Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung vom 01.04.2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282), in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 428), in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird hiermit anlässlich der
Nalbacher Kirmes von Samstag, dem 01. Juli 2023 bis einschließlich
Dienstag, dem 04. Juli 2023 sowie des Peter-und-Paul-Marktes am Dienstag, dem 04. Juli 2023 in der Zeit von Freitag, 30. Juni 2023, 11.00 Uhr, bis Mittwoch, 07. Juli 2023, 12.00 Uhr, folgendes angeordnet:
a) Nalbacher Kirmes vom 30. Juni 2023 bis 04. Juli 2023:
b) Peter- und Paul-Markt am Dienstag, dem 04. Juli 2023:
c) Umleitung des Omnibusverkehrs:
d) Verlegung der Bushaltestellen:
Die Bushaltestellen „Nalbach Kirche“ werden an die Bushaltestellen an der L 143 (Feuerwehrgerätehaus und die Bushaltestellen „Düppenweilerstraße“ in die Primsstraße
2 a, verlegt. Die Haltestellen der RSW werden an die B 269 verlegt.
e) Absolutes Haltverbot in der Primsstraße, Niedstraße und in der Mittelstraße:
Für die Zeit der Sperrungen wird in der Primsstraße wegen des Omnibusverkehrs auf der westlichen Seite in Richtung L 143 sowie in der Mittelstraße auf der nördlichen Seite und im oberen Teil der Niedstraße jeweils ein absolutes Haltverbot angeordnet.
Situationsbedingt kann es im Bereich des Hubertusplatzes/Piesbacherstraße/Etzelbachstraße zu geringfügigen Änderungen des abgesperrten Bereiches kommen, die dann entsprechend angeordnet und ausgeschildert werden.