Bei zu entsorgendem Poolwasser handelt es sich im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG, §54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) um Abwasser oder auch häusliches Schmutzwasser. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Reinhaltung des Pools Chemikalien eingesetzt wurden oder nicht.
Somit ist das gebrauchte Poolwasser grundsätzlich der öffentlichen Kanalisation gebührenpflichtig zuzuführen.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Frischwasser, das zur Befüllung von Schwimmbecken jeglicher Art genutzt wird, nicht von der Schmutzwassergebühr befreit werden kann.
Die Befüllung des Pools über eine ggfs. vorhandene Gartenuhr ist daher nicht gestattet.