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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 20/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung vom 08.05.2025 der Gemeinde Nalbach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Nalbach“ im Ortsteil Nalbach der Gemeinde Nalbach

(Unmaßstäbliche Verkleinerung)

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), sowie aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs – BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, hat der Rat der Gemeinde Nalbach in seiner Sitzung vom 08.05.2025 nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem in § 2 näher beschriebenen Gebiet „Ortsmitte Nalbach“ wurden vorbereitende Untersuchungen nach § 141 des Baugesetzbuches durchgeführt und städtebauliche Missstände festgestellt. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 18,00 Hektar umfassende Gebiet „Ortsmitte Nalbach“ wird hiermit förmlich Sanierungsgebiet festgelegt. Es erhält die Bezeichnung „Ortsmitte Nalbach“.

§ 2

Abgrenzung des Sanierungsgebietes

(1) Die Grenze des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Nalbach“ verläuft wie folgt:

Im Norden:

Beginnend am nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 209/5 der Flur 9 verläuft die Grenze südlich entlang der westlichen Grenze zum südwestlichen und danach östlich entlang der südlichen Grenze zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 209/5 der Flur 9; danach nördlich entlang der südwestlichen Grenzen der Flurstücke 444/4 und 444/1 der Flur 10 und weiter nördlich über die südwestlichen Grenzen der Flurstücke 232/1 und 232/3 der Flur 9 bis zum westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 232/3 der Flur 9; von dort nordöstlich entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 232/3 der Flur 9 über dessen nördlichen und südwestlich entlang dessen nordöstlichen Grenze bis zu dessen nordöstlichen Grenzpunkt, nördlich entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 232/6 und 232/5 der Flur 9 bis zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 232/5 der Flur 9; von hier entlang südöstlich zum östlichen Grenzpunkt des Flurstücks 232/5 der Flur 9 und danach nördlich entlang der westlichen Grenze über den nordwestlichen Grenzpunkt und anschließend östlich entlang der nordischen Grenze zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 453/1 der Flur 10, etwas südlich entlang der östlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks und von dort an östlich quer über das Flurstück 444/10 der Flur 10 und anschließend weiter östlich entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 455/1 der Flur 10 zu dessen nordöstlichen Grenzpunkt; von hier aus südlich entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 455/1, 456/1 und 457/2 der Flur 10, wobei das Flurstück 458/2 der Flur 10 für den Teil, der durch das Anwesen Etzelbachstraße 10 überbaut ist, mit einbezogen ist, und danach östlich entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 465/5 und 465/6 der Flur 10 bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 465/6 der Flur 10; von hier aus verläuft die Grenze südöstlich entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 465/6 und 465/4 der Flur 10 bis zum östlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; von dort an nördlich entlang der westlichen Grenze zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 460/2 der Flur 10 und anschließend südöstlich entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 460/2, 473/4, 462/1, 994/462 und 583/4 der Flur 10 bis zum dritten Grenzpunkt auf der nördlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks; von dort aus quert die Grenze in Richtung Süden das zuvor genannte Flurstück und das Flurstück 583/5 der Flur 10 und trifft auf den, an der nördlichen Grenze des Flurstücks 583/13 der Flur 10 liegenden, Grenzpunkt; dann weiter östlich entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 583/13 der Flur 10 bis zu dessen nordöstlichsten Grenzpunkt; von hier südöstlich entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 583/13 der Flur 10 und 229/4 der Flur 11 bis zur nördlichen Gebäudegrenze des Gebäudes in der Straße „Am Gähn“ mit der Hausnummer 17; anschließend östlich entlang der nördlichen Gebäudegrenze des Gebäudes mit der Hausnummer 17 und südöstlich entlang der nordöstlichen Gebäudegrenze seiner Nebenanlage (1) und südöstlich quer über das Flurstück 211/9 der Flur 11 auf die nördliche Grenze des Flurstücks 248/18 der Flur 11; hier nordöstlich entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 248/18 der Flur 11 bis zu dessen nördlichstem Grenzpunkt.

Im Osten:

Beginnend mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 248/18 der Flur 11 führt die Grenze nordöstlich entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 818/248 der Flur 11 bis zu dem erstfolgenden Grenzpunkt; von hier südöstlich quer über die Flurstücke 818/248, 819/248, 248/5,233/68, 248/6 und 824/255 der Flur 11 bis zur südlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks; von hier aus südwestlich entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 824/255 der Flur 11 und südwestlich quer über das Flurstück 248/8 der Flur 11 und anschließend nordwestlich entlang der westlichen Grenze des zuvor genannten Flurstücks bis auf die südöstliche Grenze des Flurstücks 233/68 der Flur 11; von dort aus südwestlich entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 233/68 der Flur 11 bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 233/49 der Flur 11.

Im Süden:

Beginnend am südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 233/49 der Flur 11 verläuft die Grenze weiter südwestlich entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 233/36 der Flur 11 und entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 233/33 der Flur 11 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; von hier aus südlich entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 233/33 und 233/34 der Flur 11, südöstlich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 233/55 der Flur 11 und südöstlich entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 48/13 der Flur 15 bis zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 105/44 der Flur 15; von dort aus westlich entlang der nördlichen Grenze des zuvor genannten Flurstücks bis zu dessen nordwestlichstem Grenzpunkt. Ab diesem Grenzpunkt verläuft die Grenze nordwestlich entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 48/11 der Flur 15 und 356/50 der Flur 10 bis zum nordwestlichsten Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; von hier südwestlich entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 356/51, 361/10, 356/23 und 356/20 der Flur 10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; die Grenze verläuft nordwestlich und quert dabei die Flurstücke 356/37 und 356/52 der Flur 10 bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 356/42 der Flur 10; von hier aus weiter nordwestlich entlang der östlichen Grenze und dann westlich entlang der nördlichen Grenze des zuvor genannten Flurstücks bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 327/3 der Flur 10; von dort weiter nordwestlich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 327/3 der Flur 10 bis zu dessen nordöstlichen Grenzpunkt und dann westlich entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 327/3, 327/2, 1874/341 und 341/1 der Flur 10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; von hier aus nördlich entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 356/36 der Flur 10 und danach westlich entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 211/7 der Flur 10 bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 211/9 der Flur 10; von hier aus nördlich entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 211/9, 1924/353, 353/2 und 201/2 der Flur 10 bis zur nördlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks; von dort aus westlich entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 201/2, 202/1 und 202/2 der Flur 10 bis zum mittlerem Grenzpunkt der nördlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks; dann nördlich entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 202/5, 207/26, 135/4, 135/2 und 1079/136 der Flur 10 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; ab hier verläuft die Grenze westlich entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 1079/136 der Flur 10 bis zu dessen nordwestlichen Grenzpunkt und von dort aus weiter westlich quer über die Flurstücke 132/1, 1755/131, 129/1 und 126/1 der Flur 10 und entlang der nördlichen Gebäudegrenze der Nebenanlage (2) des Gebäudes mit der Hausnummer 10 in der Gartenstraße bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 2175/125 der Flur 10; von hier aus südlich entlang der östlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks bis zu dessen südöstlichen Grenzpunkt, dann westlich entlang dessen südlicher Grenze bis zu dessen südwestlichen Grenzpunkt.

Im Westen:

Beginnend am südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 2175/125 der Flur 10 in nördlicher Richtung weiter entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 2175/125, 158/5 und 2178/158 der Flur 10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des letztgenannten Flurstücks; von hier aus weiter in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der beiden Flurstücke 15/10 und 158/3 der Flur 10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des letztgenannten Flurstücks; von hier aus das Straßenflurstück 475/9 der Flur 10 in nördlicher Richtung querend bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 163/1 der Flur 10 und weiter in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 163/12 der Flur 10 und 141 der Flur 9 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; alsdann weiter nördlich quer durch das Flurstück 169/26 der Flur 9 bis auf die Höhe der nordwestlichen Grenze des Gebäudekomplexes der „Gemeinschaftsschule am Litermont“; anschließend nordöstlich entlang der nordwestlichen Grenze des Gebäudekomplexes und weiter nordöstlich bis quer durch das Flurstück 169/27 der Flur 9 auf die Höhe der Einfriedung des Friedhofes; von hier aus südwestlich entlang der Einfriedung und danach östlich entlang der Einfriedung, wobei die Flurstücke 208/5 und 208/1 gequert werden, bis die Grenze in dem zuletzt genannten Flurstück auf die Ecke der Einfriedung des Friedhofes stoßt. Ab hier verläuft die Grenze südlich entlang der westlichen Einfriedung des Friedhofes und überschreitet diese bis sie auf die nördliche Grenze des Flurstücks 175/2 der Flur 10 stoßt; ab hier verläuft sie östlich entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 175/2, 181/2, 1026/181, 1136/181 und 180/2 der Flur 10 bis sie die Höhe der östlichen Einfriedung des Friedhofes erreicht hat; dann nördlich erneut quer über das Flurstück 208/1 der Flur 9 und ab der Ecke der Einfriedung des Friedhofes entlang deren östlichen Einfriedung bis auf die Höhe des östlich gegenüberliegenden Ausgangspunktes. Von dort an verläuft die Grenze östlich und quert dabei das Flurstück 200/18 der Flur 9, bis sie schließlich zum Ausgangspunkt zurückkehrt.

(2) Das Sanierungsgebiet umfasst die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Grundstücke der Gemarkung „Nalbach".

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(3) Ein Lageplan (Maßstab 1:1.000; Amt IV: Bauamt der Gemeinde Nalbach vom 06.05.2025), in dem der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes parzellenscharf durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, ist als Anlage beigefügt.

(4) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB sind ausgeschlossen.

§ 4

Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5

Durchführungsfrist

Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 BauGB befristet bis zum 30.06.2040.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Nalbach, den 09.05.2025
Gez. Lehnert
Peter Lehnert
(Bürgermeister der Gemeinde Nalbach)

Anlage

Lageplan – Räumlicher Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Nalbach“, genordet, Maßstab 1:1.000, Amt IV: Bauamt der Gemeinde Nalbach vom 06.05.2025

Hinweise:

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Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festgelegt, in der die Satzung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die beschlossene Durchführungsfrist für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte Nalbach“ im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich aus § 5 der Satzung.

-

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nalbach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

-

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG genannten Frist der Bürgermeister der Gemeinde Nalbach dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Nalbach unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

-

Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Gemeinde Nalbach (Rathaus – Amt IV: Bauamt) während den allgemeinen Dienstzeiten (montags, dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs und freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr) eingesehen werden.