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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 22/2024
Amtl. Bekanntmachungen
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Amtsgericht Lebach

4 K 13/23  —  13.03.2024

Im Wege der Zwangsvollstreckung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft

soll am Donnerstag, 13. Juni 2024, 13.45 Uhr,

im Amtsgericht Lebach, Saarbrücker Straße 10, Saal 24, versteigert werden:

Das im Grundbuch von Piesbach Blatt 3176 eingetragene Grundstück

Lfd. Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Wirtschaftsart und Lage

Größe m²

1

Piesbach

01

256/1

Gebäude- und Freifläche, Bauplatz, Litermontstraße

755

Der Versteigerungsvermerk wurde am 16.06.2023 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 540.000,00 €

Die Anschrift des Objekts lautet: Litermontstraße 53, 66809 Nalbach-Piesbach

Objektbeschreibung: Grundstück bebaut mit freistehendem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung

Details –ohne Gewähr-: freistehendes zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung; Zeltdach; nicht unterkellert; angebaute Garage; Baujahr: 2016; guter Zustand; geringfügiger Renovierungs- und Fertigstellungsbedarf

UG: Heizungsraum, Heizöllagerraum, Waschküche, Treppenraum

Einliegerwohnung (ca. 68 qm): EG mit Flur, Bad, Abstellraum, Wohn- und Essbereich, Küche, Zimmer, Bad, Terrasse

Hauptwohnung (ca. 188 qm): EG mit Flur, Duschbad, offener Wohn-, Ess- und Kochbereich, Speisekammer, Terrasse, Treppenraum zum OG mit Flur, 5 Zimmer, Ankleide, Bad

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs

– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter

www.zvg-portal.de; www.zv-saar.de; www.immobilienpool.de

Becker
Rechtspflegerin