steuersatzes für weitere zu versteuernden Hunden einzubeziehen.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden vorrangig, d.h. als erster und zweiter Hund berücksichtigt. Werden nebengefährlichen Hunden auch andere Hunde gehalten, werden die anderen Hunde vorrangig berücksichtigt.
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Nalbach aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe hilfloser Personen dienen. Hilflos sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „B“, „Bl“, „Gl“, „H“ oder „TBl“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird in der Regel nur für das Halten eines Hundes je Person gewährt.
(3) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Sanitäts- und Rettungshunde, die anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
(4) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Melde-, Schutz-, Jagd- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten von der entsprechenden Fachgruppe vorgeschriebenen Prüfungen mit mindestens der Wertnote „genügend“ oder die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund mit Erfolg abgelegt haben. Die Prüfung ist durch Vorlage des Zeugnisses nachzuweisen.
(5) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der/die Halter/in aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für sechs Monate, beginnend mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen wurde, erteilt.
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind.
(2) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 – 27 SGB II in der jeweils geltenden Fassung) erhalten sowie von diesen Personen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den diese Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei der Gemeinde Nalbach zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den laufenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sind auf dem Steuerbescheid ersichtlich. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Sie erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung entfallen.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Nalbach schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Fällt das Anmeldedatum auf den 1. eines Monats, wird ab diesem Datum veranlagt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Bei Wegzug zum 1. eines Monats, endet die Veranlagung zum Ende des Monats davor.
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
In dem Steuerbescheid kann auch seine Geltung für Folgejahre bestimmt werden. In diesem Fall wird im Bescheid angegeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Hundesteuer jeweils fällig wird. Wenn sich Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Hundesteuer ändern, werden neue Bescheide erlassen.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auch jährlich am 15. August entrichtet werden.
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder –wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Eine verspätete Abmeldung für nachweislich nicht mehr gehaltene Hunde ist längstens für das aktuelle Jahr rückwirkend nach erfolgter Abmeldung möglich.
(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände, Betriebsinhaber, Betriebsleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die Hundehalter/in verpflichtet.
(4) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter/innen zur wahrheitsgemäßen Auskunft der ihnen von der Gemeindeverwaltung (Steueramt) oder den von ihr Beauftragten vorgelegten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Durch die Eintragung in die Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
(5) Gemäß § 12 Abs. 5 KAG und § 2 Abs. 3 KAG darf die Gemeinden für die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Berechnung von Abgaben, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben, eine Stelle außerhalb der Verwaltung beauftragen. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet ist und diese Stelle in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt steht, an den der Abgabengegenstand oder die Abgabenpflicht anknüpft.
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | als Hundehalter entgegen § 1 Abs. 5 Satz 6 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Nicht-Steuerbarkeit nicht rechtzeitig anzeigt, |
| 2. | als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt, |
| 3. | als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, |
| 5. | als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
| 6. | als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. |
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 KAG in der jeweils geltenden Fassung und – soweit diese nach dem KAG anwendbar sind – die Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 S.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Beschlussvorschlag:
Um Zustimmung zu den Änderungen in der Hundesteuersatzung wird gebeten.
Gemeindeoberamtsrat Ewen erläuterte die Beschlussvorlage und die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen in der Hundesteuersatzung. Es ergaben sich keine Rückfragen.
Die CDU-Fraktion bittet die Verwaltung zu prüfen, wo weitere Hundekotbeutel-Stationen stationiert werden können, um die Situation in der Gemeinde zu verbessern.
Den vorgeschlagenen Änderungen und somit der neuen Satzung wurde einstimmig zugestimmt.
TOP 9. Interkommunale Zusammenarbeit
| - | Der Vorsitzende teilte mit, dass derzeit mit anderen Gemeinden hinsichtlich der kommunalen Wärmeplanung Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit geführt werden. |
| - | Herr Lehnert informierte, dass bereits über 50 Millionen Euro über die neue kreisweite Vergabestelle im Auftrag der kreisangehörigen Kommunen ausgeschrieben wurde. Auch Nalbach habe als eine der ersten Kommunen Ausschreibungen veröffentlicht und bereits ein Verfahren das von einem Bieter gegen eine Vergabe vor der Vergabekammer eingeleitet wurde, zu Gunsten der Gemeinde beenden können. Die Gemeinde wird auch als erste Kommune eine Trägerschaft (für die Neue KiTa in Piesbach) durch die Vergabestelle ausschreiben. |
TOP 10. Mitteilungen, Anfragen, Anregungen
keine
Ende öffentlicher Teil
Beginn nichtöffentlicher Teil
b) nichtöffentlicher Teil
pp.