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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 27/2024
Amtl. Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Nalbach für das Haushaltsjahr 2024/2025

1. Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 (Amtsblatt S.682), in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119) hat der Gemeinderat am 06. Juni 2024 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 bis § 6

Die §§ 1 bis 6 der Haushaltssatzung in der Fassung vom 09. November 2023 werden nicht geändert.

§ 7

Es gilt der vom Gemeinderat am 09. November 2023 beschlossene Stellenplan mit den am 06. Juni 2024 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen.

§ 8

Aufgrund § 10 Saarlandpaktgesetz ist die Aufstellung und Beschluss eines Haushaltssanierungsplanes nicht mehr erforderlich.

Nalbach, den 06. Juni 2024
Gez.
Peter Lehnert
Bürgermeister

2. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024/2025 wurde am 10.06.2024 bei der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt in St. Ingbert vorgelegt. Die Genehmigung vom 20.06.2024 hat folgenden Wortlaut: „Von dem vom Gemeinderat am 06.06.2024 beschlossenen 1.Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Nalbach für das Haushaltsjahr 2024 und der mittelfristigen Finanzplanung habe ich Kenntnis genommen. Im Rahmen der 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde lediglich der Stellenplan angepasst. Ansonsten enthält die beschlossene 1. Nachtragssatzung keine Veränderungen von weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteilen.“

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024/2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

3. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024/2025 liegt zur Einsichtnahme ab dem 08.07.2024 auf Zimmer 2.04 des Rathauses sieben Werktage öffentlich aus. Zur Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 9002-102 gebeten.

Gemäß §12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Nalbach, den 02.07.2024
Gez.
Peter Lehnert
Bürgermeister