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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 18/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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BEBAUUNGSPLAN NR. 622 „NÖRDLICH AMSELWEG“ IN DER GEMEINDE NALBACH, ORTSTEIL KÖRPRICH

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit Gem. § 3 ABS. 2 BAUGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach hat in seiner Sitzung am 10.04.2025 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes Nr. 622 „Nördlich Amselweg“ im Internet bzw. eine Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Im Ortsteil Körprich soll, angrenzend an die B269, das ehemalige Betriebsgelände der Karl Weyand GmbH umgenutzt und städtebaulich geordnet werden. Ziel ist es, Abstellflächen für Storageboxen und Wohnmobile zu entwickeln. Darüber hinaus soll eine Umnutzung der be-

stehenden Lagerhallen ermöglicht werden. Die Zuordnung der Flächen soll dabei so erfolgen, dass gewerbliche Nutzung nicht mehr direkt an Wohnbebauung angrenzt, um ein verträgliches Miteinander zu gewährleisten. Darüber hinaus soll das Gebäude für Wohn- und Bürozwecke planungsrechtliche einbezogen werden.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bzw. die Wiedernutzbarmachung des Areals bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 622 „Nördlich Amselweg“.

Der Bebauungsplan wird für das ehemalige Betriebsgelände der Karl Weyand GmbH aufgestellt. In Richtung Norden wird das Plangebiet durch die Bundesstraße B 269 begrenzt. Der nördliche Teil des Plangebietes wird sowohl im Osten als auch im Westen durch Freiflächen mit Gehölzstrukturen eingegrenzt. Der südliche Teil wird hingegen in Richtung Westen, Süden und Osten durch die bestehende Wohnbebauung des Amsel-, Meisen- und Lerchenweges begrenzt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind dem beigefügten 2 Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 8.200 m.

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit als gewerbliche Baufläche dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit in Teilbereichen dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung in diesen Teilbereichen angepasst.

Es wurde eine gutachterliche Stellungnahme zur Beurteilung der Hochwassersituation erstellt, die die Realisierbarkeit des Vorhabens bestätigt. Die Ergebnisse sind in die Bebauungsplanunterlagen eingearbeitet.

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.

Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und der gutachterlichen Stellungnahme zur Beurteilung der Hochwassersituation, in der Zeit vom 05.05.2025 bis einschließlich 06.06.2025 auf der Internetseite der Gemeinde unter: www.nalbach.de/bauen-umwelt/offenlegungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer Nr. 1.12, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 05.05.2025 bis einschließlich 06.06.2025.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@nalbach.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden.

§ 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbe- zogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Nalbach, 15.04.2025
Der Bürgermeister
(Peter Lehnert)