Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2013, letzte Änderung durch: Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262) in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit anlässlich der Veranstaltung
"Tanz in den Mai"
am Donnerstag, den 30.04.2026, in der Zeit von 16:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr, ab dem Einmündung Hauptstraße/Bachstraße bis zum Anwesen Bachstraße 2 für Kraftfahrzeuge aller Art voll gesperrt.
Eine Umleitung ist ausgeschildert.
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. Verstöße dagegen sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG. Sie können mit einer Geldbuße geahndet werden.