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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 17/2023
Seite 2
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​​​​​​​Illegale Müllablagerungen im Gemeindegebiet

Aus aktuellem Anlass möchte ich an die Vorschriften des § 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erinnern. Grund hierfür ist die mittlerweile Überhand nehmende, widerrechtliche Entsorgung von Abfällen aller Art im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Nalbach.

Nach § 15 Abs. 2 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie Gewässern und Böden durch die Müllentsorgung nicht geschädigt werden dürfen. Außerdem darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört werden.

Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 OWiG dar und kann mit einem Bußgeld - teilweise in empfindlicher Höhe - geahndet werden. Darüber hinaus können - je nach Schwere des Deliktes - nach §§ 324 ff Strafgesetzbuch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Abfälle aller Art widerrechtlich in Wald- und Wiesengebieten und auch bei den Containerstellplätzen abgeladen werden, obwohl dies überwiegend kostenlos bzw. kostengünstig beim Wertstoffhof der Gemeinde Saarwellingen als Kooperationspartnerin der Gemeinde Nalbach problemlos möglich ist.

Sofern kein Verantwortlicher ermittelt werden kann, müssen die Bürger/innen der Gemeinde Nalbach letztendlich gemeinsam diese Kosten tragen, wie dies vor wenigen Tagen am Sportplatz im Ortsteil Bilsdorf (siehe Foto) der Fall war.

Wer Hinweise zu solchen illegalen Müllentsorgungen liefern kann, wird gebeten, die Ortspolizeibehörde der Gemeinde Nalbach darüber unter (06838) 9002 151 zu informieren.

Hier appelliere ich an die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein aller Bürger/innen der Gemeinde Nalbach und vielleicht auch der benachbarten Gemeinden, solche illegalen Müllentsorgungen zukünftig zu unterlassen.

Peter Lehnert
Bürgermeister