Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung vom 01.04.2013, letzte Änderung durch Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12 S. 367 Art. 1, in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1476) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 428), wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nachfolgendes angeordnet:
Wegen der Veranstaltung „Tanz in den Mai“ des Heimat- und Verkehrsvereines Nalbach - HVV - wird der Hubertusplatz im Ortsteil Nalbach sowie die Etzelbachstraße ab der Einmündung Hubertusstraße bis Anwesen Nr. 3 ab Mittwoch, dem 30. April 2025 ab 10.00 Uhr bis einschließlich Donnerstag, dem 01. Mai 2025, 03.00 Uhr für Kraftfahrzeuge aller Art voll gesperrt.
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. Verstöße dagegen sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG. Sie können mit einer Geldbuße geahndet werden.