Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 50 des Saarländischen Straßengesetzes (SaarlStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, Amtsblatt des Saarlandes S. 969, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom 21. November 2007, ABL. S. 2393, werden die folgenden Verkehrsflächen als
| - | Straßenfläche teilw. mit Gehwegflächen: |
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| Bilsdorfer Straße, |
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| Bruchstraße, |
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| Nassauer Straße, |
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| Eisenbahnstraße bis Brückenbauwerk, |
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| Primsaue 6-9, |
| - | Fußwege: |
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| Verbindung B 269 zur Nassauer Straße |
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| Kreisel bis Eisenbahnstraße |
dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt und insoweit gewidmet.
Diese Widmungsverfügung wird als Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht. Als Tag ihrer Bekanntgabe wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dez.1976, ABL. S. 1151, in aktuell geltender Fassung, der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt.
Durch die Widmung erhalten die Straßen, Wege, Plätze, Fußwege, Parkflächen etc. ihre öffentliche Eigenschaft. Die Widmung begründet die Pflicht der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast z.B. zur Unterhaltung der Straßen. Andererseits werden bestimmte Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Anlieger begründet.
Durch die Widmung erhalten die o.g. schraffierten Flächen die Eigenschaft einer öffentlichen Fläche im Sinne des Wegerechts und werden damit zur öffentlichen Sache.
Gegen diese(n) Verfügung/Verwaltungsakt kann nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, in aktuell geltender Fassung, Widerspruch erhoben werden, über den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2a) Saarl. Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG-VwGO) vom 5. Juli 1960, Amtsblatt des Saarlandes S. 558, in aktuell geltender Fassung, der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 4 - 6, 66740 Saarlouis, entscheidet. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei der eingangs genannten Stelle einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht bei dem Kreisrechtsausschuss beim Landkreis in Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 4 - 6, 66740 Saarlouis, eingelegt wird.