| 1. | Das Wählerverzeichnis zu den oben genannten Wahlen für die Gemeinde Nalbach wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.02 und E.03, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. | |
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| Am 20. Mai 2024 (Pfingstmontag) sind die Dienststellen der Gemeindeverwaltung Nalbach geschlossen. | |
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| Barrierefreiheit ist gewährleistet. | |
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| Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | |
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| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl (20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024, spätestens um 12.30 Uhr) während vorgenannten allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde bzw. dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.02 und E.03, Einspruch einlegen. | |
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| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens Freitag, 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung (Brief). | |
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er das Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe | |
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| a) | an der Europawahl in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Saarlouis |
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| b) | an der Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches |
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| c) | an der Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes |
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| d) | an der Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches |
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| oder | |
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| e) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
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| 5.1 | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter; |
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| 5.2 | eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter |
| a) | wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden, bei der Europawahl die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 und bei der Europawahl und/oder der Kommunalwahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung bzw. § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 versäumt haben, | |
| b) | wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw. nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder Einsichtsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist, | |
| c) | wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Gemeindewahlleiters gelangt ist. | |
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| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.02/E.03, 66809 Nalbach mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. | |
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| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 09. Juni 2024, 15.00 Uhr, gestellt werden. | |
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| Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 08. Juni 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
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| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. | |
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| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen. | |
| 6. | Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten | |
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| 1. | für die Europawahl einen amtlichen grauen Stimmzettel |
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| 2. | für die Gemeinderatswahl einen amtlichen gelben Stimmzettel |
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| 3. | für die Ortsratswahl einen amtlichen orangefarbenen Stimmzettel |
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| 4. | für die Kreistagswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel |
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| 5. | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl und einen amtlichen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen |
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| 6. | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag für die Europawahl |
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| 7. | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen |
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| 8. | ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und |
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| 9. | ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen |
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| Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. | |
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| Dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Gemeindewahlleiter vor in Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
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| Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtiger, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensentscheidung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | |
| Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass diese dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. | |
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| Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |