Betrieb von Rasenmähern und sonstigen Geräten und Maschinen in Wohngebieten
Aus aktuellem Anlass wird auf die Bestimmungen bezüglich des Betriebs von Geräten und Maschinen in Wohngebieten im Freien nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auszugsweise wie folgt hingewiesen: Generell können Maschinen, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer und sonstige Geräte sowie Baumaschinen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr im Freien betrieben werden. Mit …