Durch allgemeine Verfügung Nr. 11/2022 vom 24.11.2022 hat die Ministerin der Justiz folgendes verfügt: Gemäß § 57 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird für das Jahr 2023 der Tag, bis zu welchem die Vorschlagslisten der Gemeinden für die Schöffen (§§ 36, 77 GVG) und die Vorschlagslisten der Jugendhilfeausschüsse für die Jugendschöffen (§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit §§ 70, 71 des Sozialgesetzbuches VIII) aufzustellen sind, auf den 30. Juni 2023 festgesetzt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach hat in seiner Sitzung am 27. April 2023 die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffen für die Amtsgerichte Lebach und Saarlouis sowie für das Landgericht Saarbrücken einstimmig beschlossen.
Die Listen sind gemäß § 36 Abs. 3 GVG in der Zeit von
Dienstag, 02. Mai 2023
bis
Dienstag, 09. Mai 2023
zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer 4 (Bürgeramt) zu den allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Des Weiteren sind diese zeitgleich in den amtlichen Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Nalbach ausgehängt.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung Nalbach, Rathaus, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.02 (Erdgeschoss) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen hätten werden dürfen oder sollen.
| Nach § 32 GVG sind zu dem Amt eines Schöffen unfähig: | |
| - | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| - | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| Nach § 33 GVG sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden: | |
| - | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| - | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| - | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| - | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| - | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| - | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| Nach § 34 GVG sollen ferner nicht berufen werden: | |
| - | der Bundespräsident; |
| - | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| - | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| - | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| - | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| - | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; |
| Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | |
| Nach § 35 GVG dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen: | |
| - | Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; |
| - | Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; |
| - | Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; |
| - | Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; |
| - | Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; |
| - | Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; |
| - | Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. |